EuG: Bildmarken nicht verwechslungsfähig

Quelle: EUIPO

Das Gericht stellt fest, dass zwischen den beiden Zeichen keine Verwechslungsgefahr besteht, obwohl die Waren identisch sind und Bekleidung sowie Schuhwaren umfassen. Die Zeichen sind visuell unterschiedlich, lassen sich phonetisch nicht vergleichen und vermitteln keinen Begriff, der einen begrifflichen Vergleich zulässt (§§ 42–43, 49, 62–63).

Das Gericht bestätigt die Feststellung der Beschwerdekammern, dass sich die Kombination aus einem geschwungenen Streifen und einem umgekehrten unregelmäßigen Dreieck auf schwarzem rechteckigem Hintergrund bei dem angefochtenen Zeichen von den Streifenkonfigurationen der älteren Marken unterscheidet (§§ 27–31). Die Behauptungen des Widersprechenden, dass durch Benutzung eine erhöhte Unterscheidungskraft erworben worden sei, wurden nicht substantiiert (§ 61).

Das Gericht weist das Vorbringen des Widersprechenden zurück, dass streifenbasierte Zeichen im Sportartikelbereich üblich seien. Selbst unter der Annahme, dass eine solche Marktpraxis existiere, könne sie logischerweise nicht dazu herangezogen werden, einem anderen Unternehmen vorzuwerfen, die Eintragung einer ähnlichen Kategorie von Bildzeichen anzustreben. Darüber hinaus erläutert der Widersprechende nicht, warum diese Praxis die Verbraucher dazu veranlassen sollte, die fraglichen Zeichen zu verwechseln (§ 65).

Das Gericht betont ferner, dass die Ausrichtung der Zeichen, wie sie in der Anmeldung angegeben ist, den Schutzumfang beeinflussen kann. Um Unsicherheiten zu vermeiden, muss der Vergleich zwischen den Zeichen ausschließlich auf der Grundlage der Formen und Ausrichtungen erfolgen, in denen die Zeichen eingetragen sind oder angemeldet wurden. Die tatsächliche oder potenzielle Benutzung eingetragener Marken, wie gedrehte Versionen oder kontextabhängige Variationen, ist für die Prüfung irrelevant (§ 34–35).

Quelle: EUIPO

Nicht wirklich überraschend – Beschwerdekammer bestätigt Nichtigkeit

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer bestätigt die Feststellung der Nichtigkeitsabteilung hinsichtlich der Bösgläubigkeit gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchst. b EU-Markenverordnung und erklärt die angefochtene EU-Marke, die für Kosmetik- und Parfümeriewaren der Klasse 3 eingetragen ist, in vollem Umfang für nichtig.

Die angefochtene Marke gibt die gesamte renommierte ältere Marke wieder und fügt lediglich einen einfachen englischen Ausdruck hinzu, der sich auf die Zielverbraucher der betreffenden Waren bezieht (§ 43). Angesichts des langjährigen Rufs und des Luxusimages der älteren Marke konnte der Inhaber der EU-Marke nicht plausibel geltend machen, dass er davon keine Kenntnis gehabt habe (§ 44–45, 49).

Der Inhaber der EU-Marke hat keine glaubwürdige, schlüssige geschäftliche Erklärung für die Einbeziehung der älteren Marke in die angefochtene EU-Marke vorgelegt (§ 53). Darüber hinaus zeigen die Beweise ein umfassenderes Muster von Anmeldungen des Inhabers der EU-Marke, die bekannte Marken Dritter ohne deren Zustimmung betreffen, von denen viele angefochten oder für ungültig erklärt wurden (§ 51–52).

Da die angefochtene EU-Marke die renommierte ältere Marke vollständig einbezieht und dadurch bei den Verbrauchern eine unmittelbare gedankliche Verbindung auslöst und angesichts der konsequenten Anmeldepraxis des Inhabers der EU-Marke, die auf bekannte Marken Dritter abzielt, kommt die Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass die EU-Marke in böswilliger Absicht angemeldet wurde, um den Ruf der älteren Marke in unlauterer Weise auszunutzen (§ 54–55).

