Europäisches Gericht verneint Verwechslungsgefahr

Quelle: EUIPO

Das Gericht stellt fest, dass keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 besteht (b) der EU-Markenverordnung zwischen dem angefochtenen Zeichen, das Maschinen, elektrische Geräte und Elektromotoren für Fahrzeuge der Klassen 7, 9 und 12 abdeckt, und der älteren EU-Bildmarke sowie der französischen Wortmarke „emotors“, die für fahrzeugbezogene Dienstleistungen wie Verkauf, Reparatur und Transport der Klassen 35, 37 und 39 eingetragen ist.

Das Gericht bestätigt, dass das gemeinsame Element „emotors“ eine geringe Unterscheidungskraft aufweist, da es als Bezugnahme auf Elektromotoren verstanden wird (§§ 37–39). Obwohl die Zeichen begrifflich identisch und teilweise klanglich identisch sind (§§ 63, 69), spielen die sich aus den Bildelementen ergebenden visuellen Unterschiede eine entscheidende Rolle (§ 92). Die geringe Unterscheidungskraft des gemeinsamen Elements mindert die Auswirkungen der Ähnlichkeiten bei der Gesamtbeurteilung (§ 91).

Dementsprechend bestätigt das Gericht unter Berücksichtigung der geringen Unterscheidungskraft des gemeinsamen Elements, aber auch der übrigen relevanten Faktoren wie der hohen Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise, der begrenzten Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sowie der visuellen Unterschiede zwischen den Zeichen die Feststellungen der Beschwerdekammer (§ 89–90, 97).

Quelle: EUIPO

EuG verneint Verwechslungsgefahr

Quelle: EUIPO

Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammer, dass zwischen den beiden Marken keine Verwechslungsgefahr besteht, da die streitigen Waren der Klassen 3 und 5 und die Waren des Widersprechenden der Klasse 5 nicht ähnlich sind (§ 48–49).

Das Gericht stellt fest, dass sich die streitigen Waren der Klasse 3, bei denen es sich hauptsächlich um ätherische Öle, Toilettenartikel und Pflegeprodukte handelt, in ihrer Art, ihrem Verwendungszweck und ihrer Verwendungsweise von den Waren des Widersprechenden „Heftpflaster, Mullbinden, Bandagen, Verbandmaterial und Watte“ der Klasse 5 unterscheiden. Folglich würde das relevante Publikum keinen gemeinsamen kommerziellen Ursprung erwarten, sodass sie unähnlich sind (§ 31–33).

Darüber hinaus bestätigt das Gericht, dass die beanstandeten „Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Zubereitungen; medizinische Zahnpflegemittel“ der Klasse 5 von den Wundversorgungsprodukten des Widersprechenden nicht ähnlich sind. Obwohl alle diese Waren mehr oder weniger mit der menschlichen Gesundheit in Zusammenhang stehen und sich im Allgemeinen an dieselben Verbraucher, medizinisches Fachpersonal und die breite Öffentlichkeit richten, unterscheiden sie sich in ihrer Art, ihrem Verwendungszweck und ihrer Verwendungsweise. Die Waren der Widersprechenden zielen darauf ab, die Heilung von Wunden oder Verletzungen zu unterstützen, während die beanstandeten „Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Zubereitungen“ dazu bestimmt sind, die allgemeine Gesundheit oder spezifische Ernährungsziele zu unterstützen, und „medizinische Zahnpflegemittel“ dazu bestimmt sind, Zahn- oder Mundgesundheitsprobleme zu behandeln oder zu verhindern. Darüber hinaus ergänzen sie sich weder, noch stehen sie im Wettbewerb zueinander (§ 42–44, 46).

