BPatG: Farbmarke ROT

Quelle: DPMA Registernummer 306 31 881

Aktenzeichen: 29 W (pat) 25/17

Entscheidung: Farbmarke ROT
Leitsatz:

  1. Einer abstrakten Einzelfarbmarke fehlt es an der Bestimmtheit gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 MarkenG, wenn sie ohne Angabe der Bezeichnung der Farbe nach einem anerkannten Farbklassifizierungssystem angemeldet wurde und eine dem bei Anmeldung eingereichten Farbmuster entsprechende Angabe auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsbzw. Nichtigkeitsantrag nicht vorliegt.
  2. Die bloße Benennung einer (Grund-)Farbe ohne Bezugnahme auf ein solches Farbklassifizierungssystem genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit auch auf einem sehr begrenzten Warengebiet jedenfalls dann nicht, wenn sie ein breites Farbspektrum abdeckt.
  3. Die Farbcodeangabe muss im Eintragungs- und dementsprechend im Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren mit dem Farbmuster identisch sein, ihm nicht nur nahe kommen.
  4. Die Benennung des Farbcodes kann – notfalls auch in mehreren Versuchen – nachgeholt werden, sofern sich das mit der Anmeldung eingereichte Farbmuster noch nicht verändert hat. Dies obliegt als originäre Aufgabe der Markeninhaberin und ist im Löschungsbzw. Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren bis zum Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung möglich.

BPatG: Farbmarke ORANGE

Aktenzeichen: 29 W (pat) 24/18

Entscheidung: Farbmarke ORANGE

Quelle: DPMA 30 2010 036 738

Leitsatz: 1. Bei Waren und Dienstleistungen des Massenkonsums zählt grundsätzlich die Gesamtbevölkerung zu den angesprochenen Verkehrskreisen, wobei regelmäßig diejenigen Teile des Verkehrs ausgenommen werden können, die den Erwerb der Waren bzw. die Inanspruchnahme der Dienstleistungen „kategorisch ablehnen“ (vgl. BGH GRUR 2006, 760 Rn. 22 – LOTTO). Eine solche Einschränkung der angesprochenen Verkehrskreise setzt jedoch voraus, dass ein Ausschluss der künftigen Inanspruchnahme der Dienstleistungen oder des künftigen Erwerbs der Waren nachvollziehbar ist, was in Bezug auf die jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu prüfen ist und bei grundlegenden Leistungen oder Produkten ausgeschlossen sein kann.

2. Im Nichtigkeitsverfahren trifft den Markeninhaber auch in den Fällen die Feststellungslast hinsichtlich der geltend gemachten Verkehrsdurchsetzung, in denen die Eintragung der Marke als verkehrsdurchgesetzt durch das DPMA auf der Grundlage eines demoskopischen Gutachtens erfolgte. Dem steht ein Vertrauensschutz des Markeninhabers nicht entgegen.

3. Eine Entscheidung zu Lasten des Markeninhabers aufgrund der ihn treffenden Feststellungslast hinsichtlich der Verkehrsdurchsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Nichtigkeitsantrag kann auch dann erfolgen, wenn das von ihm eingereichte demoskopische Gutachten zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung im Entscheidungszeitpunkt zwar nicht an wesentlichen Mängeln leidet und einen bereinigten Kennzeichnungsgrad von knapp 50 % ergibt, die Werte dieses Gutachtens aber durch die stark abweichenden Ergebnisse eines vom Antragsteller eingereichten demoskopischen „Gegen“-Gutachtens erheblich in Frage gestellt werden.

4. Ohne entsprechendes Beweisangebot des Markeninhabers und ohne Kostenvorschuss ist die Einholung eines demoskopischen Gutachtens von Amts wegen und (zunächst) auf Kosten der Staatskasse regelmäßig nicht geboten.

Quelle: Bundespatentgericht

Kein Markenschutz für “magic tools”

Das Bundespatentgericht stützt im Beschwerdeverfahren (AZ 30 W (pat) 511/22) die Einschätzung des Deutschen Patent- und Markenamtes und attestiert der Wortmarke “magic tools” für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 09, 41 und 44 keinerlei Unterscheidungskraft.

BPatG: Beste Ernte

Keine Unterscheidungskraft, so lautete die Einschätzung des Deutschen Patent- und Markenamtes in Bezug auf die folgende Wort-/Bildmarke.

Quelle: BPatG

Die Marke wurde für Lebensmittel in den Klassen 29, 30 und 31 angemeldet.

Über die Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA hatte jetzt das Bundespatentgericht zu entscheiden (AZ 30 W (pat) 531/23).

Das BPatG schloss sich vollumfänglich der Auffassung des Markenamtes an und wies die Beschwerde zurück und führte aus:

Die Bildelemente des angemeldeten Zeichens heben sich somit von dem werbegraphischen Standard nicht derart ab, dass der Verkehr sie als kennzeichnende Elemente wahrnehmen würde. Insgesamt lenkt die graphische Gestaltung vielmehr vornehmlich den Blick auf den — nicht schutzfähigen — Schriftzug „Beste Ernte“, den sie einrahmt und hervorhebt. c. Auch die maßgebliche Gesamtbetrachtung aller Wort- und Bildelemente des angemeldeten Zeichens ergibt demnach keine Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da die graphische Gestaltung den beschreibenden Wortbestandteil lediglich in werbeüblicher Weise hervorhebt. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit in Verbindung mit den angemeldeten Waren daher lediglich als werbende Anpreisung einer besonders hohen Qualität und Beschaffenheitsangabe („aus bester Ernte stammend“) ansehen und ihm keinerlei Bedeutung als individualisierenden Herkunftshinweis zumessen.

BPatG: BEAUTYBLENDER vs. blend beauty

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte im Widerspruchsverfahren gegen die Marke

Auf Basis der Wortmarke ” BEAUTYBLENDER ” und der Wort-/Bildmarke

keine ausreichende Verwechslungsgefahr erkannt und die Widerspruch zurückgewiesen.

Diese Entscheidung wurde vom Bundespatentgericht nunmehr revidiert. Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 519/22 wurde beschlossen:

I. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Februar 2022 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus dem EU-Schutzrechtsanteil der Marke IR 1 428 131 wird die Löschung der Marke 30 2019 240 873 angeordnet