EuG sieht keine Verwechslungsgefahr

Quelle: EUIPO

Das Gericht bestätigt die Feststellung der Beschwerdekammer, dass zwischen den beiden Marken keine Verwechslungsgefahr besteht, obwohl die Waren in Klasse 7 (Maschinen, Motoren und Getriebekomponenten) identisch sind.

Das Gericht bestätigt, dass die gemeinsamen Elemente „motion/motions“ für Maschinen und Motoren beschreibend oder stark andeutend sind, während der Buchstabe „G“ eine geringe Unterscheidungskraft aufweist, insbesondere wenn er als Zahnrad stilisiert ist. Ihr Zusammentreffen hat daher nur begrenzte Auswirkungen auf den Vergleich. Die Marken unterscheiden sich aufgrund unterschiedlicher Anordnungen, Konfigurationen und Stilisierungen erheblich in ihrem visuellen Gesamteindruck, was zu einer geringen visuellen und begrifflichen Ähnlichkeit und nur einer durchschnittlichen klanglichen Ähnlichkeit führt. Da es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um Fachleute handelt, die ein hohes Maß an Aufmerksamkeit aufbringen, und da Kaufentscheidungen nach einer visuellen Prüfung getroffen werden, sind die visuellen Unterschiede entscheidend.

Das Gericht bestätigt ferner, dass die ältere Marke eine schwache originäre Unterscheidungskraft aufweist und dass weder eine erhöhte Unterscheidungskraft noch eine Bekanntheit nachgewiesen ist, so dass Art. 8 Abs. 5 EU-Markenverordnung keine Anwendung findet.

Quelle: EUIPO

EUIPO: BLACKBERRY ./. Blueberry chargers

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer bestätigt die Zurückweisung des angefochtenen Zeichens für verschiedene Arten von Ladegeräten der Klasse 9 auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 5 der EU-Markenverordnung und stellt fest, dass die Benutzung des angefochtenen Zeichens den Ruf der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen würde.

Die Beschwerdekammer bestätigt, dass die ältere EU-Marke in der EU zum Zeitpunkt der Anmeldung des beanstandeten Zeichens über ein sehr hohes Ansehen für Mobiltelefone und Smartphones sowie über ein durchschnittliches Ansehen für Automobilsoftware verfügt. Dieses Ansehen ist insbesondere in Deutschland und Frankreich begründet und bleibt trotz der Marktentwicklung und des verstärkten Wettbewerbs relevant (§ 80–91).

Die Beschwerdekammer stellt sodann einen Zusammenhang zwischen den Zeichen her und berücksichtigt dabei die Ähnlichkeit der Wortelemente, die hohe Bekanntheit der älteren Marke sowie die Nähe der Waren, nämlich Batterieladegeräte und Ladegeräte für Elektroautos, die im Kontext von Smart Mobility und vernetzten Geräten als funktional und kommerziell mit Smartphones und Automobilsoftware verbunden angesehen werden (§§ 97–107).

Schließlich stellt die Beschwerdekammer fest, dass die Benutzung des beanstandeten Zeichens die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen würde. Die maßgeblichen Verbraucher könnten von einer Kompatibilität oder Integration mit BLACKBERRY-Software oder -Geräten ausgehen und dies als Qualitätsmerkmal wahrnehmen, das ihre Kaufentscheidung beeinflusst (§ 110–115).

Quelle: EUIPO

EUIPO: Kalamata vs KALAMATOS

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer bestätigt die Zurückweisung des angefochtenen Zeichens für Oliven und Erzeugnisse auf Olivenbasis der Klasse 29 gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j der EU-Markenverordnung in Verbindung mit der Verordnung 2024/1143 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse (§ 42).

Der gemeinsame Wortstamm „KALAMAT-“ reicht zusammen mit minimalen phonetischen und visuellen Unterschieden im Suffix und einer starken begrifflichen Verbindung zur griechischen Stadt Kalamata aus, um im Bewusstsein des durchschnittlichen EU-Verbrauchers eine hinreichend direkte und klare gedankliche Verbindung zwischen den von dem beanstandeten Zeichen erfassten Olivenölen und Olivenprodukten und den durch die älteren geografischen Angaben geschützten Olivenölen und Oliven herzustellen (§ 19, 27–28).

Die Beschwerdekammer betont, dass eine Assoziation weder eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den Waren noch eine Verwechslungsgefahr oder Täuschung hinsichtlich der Herkunft erfordert. Eine Assoziation kann sich aus der teilweisen Übernahme des geschützten Namens, aus phonetischer und visueller Ähnlichkeit oder allein aus begrifflicher Nähe ergeben und kann auch dann festgestellt werden, wenn das angefochtene Zeichen lexikalisch nicht als bekannter Begriff erkannt wird (§ 20).

Die weitgehende Ähnlichkeit des Wortstamms „KALAMAT-“ in Verbindung mit einer lediglich geänderten Endung entspricht einem Muster, bei dem die EU-Rechtsprechung durchweg eine Anspielung auf eine geschützte geografische Angabe bestätigt, da ein angeblicher Fantasiecharakter, der auf geringfügigen Abweichungen beruht, nicht ausreicht, um die von den maßgeblichen Verkehrskreisen gebildete gedankliche Verbindung zu beseitigen (§ 32).

