OMAS GEGEN RECHTS – da lagen die MarkenBlog Leser richtig!

Über die Eintragungschancen für die erste “OMAS GEGEN RECHTS” Wort-/Bildmarke hatten die MarkenBlog im letzten Jahr abgestimmt.

Quelle: MarkenBlog

Fazit: Mehrheitlich lagen die Leser mit der Einschätzung zur fehlenden Unterscheidungskraft richtig!

OMAS GEGEN RECHTS – der finale Stand

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nunmehr über alle drei “OMAS GEGEN RECHTS” Markenanmeldungen entschieden.

Quelle: DPMA

Die beiden prioritätsältesten Markenanmeldungen wurden wegen fehlender Unterscheidungskraft  (§ 8 Abs. 2 Nr. 1) und Freihaltebedürftigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 2) zurückgewiesen.

Verbleibt also die Wort-/Bildmarke des Omas gegen Rechts Deutschland e.V. aus Nagold als eingetragene Marke.

Ein Taschentuch

Ums Taschentuch geht es bei der ersten geschützten geografischen Angaben für Handwerks- und Industrieerzeugnisse.

Quelle: EUIPO

Das traditionelle bestickte Taschentuch ist das erste portugiesische Produkt, das im Rahmen des EU-Systems für geografische Angaben für Handwerks- und Industrieerzeugnisse registriert wurde, und ist nun in allen EU-Mitgliedstaaten geschützt.

Die Registrierung würdigt den Zusammenhang zwischen dem Produkt, seinem geografischen Ursprung und dem traditionellen Know-how, das mit diesen bestickten Taschentüchern verbunden ist. Sie stammen aus Nordportugal, sind historisch mit Traditionen der Balz verbunden und gelten nach wie vor als anerkannter Ausdruck der portugiesischen Volkskultur und des handwerklichen Erbes.

In den ersten sechs Monaten seit Inbetriebnahme des Systems sind beim EUIPO 74 Anträge auf geografische Angaben für Handwerks- und Industrieerzeugnisse eingegangen.

Bislang wurden Anträge für Erzeugnisse aus Portugal, Frankreich, der Slowakei, Schweden, Tschechien und Slowenien eingereicht.

Einen Überblick über die eingereichten Anträge findet man auf GIview

B304 – BPatG korrigiert das DPMA

Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 49/22 hatte sich das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren mit der Zurückweisung der Wortmarke “B304” zu befassen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Markenanmeldung zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, das angemeldete Zeichen „B304“ stelle für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine nicht unterscheidungskräftige und zugleich freihaltebedürftige Angabe dar. Es bestehe ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen diene.

Das Zeichen sei aus dem Großbuchstaben B und der Zahl 304 zusammengesetzt.
Die Buchstaben-Zahlenkombination „B304“ sei eine übliche und allgemein verständliche Abkürzung für die Bezeichnung „Bundesstraße 304“, welche von Dachau durch München über Ebersberg, Wasserburg am Inn und Traunstein bis nach Freilassing an der Staatsgrenze zu Österreich führe. Bundesstraßen würden im allgemeinen Sprachgebrauch ebenso wie Autobahnen mit entsprechenden Abkürzungen benannt. So werde beispielsweise die Bundesautobahn 8 in aller Regel nur als „A 8“ bezeichnet, etwa bei Staumeldungen im Radio. Hiervon ausgehend werde der angesprochene Verkehr das Zeichen „B304“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich als sachbezogene Aussage im Sinne einer Ortsangabe verstehen.

Das BPatG mochte dieser Argumentation nicht folgen und gab der Beschwerde gegen den Beschluss des DPMA statt.

Deutsche Patentanmeldungen in Digitaltechnologien legen stark zu

Aktuelle DPMA-Analyse: Künstliche Intelligenz und digitale Vernetzung – Deutsche Unternehmen holen bei Anmeldungen für ihren Heimatmarkt in wichtigen Bereichen auf. DPMA-Präsidentin: Es geht um Wohlstand und digitale Souveränität – Konsequenter Schutz geistigen Eigentums Basis für den wirtschaftlichen Erfolg

Quelle: DPMA

Die Zahl veröffentlichter Patentanmeldungen deutscher Unternehmen und Forschungseinrichtungen in digitalen Schlüsseltechnologien hat im vergangenen Jahr stark zugelegt. Insgesamt wurden 2025 in den für Digitalisierung wichtigsten Technologiefeldern 5.051 inländische Anmeldungen mit Wirkung für den deutschen Markt offengelegt – und damit 12,3 Prozent mehr als im Vorjahr. Deutsche Anmelder liegen im Länder-Ranking auf ihrem Heimatmarkt insgesamt auf Rang 5 hinter den Vereinigten Staaten, China, der Republik Korea und Japan. Nach China (+ 14,4 %) verzeichnet Deutschland allerdings den zweitgrößten Zuwachs innerhalb der Top-5. Besonders stark war der Zuwachs bei den deutschen Unternehmen im anmeldestärksten Technologiefeld „Computertechnik“ (+ 20,5 %), dem ein großer Teil der Erfindungen mit Bezug zu Künstlicher Intelligenz zugerechnet werden. Kein anderes Land in den Top-5 hat hier prozentual stärker zugelegt. Die Zahlen sind Teil einer  aktuellen Analyse des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).

„Der positive Trend bei digitalen Schlüsseltechnologien macht Hoffnung, dass wir die zukünftigen Märkte mitprägen können. Es geht um unseren Wohlstand, aber auch um digitale Souveränität: Je wettbewerbsfähiger wir bei diesen Technologien sind, desto stärker ist unsere Position im internationalen Umfeld“, sagte DPMA-Präsidentin Eva Schewior. „Deutschland hat mit seinen starken Industrieunternehmen, innovativen Start-ups und mittelständischen Unternehmen sowie hervorragenden Forschungseinrichtungen alle Voraussetzungen, um auch bei Digitaltechnologien führend zu sein. Der konsequente und strategisch ausgerichtete Schutz geistigen Eigentums ist dabei von zentraler Bedeutung. Patentanmeldungen von heute sind die Basis für innovative Produkte von morgen.“

Quelle: Pressemitteilung DPMA

DPMA meldet Anstieg bösgläubiger Markenanmeldungen

Aus dem DPMA Newsletter 01/2026

Anstieg bösgläubiger Markenanmeldungen

Seit Mitte 2025 häufen sich Markenanmeldungen, bei denen sich Zweifel an der Redlichkeit des Anmelders aufdrängen. Teilweise werden Zeichen angemeldet, die Dritte bereits ohne Registerschutz am Markt nutzen – offenbar, um diese nach Eintragung unter Druck zu setzen. Als Ursachen gelten insbesondere KI-gestützte Recherchemöglichkeiten sowie Blockademechanismen mancher Online-Verkaufsplattformen zugunsten eingetragener Marken.

Das DPMA prüft Markenanmeldungen bei entsprechenden Verdachtsmomenten auf eine mögliche Bösgläubigkeit des Anmelders gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG. Vor einer Zurückweisung erhalten Anmelder Gelegenheit zur Stellungnahme.

Unternehmen ohne Registermarke sollten eine Anmeldung prüfen und relevante Register aufmerksam prüfen. Mehr dazu in unserem Hinweis vom 11. Februar 2026.