iPad Fans können aufatmen – Verkaufsverbot in Shanghai vorerst abgewendet
Eine Schlacht ist gewonnen: Richter in Shanghai haben eine einstweilige Verfügung abgelehnt, mit der die Elektronikfirma Proview den Verkauf von Apples iPad in Shanghai verbieten lassen wollte. Der Krieg um die Rechte am Namen des Flachrechners ist damit aber noch nicht entschieden.
Quelle: Spiegel
BGH Entscheidungsvorschau
Auf dem Entscheidungsplan des Bundesgerichtshofes für die nächsten Monate stehen auch einige aus markenrechtlicher Sicht interessante Verfahren.
I ZR 135/10 (Zappanale)
LG Düsseldorf – Urteil vom 21. Januar 2009 – 2a O 232/07
OLG Düsseldorf – Urteil vom 15. Juni 2010 – I-20 U 48/09
Der Kläger verwaltet den Nachlass von Frank Zappa und ist Inhaber der Gemeinschaftsmarke “ZAPPA” sowie der folgenden Bildmarke, die symbolisch den Oberlippen- und Kinnbart des Musikers darstellt:
Die Beklagten richten das Musikfestival “Zappanale” aus, vertreiben Waren unter Verwendung dieser Bezeichnung und unter Verwendung eines Bartsymbols, sind Inhaber des Domainnamens “www.zappanale.de” und der Marke “Zappanale”. Der Kläger nimmt sie auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Beklagten verlangen widerklagend, die Gemeinschaftsmarke “ZAPPA” mangels Benutzung für verfallen zu erklären.
Das Landgericht hat die Klage und Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht (GRUR-RR 2011, 172) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Gemeinschaftsmarke ab dem 1. August 2007 mangels Benutzung für verfallen erklärt, weil diese weder durch die Domain “www.zappa.com” noch durch die Verwendung der Bezeichnung “Zappa Records” benutzt worden sei. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
I ZR 52/10 (Verkauf angeblich gefälschter Markenschuhe)
LG Stuttgart – Urteil vom 17. November 2009 – 17 O 714/08
OLG Stuttgart – Urteil vom 4. März 2010 – 2 U 86/09
und
LG Hamburg – Urteil vom 30. Oktober 2008 – 327 O 569/07
OLG Hamburg – Urteil vom 7. Juli 2010 – 5 U 246/08
Die Klägerin im Verfahren I ZR 52/10 produziert u.a. den als “Converse All Star Chuck Taylor” bezeichneten Freizeitschuh. Sie ist Inhaberin mehrerer Marken mit den Wortbestandteilen “CONVERSE” und “ALL STAR”. Die Beklagte im Verfahren I ZR 52/10 beliefert die Handelsgruppen Rewe und real sowie die toom-Verbrauchermärkte. Die Klägerin hat behauptet, in einem toom-Markt in Solingen und in einem real-Warenhaus in Neuss seien im September 2008 Produktfälschungen angeboten worden, die von der Beklagten geliefert worden seien.
Der wegen Markenverletzung u.a. auf Unterlassung gerichteten Klage im Verfahren I ZR 52/10 hat das Landgericht stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage hingegen abgewiesen (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2010, 198). Die Klägerin habe weder nachweisen können, dass es sich bei den Schuhen um Fälschungen handele, noch habe sie nachweisen können, dass ihre Markenrechte nicht erschöpft seien.
Die Klägerin im Verfahren I ZR 137/10 vertreibt exklusiv für die Liefergebiete Deutschland, Österreich und die Schweiz den o.g. Freizeitschuh “Converse All Star Chuck Taylor”. Die Beklagte des Verfahrens I ZR 137/10 gehört zur Metro-Gruppe. Sie verkaufte in ihren Cash & Carry Märkten in den Jahren 2006 bis 2008 wiederholt originale Freizeitschuhe der Markeninhaberin. Die Klägerin hat behauptet, die Schuhe seien in den USA in den Verkehr gebracht worden; einem Vertrieb in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU habe die Markeninhaberin nicht zugestimmt.
Der auch in diesem Verfahren u.a. auf Unterlassung gerichteten Klage haben beide Vorinstanzen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dabei angenommen, dass die Beklagte den Beweis dafür, dass die Markenrechte erschöpft seien, nicht erbracht habe. Es hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.
Der Senat, der im Verfahren I ZR 52/10 die Revision zugelassen hat, wird ggf. darüber zu entscheiden haben, wen die Beweislast dafür trifft, dass markierte Ware gefälscht ist bzw. dass die Markenrechte erschöpft sind, weil die Waren mit Zustimmung des Markeninhabers in der EU in Verkehr gebracht worden sind.
I ZR 86/10 (Musikschule Pelikan)
LG Bielefeld – Urteil vom 9. September 2009 – 16 O 52/09
OLG Hamm – Urteil vom 23. März 2010 – I-4 U 175/09