Quelle: EUIPO

BPatG: Velpolis ./. Velopolis

Der 30. Senat des Bundespatentgerichts bestätigt im Beschwerdeverfahren die Entscheidung des DPMA. Die Widerspruchsabteilung des Markenamts hatte die Marken Velopolis und Velpolis als verwechslungsfähig erachtet und einem Widerspruchsverfahren gegen das jüngere Kennzeichen stattgegeben.

Die Auffassung wurde vom BPatG umfänglich gestützt. Das Gericht führte aus:

Die gemäß § 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde
der Markeninhaberin hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den
Vergleichsmarken besteht im beschwerdegegenständlichen Umfang
Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, so dass die Markenstelle die angegriffene Marke insoweit zu Recht (teilweise) gelöscht hat.

Quelle: Bundespatentgericht

EuG: Obelix

Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-24/25 | Les Éditions Albert René / EUIPO – Works 11 Micha? Lubi?ski(Obelix)

Die Weigerung des EUIPO, die Wortmarke Obelix für Waffen, Munition und
Sprengstoffe für nichtig zu erklären, wird vom Gericht für ungültig erklärt

Im Jahr 2022 hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Wortmarke Obelix für Waren im Bereich Schusswaffen, Munition und Sprengstoffe für ein polnisches Unternehmen eingetragen.
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Les Éditions Albert René, Herausgeber der Comic-Buchreihe Asterix und Obelix, hat die Nichtigerklärung dieser Marke auf der Grundlage ihrer älteren Unionsmarke OBELIX und der Schädigung des Rufs dieser Marke beantragt. Das EUIPO hat diesen Antrag jedoch u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass die Bekanntheit der älteren Marke nicht hinreichend nachgewiesen worden sei.


Mit seinem Urteil hebt das Gericht der Europäischen Union, das von Les Éditions Albert René angerufen wurde, die Entscheidung des EUIPO auf.
Es weist darauf hin, dass die Bekanntheit einer Marke anhand aller maßgeblichen Faktoren des Einzelfalls2 zu beurteilen ist,auch wenn jeder dieser Faktoren für sich genommen nicht ausreicht, um die Bekanntheit nachzuweisen.
Die vom EUIPO durchgeführte Beurteilung der Bekanntheit der Marke OBELIX beruhte jedoch auf einer unvollständigen und fehlerhaften Analyse.

Insbesondere hat das EUIPO Beispiele verschiedener Waren nicht korrekt
berücksichtigt, auf denen der Begriff „Obelix“ bzw. „Obélix“ zusammen mit dem Symbol ® angebracht war, was zeigt, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt. Es war auch nicht gerechtfertigt, Beweismittel außer Acht zu lassen, auf denen dieses Zeichen in Kombination mit dem Zeichen Asterix verwendet wurde. Eine solche Verbindung steht der Feststellung, dass der Begriff „Obelix“ individuell als eigenständige Marke wahrgenommen wird, die Bekanntheit erlangt haben kann, nämlich nicht entgegen.
Das Gericht ist außerdem der Ansicht, dass das EUIPO die Verbindung zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Marken, die dazu führen kann, dass sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen miteinander assoziiert werden und auch die Bekanntheit der älteren Marke beeinträchtigen kann, nicht ausreichend beurteilt hat.
Eine solche Beurteilung kann sich nicht, wie vom EUIPO zu Unrecht geltend gemacht, auf die Feststellung beschränken,dass die Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zu groß seien, und auch nicht darauf, dass es keine Überschneidungen der maßgeblichen Verkehrskreise gebe. Das Bestehen einer solchen Verbindung ist umfassend unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren zu prüfen, einschließlich des Grads der
Unterscheidungskraft der älteren Marke, ob originär oder durch Benutzung erworben.

Quelle: Pressemitteilung

Älteres Kennzeichen erloschen – Nichtigkeitsantrag zurückgewiesen

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) stellt fest, dass dem Nichtigkeitsantrag gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c EU-Markenverordnung in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 EU-Markenverordnung nicht stattgegeben werden kann, da der Nichtigkeitsantragsteller auf nationaler Ebene kein gültiges älteres Recht mehr besitzt. Obwohl sich der Antragsteller auf ein nicht eingetragenes Zeichen stützte, das angeblich im geschäftlichen Verkehr in den Niederlanden verwendet wurde, bestätigt ein Urteil des Haager Gerichts, dass das geltend gemachte ältere Recht erloschen ist (§ 33–34).

Unter Berufung auf die jüngste Rechtsprechung (siehe 05.02.2026, C?337/22 P, Ape tees (fig.) / DEVICE OF APE HEAD (fig.) u. a., EU:C:2026:71) weist die Beschwerdekammer darauf hin, dass für die Stattgabe einer Nichtigkeitsklage das ältere Recht seinem Inhaber das Recht verleihen muss, die Benutzung einer jüngeren Marke nicht nur zum Zeitpunkt der Eintragung, sondern fortlaufend bis zur Entscheidung über die Nichtigkeit, einschließlich der Berufungsinstanz, zu untersagen (§ 35).

Da das ältere nationale Recht zum Zeitpunkt der Beurteilung durch die Beschwerdekammer nicht mehr besteht, kann es nicht als gültige Grundlage für die Nichtigkeit dienen. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 4 EU-Markenverordnung sind daher nicht erfüllt (§ 36).

Quelle: EUIPO