BPatG sieht Verwechslungsgefahr

Nachdem die Widerspruchsabteilung des DPMA den Widerspruch aus der prioritätsälteren Wortmarke “COLIBRI” gegen das jüngere Kennzeichen “Villakolibri” mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen hatte, urteilte das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren anders.

Der 29. Senat des Bundespatentgerichts stellte hinsichtlich sämtlicher Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke, gegen die sich der Widerspruch richtete, Verwechslungsgefahr fest und ordnete die Löschung der jüngeren Marke an.

Bundespatentgericht 29 W (pat) 542/23

BPatG urteilt gegen “GEO”

Unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 65/22 befasste sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA im Widerspruchsverfahren. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte den Widerspruch aus der prioritätsälteren Wort-/Bildmarke “GEO” gegen die jüngere Wortmarke “GEO Ingenieurservice” zurückgewiesen.

Das BPatG attestierte dem Kennzeichen “GEO” eine Schwäche, die von der Bekanntheit der Marke nicht ausgeglichen werde.

Auch die Verwechslungsgefahr wurde vom Gericht verneint.

BPatG: Velpolis ./. Velopolis

Der 30. Senat des Bundespatentgerichts bestätigt im Beschwerdeverfahren die Entscheidung des DPMA. Die Widerspruchsabteilung des Markenamts hatte die Marken Velopolis und Velpolis als verwechslungsfähig erachtet und einem Widerspruchsverfahren gegen das jüngere Kennzeichen stattgegeben.

Die Auffassung wurde vom BPatG umfänglich gestützt. Das Gericht führte aus:

Die gemäß § 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde
der Markeninhaberin hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den
Vergleichsmarken besteht im beschwerdegegenständlichen Umfang
Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, so dass die Markenstelle die angegriffene Marke insoweit zu Recht (teilweise) gelöscht hat.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: Easyprep

Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 56/23 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung “Easyprep” zu befassen.

Das DPMA hatte die Wortmarke teilweise wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen.

Diese Auffassung teilte das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren und urteilte:

Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da dem Wortzeichen


Easyprep


in Bezug auf sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

Quelle: BPatG

Bundespatentgericht: MONTANA vs. MONTAN ENERGIE

28 W (pat) 516/24

Im Beschwerdeverfahren schloss sich das Bundespatentgericht der Auffassung der Markenstelle an, verneinte trotz identischer Waren und Dienstleistungen die Verwechslungsgefahr und wies die Beschwerde gegen den abgelehnten Widerspruch zurück.