Das Gericht betont, dass die bloße Tatsache, dass Waren derselben Klasse angehören, für sich genommen weder ihren Schutzumfang bestimmt noch ausreicht, um ihre Ähnlichkeit zu begründen (§§ 41–43). Es weist auf die Bedeutung der Zeichensetzung in der Nizza-Klassifikation hin und betont, dass Semikolons unterschiedliche Warengruppen trennen, während Kommas Waren innerhalb derselben Gruppe auflisten. In Klasse 5 bilden „Pflaster, Verbandmaterial“, „Nahrungsergänzungsmittel“ und „Arzneimittel“ eigenständige Kategorien (§ 39–41). Dementsprechend und entgegen den Behauptungen des Widersprechenden stellt das Gericht fest, dass die verglichenen Waren nicht unter dieselbe Warengruppe in Klasse 5 fallen (§ 41)

Quelle: EUIPO

EuG: Bildmarken nicht verwechslungsfähig

Quelle: EUIPO

Das Gericht stellt fest, dass zwischen den beiden Zeichen keine Verwechslungsgefahr besteht, obwohl die Waren identisch sind und Bekleidung sowie Schuhwaren umfassen. Die Zeichen sind visuell unterschiedlich, lassen sich phonetisch nicht vergleichen und vermitteln keinen Begriff, der einen begrifflichen Vergleich zulässt (§§ 42–43, 49, 62–63).

Das Gericht bestätigt die Feststellung der Beschwerdekammern, dass sich die Kombination aus einem geschwungenen Streifen und einem umgekehrten unregelmäßigen Dreieck auf schwarzem rechteckigem Hintergrund bei dem angefochtenen Zeichen von den Streifenkonfigurationen der älteren Marken unterscheidet (§§ 27–31). Die Behauptungen des Widersprechenden, dass durch Benutzung eine erhöhte Unterscheidungskraft erworben worden sei, wurden nicht substantiiert (§ 61).

Das Gericht weist das Vorbringen des Widersprechenden zurück, dass streifenbasierte Zeichen im Sportartikelbereich üblich seien. Selbst unter der Annahme, dass eine solche Marktpraxis existiere, könne sie logischerweise nicht dazu herangezogen werden, einem anderen Unternehmen vorzuwerfen, die Eintragung einer ähnlichen Kategorie von Bildzeichen anzustreben. Darüber hinaus erläutert der Widersprechende nicht, warum diese Praxis die Verbraucher dazu veranlassen sollte, die fraglichen Zeichen zu verwechseln (§ 65).

Das Gericht betont ferner, dass die Ausrichtung der Zeichen, wie sie in der Anmeldung angegeben ist, den Schutzumfang beeinflussen kann. Um Unsicherheiten zu vermeiden, muss der Vergleich zwischen den Zeichen ausschließlich auf der Grundlage der Formen und Ausrichtungen erfolgen, in denen die Zeichen eingetragen sind oder angemeldet wurden. Die tatsächliche oder potenzielle Benutzung eingetragener Marken, wie gedrehte Versionen oder kontextabhängige Variationen, ist für die Prüfung irrelevant (§ 34–35).

Quelle: EUIPO

EuG: Verwechslungsfähigkeit von prominenten Vornamen

Quelle: EUIPO

Das Gericht bestätigt die Verwechslungsgefahr gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der EU-Markenverordnung (§ 69) zwischen der älteren schwedischen Marke und dem angefochtenen Zeichen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 11, wie beispielsweise Getränkeerwärmungssysteme und Software zu deren Betrieb.

Zwar gilt, dass die Öffentlichkeit Zeichen umso leichter unterscheiden kann, je kürzer sie sind; im vorliegenden Fall reichen jedoch der zusätzliche Buchstabe „t“ und die leichte Stilisierung des angefochtenen Zeichens nicht aus, um dessen Gesamteindruck zu verändern. Folglich sind die Zeichen visuell und klanglich ähnlich (§ 40–41, 46).

