BPatG: Kein Markenschutz für NPD

Leitsatz: Das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 – 4 GG steht der Annahme eines Verstoßes der Markenanmeldung „NPD“ gegen die guten Sitten gem. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG nicht entgegen.

Quelle: Bundespatentgericht 29 W (pat) 54/22

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

BPatG: Urheberrecht schlägt Marke

Entscheidung: Engelsflügel

Leitsatz: Zum neuen Nichtigkeitsverfahren aufgrund eines nicht registrierten älteren Rechts (Urheberrecht).

Quelle: Bundespatentgericht 29 W (pat) 39/21

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

BPatG: alfaview vs. alphaflow

Unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 534/22 befasste sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen den Löschungsbeschluss des DPMA im Widerspruchsverfahren.

Gegen die Wort-/Bildmarke

DPMA 30 2020 235 250

war auf Basis der Unionsmarke “alfaview” Widerspruch erhoben worden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, hat aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM 018 265 840 mit Beschluss vom 2. März 2022 die vollständige Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 30 2020 235 250 wegen Verwechslungsgefahr angeordnet.

Dieser Auffassung mochte sich der 25. Senat des Bundespatentgerichts nicht anschliessen und führte aus:

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat auch in der Sache Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 119 Nr. 1 MarkenG, so dass die von der Markenstelle angeordnete Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke aufzuheben und der Widerspruch zurückzuweisen ist.

Bundespatentgericht

BPatG: STARBUCKS vs. STARBACCO

Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 15/21 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde von Starbucks gegen die Entscheidung des DPMA im Widerspruchsverfahren gegen die Markenanmeldung “STARBACCO” zu befassen.

Der 26. Senat gab der Beschwerde statt und beschloss:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Oktober 2019 wird aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 2 077 508 für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 34: Tabak, insbesondere Wasserpfeifentabak; Aromen für Tabak; Aromastoffe für Tabak; Klasse 35: Einzelhandels-, Großhandels-, Online- und Katalogversandhandels-dienstleistungen in den Bereichen: Tabak, insbesondere Wasserpfeifentabak, Aromen für Tabak, Aromastoffe für Tabak zurückgewiesen worden ist.

Insoweit wird das Deutsche Patent- und Markenamt angewiesen, die Eintragung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 077 508 zu löschen.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Quelle: Bundespatentgericht

Lesenswert sind die Ausführungen des Senats zur Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke und der Warenähnlichkeit zwischen Kaffee und Tabakprodukten.

BPatG zur Wortmarke “Unvergessen”

Fehlt der angemeldeten Bezeichnung daher in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, kann die Frage, ob an ihrer freien Verwendung auch ein schutzbedürftiges Allgemeininteresse i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, dahinstehen.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG Entscheidungspraxis II

Wortmarken

Schutzfähig

Giga Bier für Biere; alkoholfreie Getränke (26 W (pat) 547/22)

LIVEDAB für Druckarbeiten sowie Dienstleistungen im Bereich von Bild-bearbeitungssoftware (25 W (pat) 534/21)

BB5G für elektrische Steckverbinder (30 W (pat) 513/21)

Nicht schutzfähig

NFT für Software; Mobile Apps; Anwendungssoftware
für Mobiltelefone (
30 W (pat) 513/21)

IBC für Kehr-, Reinigungs- und Waschmaschinen“, sowie „Sicherungs-,
Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung
(28 W (pat) 508/23)

SALD für Batterien sowie für die Dienstleistungen „Aufladen von Elektrofahrzeugen sowie Erzeugung von Energie (30 W (pat) 527/21)

BASALT BRÄU für Dienstleistungen zur Verpflegung (26 W (pat) 40/20)

STONE BREWING für Biere, nämlich Ale, Pale Ale, Stout etc (26 W (pat) 12/18)

KÖLNER DOM für Druckereierzeugnisse, Juwelierwaren und Sportschuhe ( 25 W (pat) 526/21)

BUDDELNEST für Transportable Hundehütten, Hundekörbe, Hundebetten (26 W (pat) 4/21)

BUDDELMATTE für Transportable Hundehütten, Hundekörbe, Hundebetten (26 W (pat) 3/21)

Heilbronner Brauhaus für Bier und Brauereiprodukte (25 W (pat) 521/21)

KUGELHUPF für Spielwaren (29 W (pat) 512/21)

Klimaunion für Marktforschung, Organisation und Ver-
anstaltung von Konferenzen sowie politische Dienstleis-
tungen
(29 W (pat) 502/22)

Bürgerspital für verschiedene Lebensmittel sowie für Beherbergungs- und
Verpflegungsdienstleistungen
(25 W (pat) 527/21)

DIGITAL ART MUSEUM für Druckereierzeugnisse und Museumsdienstleistungen (30 W (pat) 60/21)

Quelle: Bundespatentgericht