Quelle: EUIPO

EUIPO: Lokal vs. global

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt, dass kein Verfahrensmissbrauch vorliegt, wenn eine lokale Imbissstube Widerspruch gegen eine von einer international tätigen Fast-Food-Kette eingereichte EU-Markenanmeldung einlegt (§ 21). Anders als in der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 11.02.2020, R 2445/2017-G, Sandra Pabst, die eine systematisch missbräuchliche Prozessstrategie betraf, handelt es sich im vorliegenden Fall um einen legitimen Versuch des Widersprechenden, seine älteren Benelux-Markenrechte durchzusetzen (§ 24, 36-37).

Die Beschwerdekammer stellt ferner fest, dass der Widersprechende die ernsthafte Benutzung der älteren Marke zumindest für Snackbar-Dienstleistungen der Klasse 43 nachgewiesen hat. Sie betont, dass die Beurteilung der ernsthaften Benutzung die Art der fraglichen Dienstleistungen widerspiegeln muss, in diesem Fall also die Gegebenheiten des Snackbar-Marktes und nicht die des breiteren Fast-Food-Sektors (§ 99–100). In diesem Zusammenhang ist ein Umsatz von 100.000 EUR nicht nur symbolisch, sondern angemessen und ausreichend, um eine Nutzung nachzuweisen, die auf die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Marktanteils im Benelux-Snackbar-Sektor abzielt (§ 103–104).

Obwohl die Nutzung geografisch auf eine einzige Niederlassung beschränkt war, stellt die Beschwerdekammer fest, dass ein derart begrenzter räumlicher Geltungsbereich der Art lokaler Snackbar-Dienstleistungen entspricht. Eine traditionelle niederländische Snackbar besteht in der Regel nicht aus mehreren Filialen und ist auch nicht in anderen Regionen tätig (§ 90–91, 98). Darüber hinaus bestätigt die Beschwerdekammer, dass die Hinzufügung der beschreibenden Wörter „fish & chips“ die Unterscheidungskraft der älteren Marke nicht verändert und bei der Beurteilung der ernsthaften Benutzung der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form berücksichtigt werden kann (§ 75).

Quelle: EUIPO

EuG: NOKIA vs. NOOKA

Quelle: EUIPO

Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammern und bekräftigt, dass zwischen der älteren Wortmarke und dem angefochtenen Bildzeichen keine Verwechslungsgefahr besteht (§ 70-71).

Das Gericht stimmt zu, dass weder der Bestandteil „noka/nooka“ noch ein anderer Bestandteil den Gesamteindruck des angefochtenen Zeichens dominiert; alle Bestandteile, einschließlich der kreisförmigen Bildelemente und des Ausdrucks „your space“, sind gleichermaßen dominant und unterscheidungskräftig, wobei letzterer weder beschreibend noch lobend für die betreffenden Waren und Dienstleistungen ist, die sich auf digitale Bürovermietungssoftware und damit verbundene Verwaltungs-, Kommunikations- und Netzwerkdienstleistungen der Klassen 9, 35,?38, 42 und 45 (§ 33, 36, 39, 48).

Alle Unterschiede zwischen den Zeichen führen zu einer sehr geringen visuellen und unterdurchschnittlichen klanglichen Ähnlichkeit, während die beiden Marken begrifflich unterschiedlich sind (§ 48-56).

Das Gericht bestätigt ferner, dass die erhöhte Unterscheidungskraft der älteren Marke für Mobiltelefone irrelevant ist, da diese Waren nicht mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen vergleichbar sind (§ 64). Das Gericht bestätigt auch, dass zwar alle Aspekte bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen sind, aber angesichts der Tatsache, dass es sich bei den betreffenden Waren und Dienstleistungen um Software und damit verbundene Dienstleistungen handelt, es unwahrscheinlich ist, dass die maßgeblichen Verkehrskreise diese allein aufgrund des klanglichen Eindrucks der fraglichen Marken bestellen, sondern sich stattdessen auf deren visuelles Erscheinungsbild in Geschäften, Katalogen oder auf Websites stützen werden (§ 67).

Quelle: EUIPO