
Im Beschwerdeverfahren schloss sich das Bundespatentgericht der Auffassung der Markenstelle an, verneinte trotz identischer Waren und Dienstleistungen die Verwechslungsgefahr und wies die Beschwerde gegen den abgelehnten Widerspruch zurück.
markenrechtliches Sammelsurium
Die Beschwerdekammer (BoA) stellt fest, dass die ältere Bildmarke, bestehend aus dem ikonischen „4G“-Symbol, zumindest für Parfüms der Klasse 3 einen hohen Bekanntheitsgrad genießt. Die Beweise belegen eine jahrzehntelange kontinuierliche Nutzung, umfangreiche Werbung in großen Modemagazinen, bedeutende Verkaufszahlen in der gesamten EU, zahlreiche Branchenauszeichnungen und eine langjährige kombinierte Nutzung mit der bekannten Wortmarke „GIVENCHY“. Folglich ist die relevante Öffentlichkeit dem Bildzeichen mit derselben Intensität und Häufigkeit ausgesetzt wie der renommierten Wortmarke. Angesichts dieser symbiotischen wirtschaftlichen Realität werden der gute Ruf und das mit dem Namen „GIVENCHY“ verbundene Image von Luxus, Prestige und Qualität auf das seit langem bestehende Bildzeichen übertragen. Infolgedessen assoziiert die relevante Öffentlichkeit das Bildzeichen stark mit Luxus, Prestige und hoher Qualität (§ 32–43).
Die BoA hebt hervor, dass zwischen Parfüms und den streitigen Dienstleistungen – Finanz- und Investitionsdienstleistungen durch Partnerschaften mit Marken, um Investoren in Klasse 36 Teileigentum an Luxusgütern anzubieten – eine spezifische und unbestreitbare Verbindung besteht, die durch den von ihnen angesprochenen Marktsektor definiert ist: den Luxussektor. Diese Überschneidung in Verbindung mit dem guten Ruf der Marke führt dazu, dass die Öffentlichkeit angesichts der hohen visuellen Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und der Tatsache, dass die ältere Marke nicht nur ein Logo für Parfüms ist, sondern ein Symbol für ein berühmtes Luxusunternehmen (§ 65-68), eine unmittelbare Verbindung zwischen den Zeichen herstellt.
Diese Assoziation ermöglicht es dem Inhaber der internationalen Registrierung, von einem unmittelbaren Vertrauen und einer Attraktivität zu profitieren, die er nicht selbst erworben hat. Diese Übertragung des Images verschafft ihm einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil, da sie den Markteintritt erleichtert und Investoren anzieht, die vom Prestige der älteren Marke angezogen werden, ohne dass er entsprechende Investitionen in den Aufbau seines Ansehens tätigen muss. Daher würde die Verwendung des angefochtenen Zeichens die Attraktivität und das Prestige der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen und einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil verschaffen (§ 79-81).
Quelle: EUIPO

In der Beschwerdesache (AZ: 26 W (pat) 526/20) schloss sich das Bundespatentgericht der Auffassung der Widerspruchsabteilung des DPMA an. Diese hatte den Widerspruch gegen die Wort-/Bildmarke “TECH-CRAFT” aus der prioritätsälteren Wortmarke “TOOLCRAFT” zurückgewiesen und dabei insbesondere die geringe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke betont.
Das BPatG führte in seiner Entscheidung aus:
Selbst bei identischen Vergleichswaren, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke und durchschnittlichem Aufmerksamkeitsgrad wird der gebotene deutliche Abstand wegen geringer Markenähnlichkeit eingehalten.
Quelle: Bundespatentgericht

IM Beschwerdeverfahren musste das Bundespatentgericht (AZ 28 W (pat) 532/21) über die Beschwerde gegen die Entscheidung des Widerspruchsverfahrens des DPMA entscheiden. Das jüngere Kennzeichen war nach Widerspruch in erheblichem Umfang gelöscht worden.
Diese Entscheidung stützte das Bundespatentgericht und führte dazu aus:
Im Ergebnis stehen sich mit „FRITZ“ bzw. „FRIttZ“ bzw. „FRIZ“ auf Seiten der angegriffenen Marke und „FRITZ als Widerspruchsmarke klanglich identische Marken gegenüber.
Quelle: Bundespatentgericht
Das Vorbringen der Markeninhaber, dass der Verkehr sich an der Grafik der Vergleichsmarken und nicht an den Wortbestandteilen orientieren werde, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht davon auszugehen, dass die Wortbestandteile „FRITZ“ bzw. „FRITTZ/FRIZ“ im Hinblick
auf die „Vielzahl entsprechender Wortbildungen“ oder aus anderen Gründen im Lebensmittelsektor kennzeichnungsschwach sind.

Die Markenstelle des DPMA hatte im Widerspruchsverfahren für identische und ähnliuche Waren einen noch ausreichenden Zeichenabstand der Marken festgestellt.
Im Beschwerdeverfahren (AZ: 28 W (pat) 51/20) beurteilte das Bundespatentgericht die Verwechslungsfähigkeit der Zeichen jedoch anders und führte abschließend aus:
In der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren kann in Anbetracht der hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit des prägenden Bestandteils „Papillon“ der angegriffenen Marke mit der
Quelle: BPatG
Widerspruchsmarke „Papillio“ und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr im Zusammenhang mit unterdurchschnittlich ähnlichen bis
identischen Waren nicht verneint werden, so dass die Eintragung der angegriffenen Marke hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 25
„Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“ nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zu löschen ist.

Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 553/23 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung im Widerspruchsverfahren des Deutschen Patent- und Markenamtes zu befassen.
Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke “Hand in Hand zurück ins Leben Hamburg” war auf Basis der prioritätsälteren Wortmarke “ELELE – Hand in Hand zurück ins Leben” Widerspruch erhoben worden. Das DPMA hatte den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.
Im Beschwerdeverfahren stützte das BPatG diese Einschätzung und stufte den übereinstimmenden Wortbestandteil “Hand in Hand zurück ins Leben” als beschreibend und nicht unterscheidungskräftig ein.