Vivid – Handy vs. Porno

Die US-amerikanische Pornoproduktionsfirma Vivid Entertainment hat dem Smartphone-Hersteller HTC in einem Brief rechtliche Schritte angedroht, wenn das taiwanische Unternehmen weiterhin das Markenrecht des Pornokonzerns verletzt. Streitpunkt ist das HTC Vivid.

Quelle: Netzwelt.de

In Europa muss sich die Vivid Entertainment, LLC allerdings hinten anstellen. Die eigene Markenanmeldung aus dem Jahr 2009 (Registernummer: 8410003) ist mit einem Widerspruchsverfahren behaftet. Die britische Vivid Imaginations Limited weist Markenrechte für die Wortmarke “VIVID” (Registernummer: 2240844) aus dem Jahr 2001 auf.

Die HTC Corporation ist mit der Marke “HTC VIVID” im europäischen Markenregister noch nicht präsent. Beim US Patent & Trademark Office wird die Anmeldung für die Nizzaklasse 09 mit Priorität vom 06.04.2011 unter der Seriennummer 85288096 geführt.

Löschungen nach Widerspruch (45/2011)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

305 49 626
COAST
Nizzaklassen: 18, 24, 25

306 73 987
pompom
Nizzaklassen: 32, 33

307 19 775
Galarie
Nizzaklasse: 41

307 61 214
ADOLON
Nizzaklasse: 33

30 2008 030 265
WEISS GOLD
Nizzaklasse: 35

30 2008 043 799
Dorzolin
Nizzaklasse: 05

30 2009 012 005
REMOLIT
Nizzaklassen: 01, 03

30 2009 031 782

Nizzaklassen: 16, 35, 41

30 2009 036 479
CAESARO
Nizzaklasse: 35

30 2009 062 685
Twister Wischer
Nizzaklasse: 21

Quelle: DPMA

Nizza-Klassifikation: Deodorants

Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält gegenüber der Vorausgabe im Wesentlichen folgende Änderungen:

Die “Deodorants für den persönlichen Gebrauch” (Klasse 3) und “Deodorants [nicht für den persönlichen Gebrauch]” (Klasse 5) werden umformuliert in “Deodorants für Menschen oder für Tiere” bzw. “Deodorants, außer für Menschen oder für Tiere” (Klasse 5). Ferner werden neu aufgenommen in Klasse 3 “Luftbeduftungsmittel” und in Klasse 5 “Mittel zur Desodorierung der Luft”.

Quelle: DPMA

Das ist eine überragend bekannte Marke – sagt das LG Köln


Registernummer: 2913183
3D-Marke
Nizzaklasse: 30
Waren: Tafelschokolade

Quelle: DPMA

Nach Ansicht des Landgerichts Köln handelt es sich bei der Quadratform der Ritter Sport Schokolade, die als dreidimensionale Marke geschützt ist (DE 2913183), um eine überragend bekannte Marke.

Ritter Sport besitzt einen Unterlassungsanspruch gegenüber Dritten, die Schokolade in dieser quadratischen Form vertreiben.

Quelle: Markenserviceblog

Nizza-Klassifikation: Aus der Klasse 9 umklassifiziert

Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält gegenüber der Vorausgabe im Wesentlichen folgende Änderungen:

Zu erwähnen sind eine Reihe von Klassenänderungen aus der Klasse 9 in andere Klassen,
z.B. bei den Schweiß- und Lötgeräten (jetzt Klasse 7).

Klasse alt Klasse neu Warenbegriff
9 7 Schweißgeräte [elektrisch]
9 7 Lötapparate [elektrisch]
9 7 Elektroden (Schweiß-), jetzt Elektroden für Schweißgeräte
9 7 Lichtbogenschweißgeräte
9 7 Lichtbogenschneidegeräte
9 7 Lötkolben [elektrisch]
9 7 Ausgabeautomaten, Verkaufsautomaten
9 7 Türschließer, elektrische
9 7 Türöffner [elektrisch]
9 7 Elektroplattiergeräte
9 7 Galvanisierungsgeräte
9 7 Aufzugsteuerungen, Liftsteuerungen
9 7 Schweißgeräte, elektrische, für Kunststoffverpackungen
9 7 Zapfsäulen (Kraft- und Treibstoff-) für Tankstellen
9 7 Brennstoffpumpen mit Selbstregulierung
9 8 Bügeleisen
9 10 Ohrstöpsel [Gehörschutz]
9 12 Zigarrenanzünder für Automobile
9 21 Insektenanlock- und vertilgungsgeräte, elektrische
9 21 Abschminkgeräte
9 26 Lockenwickler, ausgenommen Handgeräte
9 28 Schwimmflügel
9 28 Schwimmgürtel
9 28 Schwimmwesten

Quelle: DPMA