Zur Unterscheidungskraft einer Bildmarke

Ist diese Bildmarke unterscheidungskräftig?


Diese Frage musste die Beschwerdekammer des EUIPO jüngst beantworten und führte dazu aus:

Die Beschwerdekammer ist der Ansicht, dass die angefochtene Bildmarke als Herkunftshinweis wahrgenommen wird, wenn sie als Logo auf Bekleidungsstücken wie Jacken, Hosen, Schuhen oder Kopfbedeckungen wie Baseballkappen oder Mützen (Klasse 25) verwendet wird. Daher hält sie die Marke für unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) EUMV (§§ 27-28, 48).

Sie bestätigt, dass die angefochtene Marke weder ein extrem einfaches Zeichen noch eine einfache geometrische Figur ist. Vielmehr sei sie einprägsam und unterscheidungskräftig aufgrund der besonderen Kombination ihrer Bestandteile, nämlich eines schwarzen gebogenen Bogens mit einem weißen Bogen im Inneren, der (teilweise) an die Form eines Bumerangs erinnere (§ 23, 30). Darüber hinaus sei es in der Modebranche üblich, neben Wortmarken auch relativ einfach aussehende Bildmarken, Logos und Symbole zu verwenden, um auf die Herkunft der Ware hinzuweisen.

Übersetzt mit DeepL

Verwechslungsfähig?

Quelle: EUIPO

Sind die beiden oben dargestellten Marken verwechslungsfähig ähnlich?

Die Beschwerdekammer des EUIPO sieht das nicht so und führt dazu aus:

Die Beschwerdekammer bestätigt, dass zwischen den beiden Zeichen keine Verwechslungsgefahr bestehe, da die einzige Ähnlichkeit zwischen ihnen in der Verwendung der Buchstaben „S“ und „J“ bestehe. Ihre unterschiedliche Anordnung, die unterschiedliche Positionierung der Buchstaben in den beiden Zeichen und ihre unterschiedliche Gestaltung, einschließlich unterschiedlicher Schattierungen und Schriftarten, führen jedoch zu einem insgesamt geringen Grad an visueller und klanglicher Ähnlichkeit zwischen ihnen. Es gibt keine begrifflichen Ähnlichkeiten, die diesen Unterschieden entgegenwirken könnten. Solche Unterschiede werden von den maßgeblichen Verkehrskreisen deutlicher wahrgenommen, da die Zeichen kurz sind. Außerdem sind die Verbraucher in der Modebranche daran gewöhnt, stilisierte Marken zu sehen, die aus einem oder zwei Buchstaben bestehen, wenn man bedenkt, dass es sich bei den betreffenden Waren hauptsächlich um Modeartikel wie Modebrillen, Schmuck, Taschen und Bekleidungsstücke handelt, bei denen einzelne Buchstaben oder Kombinationen aus zwei Buchstaben oft den Initialen von Designern oder Abkürzungen von Firmennamen entsprechen. Folglich neigen sie dazu, bei stilisierten Zweibuchstabenmarken stärker auf Unterschiede und den Kontext zu achten

Übersetzung mit DeepL

Quelle: EUIPO

EUIPO: Kein Markenschutz für Piktogramm / Emoji

Anmeldenummer 018622650
Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer bestätigt die Entscheidung des Prüfers, das angefochtene Zeichen wegen fehlender Unterscheidungskraft (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b EUMV) für verschiedene Finanz-, Immobilien- und Baudienstleistungen der Klassen 36 und 37 zurückzuweisen.

Das angefochtene Zeichen, das das international bekannte Handzeichen für „Ich liebe dich“ darstellt, ist ein Piktogramm, genauer gesagt ein Emoji. Emojis dienen als Parallelsprache, die emotionale Hinweise gibt und den Ausdruck von Gefühlen in getippten Unterhaltungen erleichtert.

Quelle: EUIPO

Newsflash

Urteil um Worträtsel „Wordle“ verschoben

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BPatG zur Wortmarke “Unvergessen”

Fehlt der angemeldeten Bezeichnung daher in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, kann die Frage, ob an ihrer freien Verwendung auch ein schutzbedürftiges Allgemeininteresse i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, dahinstehen.

Quelle: Bundespatentgericht