
Die Marke wurde im Jahr 2005 angemeldet. Der Markenschutz wurde jedoch wegen fehlender Unterscheidungskraft und Verstosses gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verweigert.
markenrechtliches Sammelsurium
Die Marke wurde im Jahr 2005 angemeldet. Der Markenschutz wurde jedoch wegen fehlender Unterscheidungskraft und Verstosses gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verweigert.
Im Markenregister des IGE findet sich die nachfolgende Wort-/Bildmarke
Laut Register ist seit 24.11.2024 ein Widerspruchsverfahren anhängig.
Offenbar ist die Marke (siehe Post vom gestrigen Tage) jedoch nicht im Einsatz.
Lesenswert ist auch die Formulierung im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen in Bezug auf Klasse 35:
Onlineversandhandelsdienstleistungen für ein breites Angebot von Waren, insbesondere für Smartphone Zubehör,…
Bei Prüfern des Deutschen Patent- und Markenamts richten sich ad hoc die Nackenhaare auf, ob der Unbestimmtheit der zu handelnden Waren.
Ein interessanter Fall, den das Europäische Gericht in der Rechtssache T?234/24, zu entscheiden hatte.
Denn bei einer zusammengesetzten Marke darf sich die Beurteilung, ob sie beschreibenden Charakter hat, nicht auf eine Untersuchung ihrer einzelnen, isoliert betrachteten Wort- oder sonstigen Bestandteile beschränken, sondern muss jedenfalls auf der Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise beruhen und kann nicht auf der Vermutung gründen, dass Bestandteilen, die bei isolierter Betrachtung nicht beschreibend sind, auch im Fall ihrer Kombination kein beschreibender Charakter zukommen kann. Allein der Umstand, dass jeder dieser Bestandteile für sich genommen nicht beschreibend ist, schließt nämlich nicht aus, dass ihre Kombination beschreibenden Charakter haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C?304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Das erklärt also, warum die Wort-/Bildmarke vom EUIPO und auch vom EuG als beschreibend angesehen wird, während die Bildmarke jedoch problemlos eingetragen wurde.
Und im konkreten Einsatz sieht man die Marke dann auf der Webseite des Unternehmens. Der Unterschied zur Wort-/Bildmarke besteht dann nur in der Platzierung des ®.
Die dargestellte Wort-/Bildmarke ist das jüngste Mitglied im Markenportfolio der Bundesrepublik Deutschland. Am 29.10.2024 wurde die Marke vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz beim Europäischen Markenamt EUIPO angemeldet.
Beansprucht wird der Schutz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 42 .
Einen eher ungewöhnlichen Elefanten hat die Deichmann SE jüngst beim Deutschen Patent- und Markenamt als Marke registrieren lassen.
Bisher sahen die Deichmann elefanten doch eher so aus:
Wessen Jubelgeste hat die adidas AG im Register der Unionsmarken verewigt?