Die Klägerin, die Pelikan Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG, ist einer der größten Papier-, Büro- und Schreibwarenhersteller in Deutschland. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken, die den Wortbestandteil “Pelikan” oder die Abbildung eines Pelikans enthalten, darunter die mit Priorität vom 28. November 1942 eingetragene Wortmarke “Pelikan”, die auch für Lehrmittel eingetragen ist. Die Beklagten betreiben in Minden eine im Januar 2004 in das Handelsregister eingetragene private Musikschule unter der Bezeichnung “Musikschule Pelikan GmbH”, in der Instrumental- und Gesangsunterricht angeboten wird. Sie betreiben unter dem Domainnamen “www.musikschule-pelikan.de” eine Internetseite. Die Klägerin, die geltend gemacht hat, seit längerer Zeit auch Unterrichtshilfen für Lehrer im Grundschulbereich anzubieten, hat die Auffassung vertreten, die Beklagten verletzten ihre Marken und ihr Unternehmenskennzeichen. Sie hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, weil der Klageantrag zu unbestimmt sei. Auch bestünden die geltend gemachten Ansprüche nicht, weil zwischen den von der Klägerin vertriebenen Waren und den von den Beklagten erbrachten Dienstleistungen keine Ähnlichkeit bestehe. Ansprüche aufgrund des Unternehmenskennzeichens scheiterten an der vollständigen Branchenunähnlichkeit. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
I ZR 206/10 (rotes Stofffähnchen an Jeans-Hosen)
LG Hamburg – Urteil vom 22. Juni 2004 – 312 O 482/03
OLG Hamburg – Urteil vom 18. November 2010 – 3 U 130/04
Die Klägerin, die Levi Strauss & Co., ist die älteste Jeans-Herstellerin der Welt. Sie ist Inhaberin verschiedener nationaler und internationaler Marken, u.a. der für Hosen eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke Nr. 2 292 373, die nach der Beschreibung im Register eine Positionsmarke ist und aus einem roten rechteckigen Label aus textilem Material besteht, das oben links in die Gesäßtasche von Hosen, Shorts oder Röcken eingenäht ist und aus der Naht hervorsteht:
.
Die Beklagte betreibt einen Einzelhandel mit Oberbekleidung. Sie brachte seit November 2001 Jeanshosen auf den Markt, die an der rechten Gesäßtasche mit roten, rechteckigen Stofffähnchen versehen sind, die an der rechten Außennaht im oberen Drittel der Tasche angenäht sind. Die Klägerin betrachtet dies als Verletzung ihrer Marken.
Das Landgericht hat der u.a. auf Unterlassung gerichteten Klage stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 2. Februar 2006 zurückgewiesen (OLG Hamburg, OLGR 2007, 372). Der Senat hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 5. November 2008 – I ZR 39/06, GRUR 2009, 766 = WRP 2009, 821 – Stofffähnchen). Das Berufungsgericht hat die Berufung daraufhin erneut zurückgewiesen und ausgeführt, dass der (einzige) Unterschied, wonach das Fähnchen bei der Marke der Klägerin an der Gesäßtasche links und bei den Kennzeichen der Beklagten an der Gesäßtasche rechts angebracht sei, der Verwechslungsgefahr nicht entgegenstehe. Denn der Verbraucher, der die Waren nicht nebeneinander sehe, werde sich in seiner Erinnerung über die Position des Fähnchens rechts oder links nicht sicher sein. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Der BGH hat durch Beschluss vom 24. November 2011 folgenden Tenor für die EuGH-Vorlage verkündet:
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) 40/1994 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11 vom 14. Januar 1994, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
II. Ist Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) 40/94 dahin auszulegen,
1. dass eine Marke, die Teil einer zusammengesetzten Marke ist und nur infolge der Benutzung der zusammengesetzten Marke Unterscheidungskraft erlangt hat, rechtserhaltend benutzt sein kann, wenn nur die zusammengesetzte Marke Verwendung findet;
2. dass eine Marke rechtserhaltend benutzt wird, wenn sie nur zusammen mit einer weiteren Marke verwendet wird, das Publikum in den zwei Marken selbständige Kennzeichen sieht und beide Marken zusammen zusätzlich als Marke eingetragen sind?
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes
Löschungen nach Widerspruch (07/2012)
Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.
305 07 691
Mito TAD
Nizzaklasse: 05
306 14 315
Frostol
Nizzaklassen: 01, 02, 04
307 16 933
IO SAN SIRO
Nizzaklassen: 14, 18
30 2008 014 443
TIDY
Nizzaklassen: 16, 21, 24
30 2008 021 786
Epofloor
Nizzaklassen: 19, 27, 37
30 2009 025 564
ORTHO-BIOMO ARTHRO PLUS
Nizzaklassen: 03, 05, 29, 30
30 2009 041 782

