Fernsehkoch scheitert vor dem Bundespatentgericht

Kein Markenschutz für “Cooking is like Punkrock

Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 501/24 stützt das Bundespatentgericht die Entscheidung des DPMA und spricht der Wortmarke “Cooking is like Punkrock” die Unterscheidungskraft ab.

Im Kontext mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen wird der angemeldete Slogan lediglich als Statement bzw. anpreisender Sachhinweis verstanden.

[…] Der pauschale Vortrag des Anmelders im Amtsverfahren, er sei seit vielen Jahren als Sterne- und Fernsehkoch bekannt und aktiv, verwende seit geraumer Zeit die hier in Rede stehende Kennzeichnung und werde mit ihr auch entsprechend
identifiziert, führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn man hierin die Geltendmachung einer Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG sehen wollte, fehlt es diesbezüglich schon an der erforderlichen Anfangsglaubhaftmachung. Insbesondere wurden keinerlei nähere Angaben zu Art und Weise sowie Umfang der
Verwendung des Slogans für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen gemacht oder Benutzungsunterlagen eingereicht.

Quelle: BPatG

Bundespatentgericht revidiert DPMA Entscheidung

Sind die nachfolgenden Marken für identische Waren der Klasse 25 verwechslungsfähig ähnlich?

Diese Frage verneinte die Markenstelle des DPMA und wies den Widerspruch gegen die Marke Cony zurück.

Im Beschwerdeverfahren AZ 29 W (pat) 502/23 beurteilte der 29. Senat des Bundespatentgerichtes die Verwechslungsgefahr anders und ordnete die Löschung der jüngeren Marke für die Waren der Klasse 25 (Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen) an.

Anders als die Markenstelle geht der Senat schließlich nicht davon aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bedeutung von „Cony“ im Sinne von „(Wild)Kaninchen“ kennen. Diese – an sich von der Widerspruchsmarke wegführende – Bedeutung drängt sich daher nicht unmittelbar auf und kann sich aus diesem Grund auch nicht entscheidungserheblich verwechslungsmindernd
auswirken.

  1. In der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren führt damit die Warenidentität bzw. hochgradige Warenähnlichkeit und die durchschnittliche Kennzeichnungskraft der
    Widerspruchsmarke bei klanglich jedenfalls durchschnittlich ähnlichen Vergleichsmarken zur Bejahung einer Gefahr von klanglichen Verwechslungen im Umfang der verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 25.
    Die Beschwerde der Widersprechenden hat daher Erfolg.