BPatG: Farbmarke ROT

Quelle: DPMA Registernummer 306 31 881

Aktenzeichen: 29 W (pat) 25/17

Entscheidung: Farbmarke ROT
Leitsatz:

  1. Einer abstrakten Einzelfarbmarke fehlt es an der Bestimmtheit gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 MarkenG, wenn sie ohne Angabe der Bezeichnung der Farbe nach einem anerkannten Farbklassifizierungssystem angemeldet wurde und eine dem bei Anmeldung eingereichten Farbmuster entsprechende Angabe auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsbzw. Nichtigkeitsantrag nicht vorliegt.
  2. Die bloße Benennung einer (Grund-)Farbe ohne Bezugnahme auf ein solches Farbklassifizierungssystem genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit auch auf einem sehr begrenzten Warengebiet jedenfalls dann nicht, wenn sie ein breites Farbspektrum abdeckt.
  3. Die Farbcodeangabe muss im Eintragungs- und dementsprechend im Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren mit dem Farbmuster identisch sein, ihm nicht nur nahe kommen.
  4. Die Benennung des Farbcodes kann – notfalls auch in mehreren Versuchen – nachgeholt werden, sofern sich das mit der Anmeldung eingereichte Farbmuster noch nicht verändert hat. Dies obliegt als originäre Aufgabe der Markeninhaberin und ist im Löschungsbzw. Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren bis zum Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung möglich.

BPatG: Farbmarke ORANGE

Aktenzeichen: 29 W (pat) 24/18

Entscheidung: Farbmarke ORANGE

Quelle: DPMA 30 2010 036 738

Leitsatz: 1. Bei Waren und Dienstleistungen des Massenkonsums zählt grundsätzlich die Gesamtbevölkerung zu den angesprochenen Verkehrskreisen, wobei regelmäßig diejenigen Teile des Verkehrs ausgenommen werden können, die den Erwerb der Waren bzw. die Inanspruchnahme der Dienstleistungen „kategorisch ablehnen“ (vgl. BGH GRUR 2006, 760 Rn. 22 – LOTTO). Eine solche Einschränkung der angesprochenen Verkehrskreise setzt jedoch voraus, dass ein Ausschluss der künftigen Inanspruchnahme der Dienstleistungen oder des künftigen Erwerbs der Waren nachvollziehbar ist, was in Bezug auf die jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu prüfen ist und bei grundlegenden Leistungen oder Produkten ausgeschlossen sein kann.

2. Im Nichtigkeitsverfahren trifft den Markeninhaber auch in den Fällen die Feststellungslast hinsichtlich der geltend gemachten Verkehrsdurchsetzung, in denen die Eintragung der Marke als verkehrsdurchgesetzt durch das DPMA auf der Grundlage eines demoskopischen Gutachtens erfolgte. Dem steht ein Vertrauensschutz des Markeninhabers nicht entgegen.

3. Eine Entscheidung zu Lasten des Markeninhabers aufgrund der ihn treffenden Feststellungslast hinsichtlich der Verkehrsdurchsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Nichtigkeitsantrag kann auch dann erfolgen, wenn das von ihm eingereichte demoskopische Gutachten zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung im Entscheidungszeitpunkt zwar nicht an wesentlichen Mängeln leidet und einen bereinigten Kennzeichnungsgrad von knapp 50 % ergibt, die Werte dieses Gutachtens aber durch die stark abweichenden Ergebnisse eines vom Antragsteller eingereichten demoskopischen „Gegen“-Gutachtens erheblich in Frage gestellt werden.

4. Ohne entsprechendes Beweisangebot des Markeninhabers und ohne Kostenvorschuss ist die Einholung eines demoskopischen Gutachtens von Amts wegen und (zunächst) auf Kosten der Staatskasse regelmäßig nicht geboten.

Quelle: Bundespatentgericht

Kein Markenschutz für Farbmarke

Keine Unterscheidungskraft – so lautet das Urteil über die nachfolgende Farbmarke.

Quelle: EUIPO

Das Gericht (EuG) bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammer, die Eintragung eines aus roten und weißen Streifen bestehenden Zeichens gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b EUTMR für Backwaren und Süßwaren der Klasse 30 abzulehnen.

Das Gericht weist darauf hin, dass die Wahrnehmung der Öffentlichkeit bei einer Farbkombination nicht dieselbe ist wie bei einer Wort- oder Bildmarke. Nach Ansicht des Gerichts muss eine Farbkombination Elemente enthalten, die sie von anderen Farbkombinationen unterscheiden und die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich ziehen können (§ 36). Im vorliegenden Fall ist eine Farbkombination, selbst wenn sie in einer präzisen und systematischen Anordnung in einer vorbestimmten und einheitlichen Weise verwendet wird, als solche nicht ausreichend unterscheidungskräftig, um zur Eintragung zugelassen zu werden. Die Verwendung der Farben Rot und Weiß ist auf dem Markt für Backwaren und Süßwaren üblich. Daher ermöglicht ihre Kombination es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht, das angemeldete Zeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrzunehmen. Darüber hinaus ist die Farbkombination aus Rot und Weiß geeignet, eine optisch ansprechende Verpackung zu schaffen oder für Werbe- oder Verkaufsförderungszwecke verwendet zu werden, um die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise auf sich zu ziehen (Randnrn. 45-50).

Das Gericht ist der Auffassung, dass die zusätzlichen Feststellungen der Beschwerdekammer, wonach die angemeldete Farbkombination als dekorativ, werbend oder funktional wahrgenommen werden könnte, nämlich um auf die spezifischen Aromen oder die natürliche Farbe der Zutaten hinzuweisen, nicht dazu dienen, einen möglichen beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c EUTMR zu begründen. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden das angemeldete Zeichen als eine andere Funktion als die Angabe der betrieblichen Herkunft wahrnehmen; daher ist das Zeichen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b EUTMR nicht unterscheidungskräftig (§ 60, 62).

Quelle: EUIPO

Kärcher setzt Farbmarke durch

Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte sich unter dem Aktenzeichen 5 U 32/23 mit der Berufung gegen das Urteil des LG Hamburg
Az. 416 HKO 14/22 zu befassen.

Kärcher hatte gegen die Verwendung der geschützten Farbmarke auf Hochdruckreinigungsgeräten eines italienischen Konkurrenzunternehmens geklagt.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die nunmehr verhandelte Berufung wurde jetzt vom OLG zurückgewiesen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Streitwert wurde auf 800.000 EUR festgelegt.