DPMA attestiert hoheitliches Zeichen – BPatG verneint Unterscheidungskraft

29 W (pat) 510/23

In der Beschwerdesache um die Zurückweisung der Bildmarkenanmeldung

Quelle: BPatG

schloss sich das Bundespatentgericht der Auffassung des DPMA an und urteilte:

Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache
keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher im Ergebnis zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

[…]

Veraltete Hoheitszeichen können jedoch weiterhin als (mittelbarer) Hinweis auf das betreffende Land oder die betreffende Region verstanden werden und damit eine Angabe der geografischen Herkunft darstellen (vgl. BPatG, Beschluss vom 21.01.2009, 26 W (pat) 2/08 – CCCP; Beschluss vom 15.07.2008, 26 W (pat) 4/05 – Ehemaliges DDR-Staatswappen; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 570, 1008). In diesem Fall stehen ihrer Eintragung als Marke die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 MarkenG entgegen. Hiervon ist vorliegend auszugehen.

EuG verneint Verwechslungsgefahr

Quelle: EUIPO

Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammer, dass zwischen den beiden Marken keine Verwechslungsgefahr besteht, da die streitigen Waren der Klassen 3 und 5 und die Waren des Widersprechenden der Klasse 5 nicht ähnlich sind (§ 48–49).

Das Gericht stellt fest, dass sich die streitigen Waren der Klasse 3, bei denen es sich hauptsächlich um ätherische Öle, Toilettenartikel und Pflegeprodukte handelt, in ihrer Art, ihrem Verwendungszweck und ihrer Verwendungsweise von den Waren des Widersprechenden „Heftpflaster, Mullbinden, Bandagen, Verbandmaterial und Watte“ der Klasse 5 unterscheiden. Folglich würde das relevante Publikum keinen gemeinsamen kommerziellen Ursprung erwarten, sodass sie unähnlich sind (§ 31–33).

Darüber hinaus bestätigt das Gericht, dass die beanstandeten „Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Zubereitungen; medizinische Zahnpflegemittel“ der Klasse 5 von den Wundversorgungsprodukten des Widersprechenden nicht ähnlich sind. Obwohl alle diese Waren mehr oder weniger mit der menschlichen Gesundheit in Zusammenhang stehen und sich im Allgemeinen an dieselben Verbraucher, medizinisches Fachpersonal und die breite Öffentlichkeit richten, unterscheiden sie sich in ihrer Art, ihrem Verwendungszweck und ihrer Verwendungsweise. Die Waren der Widersprechenden zielen darauf ab, die Heilung von Wunden oder Verletzungen zu unterstützen, während die beanstandeten „Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Zubereitungen“ dazu bestimmt sind, die allgemeine Gesundheit oder spezifische Ernährungsziele zu unterstützen, und „medizinische Zahnpflegemittel“ dazu bestimmt sind, Zahn- oder Mundgesundheitsprobleme zu behandeln oder zu verhindern. Darüber hinaus ergänzen sie sich weder, noch stehen sie im Wettbewerb zueinander (§ 42–44, 46).

Das Gericht betont, dass die bloße Tatsache, dass Waren derselben Klasse angehören, für sich genommen weder ihren Schutzumfang bestimmt noch ausreicht, um ihre Ähnlichkeit zu begründen (§§ 41–43). Es weist auf die Bedeutung der Zeichensetzung in der Nizza-Klassifikation hin und betont, dass Semikolons unterschiedliche Warengruppen trennen, während Kommas Waren innerhalb derselben Gruppe auflisten. In Klasse 5 bilden „Pflaster, Verbandmaterial“, „Nahrungsergänzungsmittel“ und „Arzneimittel“ eigenständige Kategorien (§ 39–41). Dementsprechend und entgegen den Behauptungen des Widersprechenden stellt das Gericht fest, dass die verglichenen Waren nicht unter dieselbe Warengruppe in Klasse 5 fallen (§ 41)

Quelle: EUIPO

BPatG: Easyprep

Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 56/23 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung “Easyprep” zu befassen.

Das DPMA hatte die Wortmarke teilweise wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen.

Diese Auffassung teilte das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren und urteilte:

Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da dem Wortzeichen


Easyprep


in Bezug auf sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

Quelle: BPatG

EuG: Bildmarken nicht verwechslungsfähig

Quelle: EUIPO

Das Gericht stellt fest, dass zwischen den beiden Zeichen keine Verwechslungsgefahr besteht, obwohl die Waren identisch sind und Bekleidung sowie Schuhwaren umfassen. Die Zeichen sind visuell unterschiedlich, lassen sich phonetisch nicht vergleichen und vermitteln keinen Begriff, der einen begrifflichen Vergleich zulässt (§§ 42–43, 49, 62–63).

Das Gericht bestätigt die Feststellung der Beschwerdekammern, dass sich die Kombination aus einem geschwungenen Streifen und einem umgekehrten unregelmäßigen Dreieck auf schwarzem rechteckigem Hintergrund bei dem angefochtenen Zeichen von den Streifenkonfigurationen der älteren Marken unterscheidet (§§ 27–31). Die Behauptungen des Widersprechenden, dass durch Benutzung eine erhöhte Unterscheidungskraft erworben worden sei, wurden nicht substantiiert (§ 61).

Das Gericht weist das Vorbringen des Widersprechenden zurück, dass streifenbasierte Zeichen im Sportartikelbereich üblich seien. Selbst unter der Annahme, dass eine solche Marktpraxis existiere, könne sie logischerweise nicht dazu herangezogen werden, einem anderen Unternehmen vorzuwerfen, die Eintragung einer ähnlichen Kategorie von Bildzeichen anzustreben. Darüber hinaus erläutert der Widersprechende nicht, warum diese Praxis die Verbraucher dazu veranlassen sollte, die fraglichen Zeichen zu verwechseln (§ 65).

Das Gericht betont ferner, dass die Ausrichtung der Zeichen, wie sie in der Anmeldung angegeben ist, den Schutzumfang beeinflussen kann. Um Unsicherheiten zu vermeiden, muss der Vergleich zwischen den Zeichen ausschließlich auf der Grundlage der Formen und Ausrichtungen erfolgen, in denen die Zeichen eingetragen sind oder angemeldet wurden. Die tatsächliche oder potenzielle Benutzung eingetragener Marken, wie gedrehte Versionen oder kontextabhängige Variationen, ist für die Prüfung irrelevant (§ 34–35).

Quelle: EUIPO

BPatG sieht keine Eintagungshindernisse

Erfolg im Beschwerdeverfahren

Das Zeichen “Wäller Helfen, Wäller Helfer” war vom DPMA zurückgewiesen worden.

Das Amt identifiziere das Wort “Wäller” als Mundartform für „Westerwälder und lehnte die Markeneintrag wegen absoluter Schutzhindernisse ab.

Das im Beschwerdeverfahren angerufene Bundespatentgericht beurteilte den Sachverhalt jedoch anders und urteilte:

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Wäller Helfen, Wäller Helfer“ als Marke stehen in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 36 und 45 keine Schutzhindernisse entgegen. Insbesondere fehlt ihm weder die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch handelt es sich bei ihm um eine freihaltebedürftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Quelle: Bundespatentgericht

Bundespatentgericht: MONTANA vs. MONTAN ENERGIE

28 W (pat) 516/24

Im Beschwerdeverfahren schloss sich das Bundespatentgericht der Auffassung der Markenstelle an, verneinte trotz identischer Waren und Dienstleistungen die Verwechslungsgefahr und wies die Beschwerde gegen den abgelehnten Widerspruch zurück.