Nizzaklassen: 24, 25, 35
30 2010 052 080
Biosphären – VHS
Nizzaklassen: 16, 41
Quelle: DPMA
Linktipp: brandigg
iPad in China
Für alle, die einmal einen Blick auf das chinesische iPad, das Apple derzeit so viel Ärger bereitet, werfen möchten – “So sieht Proviews Original aus”
Löschungen (07/2012)
Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht
300 26 379
BUNTE inside
Nizzaklassen: 9, 16, 35, 38, 41, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)
300 29 067

Nizzaklassen: 9, 16, 35, 38, 41, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)
307 69 037

Nizzaklassen: 11, 41, 43
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)
Quelle: DPMA
Die ehemaligen kleinen Riesen
Die Aufregung über den Markenstreit um den Namen einer Kindergartengruppe hat jetzt auch den Focus erreicht.
Selbst eine Gruppe kleiner Kinder darf in Deutschland nicht einfach so heißen wie sie will. Das haben 19 Knirpse eines Kindergartens im Ostthüringer Örtchen Wildetaube erfahren müssen. „Die kleinen Riesen“ hatten sie und ihre Eltern als Name für sich auserkoren. Doch kürzlich flatterte dem kommunalen Träger deswegen eine Abmahnung aus Baden-Württemberg ins Haus.
Quelle: Focus
Löschungsanträge (07/2012)
Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 07. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.
302 09 909

Nizzaklasse: 30
303 24 872

Nizzaklassen: 16, 41, 44
30 2008 073 837
![]()
Nizzaklassen: 16, 35, 39
30 2009 012 707
Margerite
Nizzaklassen: 14, 21
30 2009 023 669
Is’ egal
Nizzaklassen: 25, 32, 33
30 2010 048 024
FOREX-SIGNALE
Nizzaklassen: 16, 36, 41
30 2010 066 628

Nizzaklasse: 33
30 2011 008 644
Allianz
Nizzaklassen: 9, 35, 36, 37, 38, 39, 41, 42, 44, 45
30 2011 011 851

