Dänische Fußballer im Markenregister

Der dänische Nationaltorhüter Kaspar Schmeichel hat über die K SCHMEICHEL LIMITED das folgende Markenportfolio beim EUIPO registriert:

KASPER SCHMEICHEL (Registernummer 015136393)

SCHMEICHOLOGY (014784573)

Registernummer 016356883

Mittelfeldspieler Christian Eriksen hat seinen Namen als Wortmarke unter der Registernummer 009622549 unionsweit schützen lassen.

Quelle: EUIPO

Markenanmeldung: Wer vertritt wen? BASF

Nächster Kandidat im Rahmen der Serie zu Markenanmeldungen der 30 DAX Unternehmen im Jahr 2011 ist die

BASF SE

Deutsche Marken: 30

  • Wortmarken: 29
  • Wort-/Bildmarken:
  • Bildmarken: 01
  • Sonstige:

Vertreter: BASF SE Global Intellectual Property GVX/W – C6, Ludwigshafen

Europäische Gemeinschaftsmarken: 28

  • Wortmarken: 28
  • Wort-/Bildmarken:
  • Bildmarken:
  • Sonstige:

Vertreter: BASF SE, Ludwigshafen am Rhein

Schweizer Marken: 00

  • Wortmarken:
  • Wort-/Bildmarken:
  • Bildmarken:
  • Sonstige:

Vertreter:

Quelle: DPMA, HABM, IGE

EU-Marke oder IR-Marke – welche Internationalisierungsstrategie macht mehr Sinn?

Mit den Vor- und Nachteilen der Europäischen Gemeinschaftsmarke (EU-Marke) und der Internationalen Registrierung (IR-Marke) hat sich RA Prehm auf dem Markenserviceblog auseinandergesetzt.

EU-Markenanmeldungen liegen bekanntlich im Trend. Aber warum melden insbesondere deutsche Kanzleien lieber EU-Marken an, anstatt auf die eigentlich präzisere IR-Marke auszuweichen?

Häufig benötigen die Markenanmelder gar nicht Schutz in allen EU-Staaten, sondern nur in Einzelstaaten innerhalb der EU.

Die Gründe liegen im formalen Bereich versteckt. Das EU-Anmeldeverfahren ist nämlich formal erheblich einfacher und in der Anmeldeprozedur deutlich weniger umfangreich als die Anmeldung einer IR-Marke.

[…] Fazit: Die IR-Marke macht tatsächlich nur Sinn,

wenn die Schweiz oder weitere Nicht-EU-Staaten des MMA/PMMA beansprucht werden sollen (z.B. die USA, China oder Japan)

oder innerhalb Europas nur einzelne Länder beansprucht werden sollen, weil in einem oder mehreren EU-Mitgliedsländern Konfliktpotentiale lauern

oder der Markenanmelder tatsächlich nur einzelne ausgewählte EU-Staaten benötigt und diese Anmeldung dann billiger und risikoärmer ist, als eine EU-Marke. Es ist nämlich immer im Hinterkopf zu behalten, dass bereits ein Problem in einem EU-Mitgliedsstaat (und sei es nur eine ältere verwechslungsfähige Marke auf Malta) die gesamte EU-Marke infiziert und zu Fall bringen kann, während bei der IR-Marke ein Problem in einem beanspruchten Staat gerade nicht auf die gesamte Anmeldung übergreift, sondern separiert ist.

DPMA: Nationale Marke oder Gemeinschaftsmarke?

Mit einer nationalen Marke erhalten die Anmelderinnen und Anmelder ein verlässliches Schutzrecht, das in einem schnellen, transparenten und qualitativ hochwertigen Verfahren geprüft wurde. Die Markeninhaber und -inhaberinnen können damit
in hohem Maß auf die Beständigkeit ihres Rechts vertrauen. Während des Verfahrens sind unsere erfahrenen und qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hilfsbereite Ansprechpartner.

Das Ausschließlichkeitsrecht, das mit der Eintragung zuerkannt wird, kann auch als Widerspruchsmarke den Marken, die den Schutz als Gemeinschaftsmarke beim HABM begehren, entgegengehalten werden.

Eine deutsche Marke kann zudem Basismarke einer internationalen Registrierung sein. Sie bietet sich daher auch für die Anmelderinnen und Anmelder an, die überwiegend in Deutschland und darüber hinaus in einigen ausgewählten weiteren Ländern
tätig sein wollen.

Die Gemeinschaftsmarke gilt dagegen einheitlich in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).
Sie ist für diejenigen von Vorteil, die länderübergreifend im europäischen Raum tätig sein wollen.
Hieraus erklärt sich auch der hohe Zuspruch, den die Gemeinschaftsmarke gerade aus Deutschland erfährt. Für ein im europäischen Binnenmarkt tätiges Unternehmen kann sich die Gemeinschaftsmarke, die europaweit gilt, als geeignetes Schutzrecht erweisen. Diesem Vorteil stehen allerdings auch Nachteile gegenüber: Der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke kann als Widerspruchsmarke nicht nur eine ältere Gemeinschaftsmarke entgegengehalten werden, sondern auch jede ältere
nationale Marke aus einem der Mitgliedstaaten. Mögliche Konflikte mit älteren Marken sind so schwer vorhersehbar. Unklar ist derzeit, in welchem Umfang eine Gemeinschaftsmarke benutzt werden muss, damit die Inhaberin oder der Inhaber die Rechte aus ihr behält. Da die EU aus 27 Staaten mit circa 500 Millionen Einwohnern besteht, ist zu erwarten, dass an die Benutzung einer Gemeinschaftsmarke höhere Anforderungen zu stellen sind als an die Benutzung einer nationalen Marke. Eine abschließende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hierzu steht noch aus.

Quelle: DPMA Jahresbericht 2010