Markenstreit

Erfahrungsbericht einer Markenanmelderin, die in einen Konflikt mit einem Pharmakonzern gerät. Ohne die sich gegenüber stehenden Marken zu kennen, lässt sich schwer beurteilen, ob die Verwechslungsfähigkeit der Marken gegeben ist. Aber es werden einige typische Fehler und Missverständnisse bei der Markenanmeldung und Namensfindung beschrieben.

Wort-/Bildmarke RTL verfällt, aber nur teilweise

Das Europäische Gericht hatte in der Rechtssache  T?1089/23 über die Klage der RTL Group Markenverwaltungs GmbH gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO im Verfallsverfahren gegen die Wort-/Bildmarke

Quelle: EUIPO

zu befassen. Wegen Nichtbenutzung war die Marke für diverse Waren und Dienstleistungen gelöscht worden.

Das Europäische Gericht revidierte die Entscheidung des EUIPO dahingehend, dass der Antrag auf Erklärung des Verfalls in Bezug auf alle Dienstleistungen der Klasse 35 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung zurückgewiesen wird, die folgender Beschreibung entsprechen: „Werbung, Marketing und Verkaufsförderung“.

EuG: Cannafair oder EUIPO, DPMA und die Eintragungspraxis

Die Wortmarke “Cannafair” ist nicht schutzfähig für Dienstleistungen im Bereich der Organisation und Durchführung von Messen. Diese Auffassung vertrat das Europäische Markenamt EUIPO und wies die Markenanmeldung zurück.

Die gegen die Zurückweisung gerichtete Klage (Rechtssache
T?348/24 ) vor dem Europäischen Gericht wurde jetzt abgewiesen.

Damit bleibt der Marke der Markenschutz verwehrt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt war in der Beurteilung der Schutzfähigkeit deutlich entspannter. Unter der Registernummer
302018019706 erlangte die Wortmarke “Cannafair” Eintragung ins Markenregister für ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen in den Klassen 34, 35 und 43. Unter anderem sind auch Dienstleistungen rund um Messen und Ausstellungen geschützt.

Dieses Beispiel zeigt recht eindrücklich die Veränderung der Eintragungspraxis von DPMA und EUIPO zwischen 2018 (Anmeldung DE Marke) und 2023 (Anmeldung Unionsmarke). Denn mann muss wissen, das aktuell eher das Deutsche Patent- und Markenamt als eher restriktiv bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit gilt.

EuG: Kein Markenschutz für TRADEPRO

In der Rechtssache T?470/24 hat das Europäische Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO abgewiesen.

EUIPO und Beschwerdekammer hatten der Wortmarke “TRADEPRO” für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen den Markenschutz verweigert.

Klasse 9: „Computerprogramme und Software; Datenverarbeitungsanlagen und Computer“;

Klasse 41: „Schulungen zur Erstellung, Entwicklung, Nutzung und Anwendung von Computerprogrammen und ?software“;

Klasse 42: „Erstellung, Entwicklung und Design von Computerprogrammen und ?software; Implementierung, Wartung, Vermietung, Aktualisierung, Instandhaltung und Outsourcing von Computerprogrammen und ?software; Beratung bei Erstellung, Entwicklung, Design, Einsatz und Anwendung von Computerprogrammen und ?software; Forschung auf dem Gebiet der Computerprogramme und ?software; Hosting von Websites, Servern und Datenbanken; Bereitstellung oder Vermietung von elektronischem Speicherplatz im Internet“.

Dieser Auffassung folgte das Gericht und wies die Klage zurück.

A vs. A – zur Verwechslungsfähigkeit bei Ein-Buchstaben-Marken


R 1617/2024?2, A (fig.) / A (fig.) et al.

Keine Verwechslungsgefahr – Zeichen bestehend aus einem einzigen Buchstaben – Bildmarke – Entscheidung bestätigt – EU-Marke bleibt gültig

Die Beschwerdekammer bestätigt, dass weder Artikel 8 Absatz 5 noch Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b EUMV anwendbar sind, soweit der Widerspruch auf die ältere IR gestützt wird, in der die EU benannt ist. Darüber hinaus kann keines der anderen älteren Rechte oder der geltend gemachten Gründe zu einer (teilweisen oder vollständigen) Nichtigerklärung führen (§ 120, 142).

Erstens bestätigt die Kammer, dass die erhöhte Unterscheidungskraft der älteren Marke nicht nachgewiesen wurde. Da der Buchstabe „A“ der älteren Marke nur sehr leicht stilisiert ist, ist seine originäre Unterscheidungskraft in Bezug auf die fraglichen Dienstleistungen, nämlich Versicherungs- und Finanzdienstleistungen der Klasse 36, schwach (§ 56, 61-62).

Darüber hinaus stellt die Beschwerdekammer fest, dass der visuelle Gesamteindruck der Zeichen, selbst wenn beide als einen Großbuchstaben „A“ enthaltend wahrgenommen werden, sehr unterschiedlich ist, was allenfalls zu einem sehr geringen Grad an visueller Ähnlichkeit führt (§ 99). Es betont, dass, wenn zwei Bildzeichen beide als auf denselben Buchstaben des Alphabets verweisend erkannt werden, dieser Aspekt allein nicht automatisch zu einer begrifflichen Identität oder sogar zu einer Ähnlichkeit zwischen den Zeichen führen kann, es sei denn, die jeweiligen Buchstaben haben eine spezifische Bedeutung in Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen (§ 103-104). Da sich der Buchstabe „A“ auf keinen spezifischen Begriff im Bereich der Versicherungs- oder Finanzdienstleistungen bezieht, bleibt der begriffliche Vergleich neutral (§ 105-106).

Selbst wenn ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise das streitige Zeichen als den Buchstaben ³eA³c wahrnehmen sollte, würde er daher nicht zu der Annahme verleitet, dass die fraglichen Dienstleistungen, obwohl sie identisch sind, von denselben oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen erbracht werden. Der visuelle Aspekt, d. h. die Wahrnehmung der grafischen Elemente zusätzlich zu den sprachlichen Elementen, ist im vorliegenden Fall wichtiger als der klangliche Aspekt. Denn ein Vertrag mit einer Bank oder einer Versicherung wird schriftlich und nicht mündlich geschlossen (§§ 113, 118).

Quelle: EUIPO