BPatG: Werder vs. WERDERSCHLUCK

Sind die Kollektivmarke “Werder” und die jüngere Wortmarke “WERDERSCHLUCK” bei identischen und ähnlichen Waren verwechslungsfähig?

Die Markenstelle des DPMA verneinte die Frage einer Verwechslungsgefahr. Das Bundespatentgericht schloss sich unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 535/19 dieser Auffassung an und wies die Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA zurück.

  1. Der bei identischen, überdurchschnittlich und normal ähnlichen Vergleichswaren
    und durchschnittlicher Aufmerksamkeit der angesprochenen inländischen Verkehrskreise gebotene Abstand wird wegen sehr geringer Kennzeichnungskraft der
    älteren Kollektivmarke selbst bei durchschnittlicher klanglicher Markenähnlichkeit
    noch eingehalten.
Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: Marke bleibt in Kraft

Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 2/20 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA zur Wort-/Bildmarke

Quelle: DPMA, Registernummer 302013000930

zu befassen. Die Marke war mittels Löschungsantrag wegen bösgläubiger Markenanmeldung angegriffen wurden. Die Markenstelle wies den Antrag zurück und das BPatG stützt diese Auffassung mit einer umfangreichen Begründung.

Heute vor 11 Jahren – 7:1 im Markenregister

Am 08.07.2014 fand das Halbfinale der Fußball WM in Brasilien statt. Die deutsche Mannschaft besiegte Gastgeber Brasilien in einem denkwürdigen Spiel mit 7:1.

Bereits am 09.07.2014 wurde die erste Marke mit Bezug auf das Spiel angemeldet. Unter der Registernummer 302014052297 wurde die Wortmarke “7:1” am 02.09.2014 eingetragen.

Nur einen Tag später wurde die identische Wortmarke angemeldet und am 01.08.2014 unter der Registernummer 302014004791 eingetragen.

Beide Marken sind nach Ablauf der zehnjährigen Schutzfrist gelöscht worden.

Auch die am 09.07.2014 angemeldet Wort-/Bildmarke

Quelle: DPMA, Aktenzeichen 3020140339838

hat keinen Bestand mehr. Die Markenanmeldung wurde vom Anmelder mit Bedauern zurückgenommen.