EUIPO: Animal Farm und 1984 -Entscheidung für bekannte Titel

Die Große Beschwerdekammer bestätigte die Ablehnung der Eintragung von „ANIMAL FARM“ und „1984“ als EU-Marken für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28 und 41. Es wurde festgestellt, dass beide Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen in Irland und Malta unmittelbar als Verweise auf die berühmten Romane von George Orwell und nicht als Hinweise auf eine betriebliche Herkunft wahrgenommen würden. Die Titel hätten durch ihre Bekanntheit, ihre langjährige Verwendung im Bildungsbereich, ihre weite Verbreitung und zahlreiche Adaptionen in Film, Theater, Fernsehen und anderen Medien eine starke kulturelle und begriffliche Bedeutung erlangt. Nach Ansicht der Beschwerdekammer würden Verbraucher, die den Zeichen auf Büchern, Filmen, Spielen, Lehrmaterialien, Unterhaltungsdienstleistungen oder digitalen Inhalten begegnen, diese in erster Linie als Beschreibung des Gegenstands oder des thematischen Inhalts dieser Waren und Dienstleistungen verstehen, nämlich als politische Allegorie und dystopische politische Fiktion. Die Kammer stellte klar, dass der Begriff „Thema“ unter die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c EU-Markenverordnung genannten „sonstigen Merkmale“ fällt und dass die Eintragung von Titeln literarischer Werke abgelehnt werden kann, wenn sie den Inhalt von Waren oder Dienstleistungen direkt beschreiben, die thematisches Material vermitteln können. Sie wies die Argumente des Antragstellers zurück, wonach der Urheberrechtsschutz, die redaktionelle Kontrolle über Bearbeitungen oder die Komplexität der Romane die Unterscheidungskraft der Marke bewahrten, und betonte, dass der entscheidende Faktor die Wahrnehmung der Verbraucher und nicht Eigentums- oder Lizenzvereinbarungen sei.

In der Entscheidung wurden auch weiterreichende rechtswissenschaftliche Fragen zum Zusammenspiel zwischen Markenrecht, Urheberrecht und Buchtiteln behandelt. Dabei kam man zu dem Schluss, dass Buchtitel nicht automatisch von der Eintragung ausgeschlossen sind, dass jedoch bekannte Titel ihre Eintragungsfähigkeit verlieren können, wenn sie in erster Linie als Verweis auf das zugrunde liegende Werk und nicht als Kennzeichen der kommerziellen Herkunft dienen.

Quelle: EUIPO

BPatG: SMILE :)

Aktenzeichen: 30 W (pat) 512/24
Entscheidungsdatum: 12. März 2026
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

  1. Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind stets einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise.
  2. Zwar kann der Begriff „SMILE“ insbesondere bei Waren und Dienstleistungen aus dem Dentalbereich vor dem Hintergrund, dass diese ein möglichst makelloses, perfektes „Lächeln“ zum Ziel haben können, als werblich-anpreisender Hinweis verstanden werden (vgl. u.a. BPatG 25 W (pat) 6/13 – Ihr Lächeln ist mein Anliegen; 30 W (pat) 86/10 – perfect smile).
  3. Dies gilt aber nicht bei Waren und Dienstleistungen, die — wie hier u.a. Dienstleistungen des Garten- und Landschaftsbaus sowie darauf bezogene Einzel- und Großhandelsdienstleistungen — ihrem Gegenstand und Inhalt nach nicht unmittelbar dazu bestimmt sind, ein Lächeln hervorzurufen, zu verbessern und/oder zu optimieren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der inländische Verkehr außerhalb des Dentalbereichs allgemein an eine
    ausschließlich werbliche Verwendung des Markenworts „SMILE“ in Alleinstellung gewöhnt ist.

Quelle: BPatG

Umwandlung macht’s möglich – Priorität trotz Nichtigkeit

Quelle: EUIPO

Die frühere EU-Marke wurde durch das Urteil vom 17.05.2023, T?267/22, Acasa, EU:T:2023:268, für nichtig erklärt, das nach dem Beschluss vom 09.11.2023, C?443/23 P, Acasa, EU:C:2023:859, mit dem das Rechtsmittel für unzulässig erklärt wurde, rechtskräftig wurde. Der Widersprechende beantragte daraufhin am 7. Februar 2024 die Umwandlung dieser EU-Marke, was vom EUIPO am 23. Mai 2024 bestätigt wurde. Im Widerspruchsverfahren wies der Widersprechende darauf hin, dass die daraus resultierenden österreichischen und deutschen nationalen Marken die Grundlage des Widerspruchs bilden sollten.

Die Beschwerdekammer stellt fest, dass die Widerspruchsabteilung (WA) einen Fehler begangen hat, als sie den Widerspruch allein mit der Begründung zurückwies, dass die ältere EU-Marke erloschen sei. Wird eine ältere EU-Marke umgewandelt, können die daraus resultierenden nationalen Rechte an ihre Stelle als Grundlage des Widerspruchs treten. Folglich hätten im vorliegenden Fall diese nationalen Marken berücksichtigt werden müssen.

Dementsprechend wird der Beschwerde stattgegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen. Angesichts des wesentlichen Verfahrensfehlers wird die Beschwerdegebühr gemäß Artikel 33 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (EUTMDR) erstattet.

Quelle: EUIPO

BPatG urteilt gegen “GEO”

Unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 65/22 befasste sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA im Widerspruchsverfahren. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte den Widerspruch aus der prioritätsälteren Wort-/Bildmarke “GEO” gegen die jüngere Wortmarke “GEO Ingenieurservice” zurückgewiesen.

Das BPatG attestierte dem Kennzeichen “GEO” eine Schwäche, die von der Bekanntheit der Marke nicht ausgeglichen werde.

Auch die Verwechslungsgefahr wurde vom Gericht verneint.

EuG sieht keine Verwechslungsgefahr

Quelle: EUIPO

Das Gericht bestätigt die Feststellung der Beschwerdekammer, dass zwischen den beiden Marken keine Verwechslungsgefahr besteht, obwohl die Waren in Klasse 7 (Maschinen, Motoren und Getriebekomponenten) identisch sind.

Das Gericht bestätigt, dass die gemeinsamen Elemente „motion/motions“ für Maschinen und Motoren beschreibend oder stark andeutend sind, während der Buchstabe „G“ eine geringe Unterscheidungskraft aufweist, insbesondere wenn er als Zahnrad stilisiert ist. Ihr Zusammentreffen hat daher nur begrenzte Auswirkungen auf den Vergleich. Die Marken unterscheiden sich aufgrund unterschiedlicher Anordnungen, Konfigurationen und Stilisierungen erheblich in ihrem visuellen Gesamteindruck, was zu einer geringen visuellen und begrifflichen Ähnlichkeit und nur einer durchschnittlichen klanglichen Ähnlichkeit führt. Da es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um Fachleute handelt, die ein hohes Maß an Aufmerksamkeit aufbringen, und da Kaufentscheidungen nach einer visuellen Prüfung getroffen werden, sind die visuellen Unterschiede entscheidend.

Das Gericht bestätigt ferner, dass die ältere Marke eine schwache originäre Unterscheidungskraft aufweist und dass weder eine erhöhte Unterscheidungskraft noch eine Bekanntheit nachgewiesen ist, so dass Art. 8 Abs. 5 EU-Markenverordnung keine Anwendung findet.

Quelle: EUIPO