BPatG: Velpolis ./. Velopolis

Der 30. Senat des Bundespatentgerichts bestätigt im Beschwerdeverfahren die Entscheidung des DPMA. Die Widerspruchsabteilung des Markenamts hatte die Marken Velopolis und Velpolis als verwechslungsfähig erachtet und einem Widerspruchsverfahren gegen das jüngere Kennzeichen stattgegeben.

Die Auffassung wurde vom BPatG umfänglich gestützt. Das Gericht führte aus:

Die gemäß § 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde
der Markeninhaberin hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den
Vergleichsmarken besteht im beschwerdegegenständlichen Umfang
Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, so dass die Markenstelle die angegriffene Marke insoweit zu Recht (teilweise) gelöscht hat.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: Easyprep

Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 56/23 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung “Easyprep” zu befassen.

Das DPMA hatte die Wortmarke teilweise wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen.

Diese Auffassung teilte das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren und urteilte:

Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da dem Wortzeichen


Easyprep


in Bezug auf sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

Quelle: BPatG

Bundespatentgericht: MONTANA vs. MONTAN ENERGIE

28 W (pat) 516/24

Im Beschwerdeverfahren schloss sich das Bundespatentgericht der Auffassung der Markenstelle an, verneinte trotz identischer Waren und Dienstleistungen die Verwechslungsgefahr und wies die Beschwerde gegen den abgelehnten Widerspruch zurück.

BPatG sieht keine Verwechslungsgefahr

In der Beschwerdesache (AZ: 26 W (pat) 526/20) schloss sich das Bundespatentgericht der Auffassung der Widerspruchsabteilung des DPMA an. Diese hatte den Widerspruch gegen die Wort-/Bildmarke “TECH-CRAFT” aus der prioritätsälteren Wortmarke “TOOLCRAFT” zurückgewiesen und dabei insbesondere die geringe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke betont.

Das BPatG führte in seiner Entscheidung aus:

Selbst bei identischen Vergleichswaren, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke und durchschnittlichem Aufmerksamkeitsgrad wird der gebotene deutliche Abstand wegen geringer Markenähnlichkeit eingehalten.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: FRITZ vs. FRITTZ

Quelle: BPatG

IM Beschwerdeverfahren musste das Bundespatentgericht (AZ 28 W (pat) 532/21) über die Beschwerde gegen die Entscheidung des Widerspruchsverfahrens des DPMA entscheiden. Das jüngere Kennzeichen war nach Widerspruch in erheblichem Umfang gelöscht worden.

Diese Entscheidung stützte das Bundespatentgericht und führte dazu aus:

Im Ergebnis stehen sich mit „FRITZ“ bzw. „FRIttZ“ bzw. „FRIZ“ auf Seiten der angegriffenen Marke und „FRITZ als Widerspruchsmarke klanglich identische Marken gegenüber.
Das Vorbringen der Markeninhaber, dass der Verkehr sich an der Grafik der Vergleichsmarken und nicht an den Wortbestandteilen orientieren werde, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht davon auszugehen, dass die Wortbestandteile „FRITZ“ bzw. „FRITTZ/FRIZ“ im Hinblick
auf die „Vielzahl entsprechender Wortbildungen“ oder aus anderen Gründen im Lebensmittelsektor kennzeichnungsschwach sind.

Quelle: Bundespatentgericht