Nizzaklassen: 25, 35, 38
30 2011 014 254
Happy Moments
Nizzaklasse: 35
30 2011 026 002
Zaubernuss
Nizzaklassen: 07, 11, 21
Quelle: DPMA
BPatG: “EY” Wortmarke für Ernst & Young
Das DPMA hatte die Markenanmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mit Beschluss vom 18. November 2010 zurückgewiesen. Es war der Ansicht,
dass es sich bei dem Zeichens „EY“ um eine Interjektion handle, welche als Aufforderungs- und Grußwort benutzt werde, Teil einer sogenannten Jugendsprache sei und vorrangig in Deutschland verwendet werde. Die Interjektion „ey“ sei aus einer Verkürzung des aus dem englischen Sprachraum stammenden „hey“ entstanden und falle zudem in dieselbe Kategorie von Appellinterjektionen wie das Wort „hey“. Daher sei auch kein entscheidungserheblicher Unterschied im Vergleich zur vom BGH entschiedenen Frage der Schutzfähigkeit des Zeichens „hey!“ zu sehen. Der Verkehr werde daher im Zusammenhang mit den angebotenen Dienstleistungen das Zeichen lediglich als Versuch werten, die Abnahmebereitschaft zu wecken, womit das Zeichen als werbliche Anpreisung diene. Das mit Großbuchstaben angemeldete Zeichen verstärke lediglich diese Werbeaussage.
Quelle: BPatG
Das Bundespatentgericht gab dem Antrag der Anmelderin statt und hob den Beschluss des DPMA auf, da keine absoluten Schutzhindernisse ersichtlich seien.
Bundespatentgericht 33 W (pat) 509/11, betreffend die Markenanmeldung 30 2009 076 453.0
Aktuelle Titelschutzanzeigen
Einige Fundstücke aus dem aktuellen Titelschutzanzeiger Nr. 1061 vom 21.02.2012:
Wenn Eltern älter werden …
Drei in einem Bett
Die Mädchen-WG: Urlaub ohne Eltern
Hausenblas – Staubsauger-Vertreter deluxe
Fakt oder Fake
Quelle: Titelschutzanzeiger
Puddingstreit
Was war zuerst da: Pudding “Paula” oder Pudding “Flecki”. Um einen Vanille-Schokopudding mit Flecken ist jetzt ein Streit zwischen Dr. Oetker und Aldi Süd entbrannt.
[...] Seit 2006 ist der markante Schoko-Vanille-Pudding namens “Paula“ auf dem Markt. “Wir haben uns die Technik zur Herstellung der Flecken extra patentieren lassen“, sagt Oetker-Sprecher Jörg Schillinger. Das sogenannte Geschmacksmuster ist in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes in München eingetragen. “Paula“ hat sogar eine eigene Homepage.
Quelle: tz
Unter der Nummer 40502143-0002 führt das DPMA das Geschmacksmuster der Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG.

Und auch wenn es hier um Lebensmittel geht – Geschmacksmuster haben nichts mit dem Geschmack des Puddings zu tun, sondern mit dem Design.
Microsoft stellt neues Windows Logo vor
Das Design Tagebuch informiert über das neue Windows Logo.
Allerdings findet sich weder im US Markenregister noch im Register des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt eine entsprechende Markenanmeldung.
Karnevalist – das Fundstück zum Rosenmontag

Registernummer: 30779890
Quelle: DPMA
Linsanity – das Rennen um die Markenrechte ist eröffnet
Jeremy Lin – ein junger Basketballer taiwanesischer Herkunft – entfacht seit einigen Tagen den wohl größten Hype der jüngeren Sportgeschichte. In den USA gipfelt der Aufruhr um den Aufbauspieler der New York Knicks im Begriff “Linsanity” (von insanity, englisch für Irrsinn, Wahnsinn).
Lin bricht die Rekorde von Shaq und Michael Jordan, die NBA jubelt über eine Gallionsfigur für den asiatischen Markt und “Linsanity” ist in den USA in aller Munde. So liefert eine Google Suche zur Zeit über 5,2 Millionen Treffer für einen Begriff, der vor zwei Monaten noch gar nicht existierte. Nach neusten Meldungen plant sogar der Sportartikelriese Nike einen “Jeremy Lin” Schuh.
Inzwischen schappt der Hype auch nach Europa, so widmete zum Beispiel die nicht gerade als Sportpostille bekannte ZEIT dem sporitiven Phänomen ein Portät.
So kommt, was kommen muss – das Rennen um die besten Rechte hat begonnen. Eine aktuelle Suche beim USPTO liefert drei Markenanmeldungen für Linsanity.

Die älteste Markenanmeldung datiert vom 07. Februar. Jeremy Lin hat seine Marke aber erst am 13. Februar zur Anmeldung gebracht und wird deshalb bei der Vermarktung des Begriffs vermutlich den Kürzeren ziehen. Immerhin hat er aber bei seinem Namen auch im Markenregister die Nase vorn. Unter der Serial Number 85541428 führt das US Patent & Trademark Office die Anmeldung

MontagsMarken 08. KW
Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.
Markenanmeldungen vom Montag, dem 21.02.2011. An diesem Tag wurden insgesamt 204 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
302011010208

Nizzaklassen: 18, 25, 28
302011010211

Nizzaklassen: 18, 21, 25
302011010384

Nizzaklasse: 42
302011010200

Nizzaklasse: 09
Quelle: DPMA


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