Was den begrifflichen Vergleich angeht, stellt das Gericht fest, dass die Rechtsprechung hinsichtlich der Beurteilung von Zeichen, die sich auf Vornamen oder Nachnamen beziehen, nicht vollständig geklärt ist (§ 51). Zwar können solche Namen unter bestimmten Umständen einen begrifflichen Vergleich zulassen, doch hängt dies vom konkreten Kontext ab. Im vorliegenden Fall belegten die Beweise zwar die Berühmtheit von Elon Musk und Elton John, reichten jedoch angesichts der Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen nicht aus, um nachzuweisen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in Schweden die Vornamen „Elon“ und „Elton“ speziell mit diesen beiden Prominenten in Verbindung bringen, anstatt sie als gewöhnliche Vornamen oder gar als Fantasiebegriffe wahrzunehmen. Folglich haben diese Bedeutungen keinen Einfluss auf ihren Vergleich (§ 53, 55).

Was das Vorbringen des Antragstellers zu George Clooney betrifft, so stellt das Gericht fest, dass der Name George Clooney nach zahlreichen Werbekampagnen mit Nespresso-Kaffeemaschinen in Verbindung gebracht wird. Der Antragsteller hat weder geltend gemacht noch nachgewiesen, dass vergleichbare Werbekampagnen in Bezug auf die streitigen Zeichen durchgeführt worden seien (§ 54).

Quelle: EUIPO

EuG: Wein ist Wein

Quelle: EUIPO

Das Gericht bestätigt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken für Schaumweine und der älteren Marke für Weine, Spirituosen und Liköre in Klasse 33 Verwechslungsgefahr besteht.

Die Benutzung der älteren Marke in Bezug auf die spezifische Weinsorte, d. h. Fino (Sherry), reicht aus, um eine ernsthafte Benutzung für die breitere Kategorie von Weinen nachzuweisen, für die die Marke eingetragen ist. „Fino“ (Sherry) stellt keine eigenständige Unterkategorie dar: Es teilt denselben Verwendungszweck, dieselben Konsumkontexte und dieselben sensorischen Erfahrungen in Bezug auf Aroma, Geschmack und Textur wie Weine im Allgemeinen. Seine spezifische Herstellungsmethode und Ursprungsbezeichnung ändern nichts an dieser Beurteilung (§ 33–34).

Hinsichtlich der Beurteilung der Verwechslungsgefahr wird die Feststellung der Beschwerdekammer bestätigt, dass das Aufmerksamkeitsniveau der maßgeblichen Verkehrskreise für Weine durchschnittlich ist (§ 48–51) und dass die Waren identisch sind, da Schaumweine unter die umfassendere Kategorie der Weine fallen (§ 53–55). Diese Faktoren führen in Verbindung mit der hohen visuellen und identischen klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen dazu, dass das Gericht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bestätigt (§ 96–99).

Quelle: EUIPO

EuG stellt Verwechslungsgefahr fest

Quelle: EUIPO

Das Gericht bestätigt, dass die drei Bindestriche im angefochtenen Zeichen nicht unterscheidungskräftig sind, sondern lediglich als Interpunktionszeichen zwischen „val“ und „acryl“ dienen. Sie tragen nicht zur Originalität bei, schaffen keine Dominanz und haben nur eine begrenzte visuelle Wirkung (§ 31, 47).

Das Gericht ist ferner der Ansicht, dass das gemeinsame Element „acryl“ zwar in hohem Maße auf die Art oder die Bestandteile der fraglichen Waren, nämlich verschiedene Arten von Beschichtungen und chemischen Produkten zum Lackieren der Klasse 2, hinweist und daher eine geringe Unterscheidungskraft hat, jedoch im Gesamteindruck nicht außer Acht gelassen werden kann (Randnrn. 30, 42). Folglich weisen die Zeichen eine durchschnittliche visuelle Ähnlichkeit auf, sind klanglich sehr ähnlich und begrifflich in geringem Maße ähnlich (§ 48, 56, 58).

Angesichts der Identität der Waren, der normalen inhärenten Unterscheidungskraft der älteren Marke und der unzureichenden Unterscheidungskraft der Bindestriche oder Anfangsbuchstaben bestätigt das Gericht die Feststellung der Verwechslungsgefahr durch die Beschwerdekammer (§ 71-78).

Quelle: EUIPO