Gut ein Jahr nachdem der Streit um das Kennzeichen “OMAS GEGEN RECHTS” publik wurde , lohnt ein Blick ins Markenregister, um den aktuellen Stand der Markenanmeldungen zu dokumentieren.

markenrechtliches Sammelsurium
Gut ein Jahr nachdem der Streit um das Kennzeichen “OMAS GEGEN RECHTS” publik wurde , lohnt ein Blick ins Markenregister, um den aktuellen Stand der Markenanmeldungen zu dokumentieren.

Das Kennzeichen “Wir sind das Volk” war lange Jahre umkämpft und auch immer wieder Thema im MarkenBlog.
Der aktuelle Blick ins Markenregister zeigt – der Slogan der Leipziger Montagsdemos ist keine Marke.

Aber die große Bekanntheit des Slogans sorgt immerhin für Inspiration und für diverse Marken in direkter Anlehnung im Markenregister.
Wir sind das Netz – Registernummer 3020080633549
Wir sind das Bier – Registernummer 3020182371535
Wir sind das Land – Registernummer 3020192318912
Wir sind das Produkt – Registernummer 3020110370540
Wir sind das Neu – Registernummer 3020242139218
WIR SIND DAS BUCH – Registernummer 302126252
Wir sind das Team – Registernummer 3020080126086
Wir sind das Plakat – Registernummer 3020140485869
Wir sind das Volt – Registernummer 017158262
Erfahrungsbericht einer Markenanmelderin, die in einen Konflikt mit einem Pharmakonzern gerät. Ohne die sich gegenüber stehenden Marken zu kennen, lässt sich schwer beurteilen, ob die Verwechslungsfähigkeit der Marken gegeben ist. Aber es werden einige typische Fehler und Missverständnisse bei der Markenanmeldung und Namensfindung beschrieben.
Focus berichtet über den Streit von LEGO mit dem niederländischen Unternehmen Betonblock, das Stahlformen für Betongussteile herstellt. Dem dänischen Spielzeugproduzenten stößt dabei wohl die folgende Beschreibung von der Webseite des beklagten Unternehmens auf:
Noppensystem ähnlich wie bei LEGO-Steinen
Die Betonblöcke aus den Betonblock®-Gussformen werden dank der Noppen auf der Oberseite des Blocks oftmals mit den bekannten LEGO-Steinen verglichen. Dank des Noppensystems lassen sich die Legoblöcke mühelos stapeln und bilden eine stabile Konstruktion.
Quelle: Betonblock.com
Tierkopf mit Geweih macht noch keinen Jägermeister!
Die Kanzlei KPW berichtet über den Markenstreit zwischen Jägermeister und SELVA NEGRA und das Urteil des OLG Hamburg.
Die OMAS GEGEN RECHTS, sind laut Wikipedia eine seit
2017 bestehende parteiunabhängige Bürgerinitiative, die in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Südtirol durch lose organisierte Ortsgruppen in Erscheinung tritt. Die Omas gegen Rechts engagieren sich ehrenamtlich unter anderem durch Demonstrationen und andere Aktionen für Toleranz und gegen Rechtsextremismus.
Im Rahmen ihrer politischen Tätigkeit setzen sich die OMAS GEGEN RECHTS auch mit der AfD auseinander und fordern z.B. die Einleitung eines AfD-Verbots.
Jetzt haben die OMAS GEGEN RECHTS ein markenrechtliches Problem. Am 12.02.2025 wurde von dritter Seite die folgende Wort-/Bildmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt.

Die Marke beansprucht Schutz für Waren der Klasse 25 und Dienstleistungen der Klassen 35 und 40.
Offenbar als Reaktion auf diese Markenanmeldung wurde am 15.03.2025 die Wortmarke ” OMAS GEGEN RECHTS” Anmeldenummer 3020252090173 angemeldet. Beansprucht wird der Schutz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 35, 40 und 41. Die Anmelderangaben zur Markenanmeldung sind noch unklar, als Zustelladresse wird OMAS GEGEN RECHTS in Gütersloh angegeben.
Die Neue Westfälische Zeitung (der komplette Artikel befindet sich hinter einer Paywall) berichtet über den Markenstreit und die Vermutung, dass der Anmelder der Wort-/Bildmarke AfD-Nähe aufweist.
So weit, so alltäglich – interessant wird es beim Blick auf die Anmelderangaben im Markenregister.

Anonymisierte Anmelderangaben? Und woher weiß dann die Neue Westfälische wer der Anmelder ist und kann ihn politisch verorten?
Auf meine Anfrage zu den anonymisierten Anmelderangaben teilt die Pressestelle des DPMA mit, dass einige Zeit nach der Markenanmeldung ein Antrag des Markenanmelder auf Löschung der Daten gem. ART 17 DSGVO einging. Über diesen Antrag wird aktuell entschieden und mit einer Entscheidung sei kurzfristig zu rechnen.
Artikel 17 der DSGVO regelt das Recht auf Löschung personenbezogener Daten. Er regelt aber auch, wann das Recht auf Löschung nicht gilt – möglicherweise hat der Markenanmelder also nicht bis zum Absatz 3 gelesen. Denn die Pflicht bei der Markenanmeldung Angaben zu machen, die die Identität des Markenanmelders feststellbar machen und auch die Veröffentlichung dieser Daten wird im Markengesetz geregelt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von einer Veröffentlichung absehen, soweit die Anmeldung eine Marke betrifft, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall, daher sollten die vollständigen Anmelderangaben in Kürze wieder im Markenregister einsehbar sein.
Fazit: Netter, aber untauglicher Versuch!
P.S. Vielen Dank an die Pressestelle des DPMA für die schnelle und äußert freundliche Bearbeitung meiner Anfrage.