BPatG: Werder vs. WERDERSCHLUCK

Sind die Kollektivmarke “Werder” und die jüngere Wortmarke “WERDERSCHLUCK” bei identischen und ähnlichen Waren verwechslungsfähig?

Die Markenstelle des DPMA verneinte die Frage einer Verwechslungsgefahr. Das Bundespatentgericht schloss sich unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 535/19 dieser Auffassung an und wies die Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA zurück.

  1. Der bei identischen, überdurchschnittlich und normal ähnlichen Vergleichswaren
    und durchschnittlicher Aufmerksamkeit der angesprochenen inländischen Verkehrskreise gebotene Abstand wird wegen sehr geringer Kennzeichnungskraft der
    älteren Kollektivmarke selbst bei durchschnittlicher klanglicher Markenähnlichkeit
    noch eingehalten.
Quelle: Bundespatentgericht

EuG: AUDI siegt gegen NIO

S6 und ES6 sind genauso verwechslungsfähig, wie S8 und ES8 entscheidet das Europäische Gericht in zwei Verfahren. Geklagt hatte jeweils die chinesische Nio Holding Co. Ltd, deren Marken ES6 und ES8 vom EUIPO für nichtig erklärt wurden. Die Nichtigkeitsanträge hatte die AUDI AG auf Basis der prioritätsälteren Marken S6 und S8 gestellt.

Gegen die Entscheidungen des EUIPO klagt NIO vor dem EuG, das beide Entscheidungen stütze und die Klagen abwies.

Rechtssache T?598/23 “S6 vs. ES6”

Rechtssache T?593/23 “S8 vs. ES8”

Markenstreit TUI gegen Edeka

Sind die nachfolgenden Zeichen verwechslungsfähig ähnlich?

Über den Widerspruch der TUI Cruises GmbH auf Basis der prioritätsälteren Marke “Hideki” gegen die Unionsmarkenanmeldung “EDEK.I” der
EDEKA ZENTRALE Stiftung & Co. KG muss das Europäische Markenamt EUIPO jetzt entscheiden.

Was meinen die MarkenBlog-Leser?

Sind die Marken verwechslungsfähig?

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BPatG: BEAUTYBLENDER vs. blend beauty

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte im Widerspruchsverfahren gegen die Marke

Auf Basis der Wortmarke ” BEAUTYBLENDER ” und der Wort-/Bildmarke

keine ausreichende Verwechslungsgefahr erkannt und die Widerspruch zurückgewiesen.

Diese Entscheidung wurde vom Bundespatentgericht nunmehr revidiert. Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 519/22 wurde beschlossen:

I. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Februar 2022 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus dem EU-Schutzrechtsanteil der Marke IR 1 428 131 wird die Löschung der Marke 30 2019 240 873 angeordnet

Auflösung zur Abstimmung

Vor einigen Tagen hatte ich um Abstimmung über die Verwechslungsfähigkeit der beiden Wort-/Bildmarken gebeten.


76% verneinen die Verwechslungsgefahr und liegen damit auf einer Linie mit dem Europäischen Gericht, das in der Rechtssache T?53/24 über die Marken zu befinden hatte.

Information am Rande, die Marke “DDG” gehört dem bekannten spanischen Torhüter David de Gea, was dann auch das Kürzel erklärt.

EuG: flydubai vs flyPersia

Quelle: EUIPO

In der Rechtssache T-30/23 urteilte das Europäische Gericht zur Verwechslungsgefahr der beiden Wort-/Bildmarken.

Die Beschwerdekammer stellte eine Verwechslungsgefahr zwischen dem angefochtenen Zeichen „flyPersia“, das für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Luft-, Auto-, Schiffs- und Eisenbahnverkehr in Klasse 39 angemeldet wurde, und der älteren EU-Marke „flydubai“, die für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Luftverkehr in Klasse 39 eingetragen ist, fest. Es war insbesondere der Ansicht, dass der nicht englischsprachige slowakische, slowenische, ungarische und tschechische Teil des Publikums den Wortbestandteil „fly“ nicht verstehen würde. Das Gericht hebt diese Entscheidung auf und stellt fest, dass keine Verwechslungsgefahr besteht.

Im Gegensatz zur Beschwerdekammer ist das Gericht der Ansicht, dass der Begriff „fly“ im Zusammenhang mit Flugdienstleistungen häufig genug verwendet wird, so dass alle nicht englischsprachigen Verkehrskreise, einschließlich der slowakisch-, slowenisch-, ungarisch- und tschechischsprachigen Verkehrskreise, in der Lage wären, seine Bedeutung in diesem Zusammenhang zu erkennen. Die Häufigkeit, mit der ein englischer Begriff verwendet wird, wirkt sich auf die Fähigkeit des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise aus, der kein Englisch spricht, aber diesen Begriff im Zusammenhang mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen häufig sieht. Daher würde nur ein vernachlässigbarer Teil der maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff „fly“ nicht verstehen. Folglich sei der Wortbestandteil „fly“ nicht unterscheidungskräftig (Rn. 31-35).

Die GC fügt hinzu, dass die Wortbestandteile „Persia“ und „dubai“ zwar ebenfalls nicht unterscheidungskräftig seien, aber in der Wahrnehmung der Marken dominierten. Wegen ihrer größeren Länge, ihrer dunkleren Farbe, dem Vorhandensein des Flugzeugs in „Persia“ und der besonderen Stilisierung von „dubai“ ziehen sie die Aufmerksamkeit stärker auf sich als „fly“ (§ 47).

Das Gericht erinnert daran, dass, da die ältere Marke schwach ist, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen hoch sein muss, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen (§ 66). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zeichen visuell und phonetisch in geringem Maße ähnlich sind, kommt das Gericht zu dem Schluss, dass keine Verwechslungsgefahr besteht. Der Umstand, dass die beiden Marken aus dem Wortbestandteil „fly“, gefolgt von dem Hinweis auf ein altes oder bestehendes geografisches Gebiet, bestehen, kann die Unterschiede zwischen diesen Marken nicht ausgleichen (§ 72-76).

Quelle: EUIPO