BPatG: Bratan Bratina ist schutzfähig

Unter dem AZ 29 W (pat) 503/21 hatte das Bundespatentgericht über die Beschwerde der Markenanmelderin gegen die Zurückweisung der Wortmarke “Bratan Bratina” zu entscheiden.

Anders als das DPMA versagte das Bundespatentgericht der Marke nicht den Schutz und führte dazu aus:

a. Bratan bezeichnet einen See und einen Kraterkomplex auf Bali in Indonesien und wird sehr vereinzelt auch als Nachname verwendet (vgl. Anlage 1, Bl. 28 ff. d. A.); dem inländischen Verkehr sind diese Bedeutungen jedoch ganz überwiegend nicht bekannt. Ferner ist Bratan eine Abwandlung des Worts „brat“, das in einigen slawischen Sprachen, insbesondere im Russischen und im Polnischen, „Bruder“ bedeutet. Bratan wird von den angesprochenen Verkehrskreisen mit „Bruder“ übersetzt und hat bereits deutlich vor dem Anmeldetag des hier relevanten Zeichens in der Bedeutung „Kumpel“ bzw. „Freund“ Eingang in die deutsche Jugendsprache gefunden. Der Begriff ist zumindest seit 2019 im Wörterbuch der Jugendsprache enthalten und wird über zahlreiche „Erklärseiten“ im Internet auch Personen nahegebracht, die die Jugendsprache sonst nicht verstehen oder verwenden (vgl. neben den bereits dem Beanstandungsbescheid des DPMA beigefügten Unterlagen auch die Dokumente in Anlagenkonvolut 2 zum Ladungszusatz vom 10. Juli 2024, Bl. 30 ff. d. A.). Hinzu kommt, dass das Wort von einigen Rappern, insbesondere dem auch der breiten Öffentlichkeit wegen des Erfolgs seiner Stücke bekannten deutsch-russischen Rapper Capital Bra, intensiv vor allem in Liedtexten in obiger Bedeutung verwendet wird. Dementsprechend wird Bratan neben Jugendlichen und Personen, die sich der Jugendsprache bedienen, auch von weiten Teilen der hier relevanten Verkehrskreise unmittelbar als „Bruder“ im Sinne von „Kumpel“ bzw. „Freund“ verstanden. Dass daneben weitere Abwandlungen des Worts brat, wie beispielsweise „bratez“, „bratik“ oder „bratuha“ existieren, vermag hingegen vom oben genannten Wortverständnis nicht wegzuführen.

b. „Bratina“ bezeichnet neben einer russischen Eishockeytrophäe, dem „BratinaPokal“, das „Bratina Valley und die Bratina Lagune“, ein Trockental bzw. eine Lagune in der Antarktis und das „Bratina Island“, eine Insel des Ross-Archipels. Bratina ist zudem der Name eines kleinen Ortes in Kroatien (vgl. Anlagenkonvolut 3, Bl. 46 ff. d. A.). Diese Bedeutungen sind im Inland jedoch nahezu unbekannt. Anders als bei „Bratan“ lässt sich die Bedeutung von „Bratina“ nicht direkt aus einer slawischen Sprache ableiten. Im Russischen wird „Schwester“ z. B. mit „sestra“ benannt. Die Wortendung „(t)ina“ bezeichnet jedoch in vielen Sprachen – so auch im Deutschen – häufig die weibliche Form eines Worts oder Namens. In dem Wort Bratina erkennen ausreichende Teile des beteiligten Verkehrs daher ohne Schwierigkeiten die weibliche Form des Worts „Bratan“. Hierzu trägt auch bei, dass der Rapper Capital Bra die Bezeichnung „Bratina“, die er sowohl gemeinsam mit dem Wort Bratan, als auch in Alleinstellung verwendet, um seine weiblichen Fans explizit ansprechen zu können, umfassend bereits seit Ende November 2019 nutzt; nicht zuletzt in dem am 29. November 2019 erschienenen Lied „Der Bratan bleibt der Gleiche“ (vgl. Anlage 4, Bl. 50 f. d. A.). Da die Worte im Anmeldezeichen direkt nebeneinander genannt sind, ist davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise es ohne weitere gedankliche Zwischenschritte als weibliches Gegenstück zu „Bratan“ auffassen werden.

c. Die Wortfolge Bratan Bratina wird daher von einem relevanten Teil des Verkehrs – wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat – unmittelbar als „Bruder Schwester“ im Sinne von „Kumpel Kumpeline“ bzw. „Freund Freundin“ verstanden.

3. Wenngleich somit das Verständnis der Begriffskombination ausreichenden Teilen des angesprochenen Verkehrs keine Schwierigkeiten bereiten dürfe, ist gleichwohl die Beurteilung des Anmeldezeichens stets im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen vorzunehmen, für die die Eintragung begehrt wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 33 – Postkantoor). Für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist kein thematischer Zusammenhang oder enger beschreibender Bezug zu Bratan Bratina ersichtlich. Nach der Senatsrecherche lassen sich zwar vereinzelt Hinweise auf die Verwendung von „Bratan“ oder „Bratina“ finden, was für die angemeldete Wortkombination aber nicht der Fall ist. Weder hat die Markenstelle hierfür Belege angeführt, noch konnte der Senat solche ermitteln. Insbesondere war nicht zu recherchieren, dass Bratan Bratina als Set-Bezeichnung für “Bruder Schwester“, „Freund Freundin“ oder „Kumpel Kumpeline“ für die beschwerdegegenständlichen Waren oder Dienstleistungen genutzt wird.

Quelle: BPatG 29 W (pat) 503/21

EuG: Cannafair oder EUIPO, DPMA und die Eintragungspraxis

Die Wortmarke “Cannafair” ist nicht schutzfähig für Dienstleistungen im Bereich der Organisation und Durchführung von Messen. Diese Auffassung vertrat das Europäische Markenamt EUIPO und wies die Markenanmeldung zurück.

Die gegen die Zurückweisung gerichtete Klage (Rechtssache
T?348/24 ) vor dem Europäischen Gericht wurde jetzt abgewiesen.

Damit bleibt der Marke der Markenschutz verwehrt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt war in der Beurteilung der Schutzfähigkeit deutlich entspannter. Unter der Registernummer
302018019706 erlangte die Wortmarke “Cannafair” Eintragung ins Markenregister für ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen in den Klassen 34, 35 und 43. Unter anderem sind auch Dienstleistungen rund um Messen und Ausstellungen geschützt.

Dieses Beispiel zeigt recht eindrücklich die Veränderung der Eintragungspraxis von DPMA und EUIPO zwischen 2018 (Anmeldung DE Marke) und 2023 (Anmeldung Unionsmarke). Denn mann muss wissen, das aktuell eher das Deutsche Patent- und Markenamt als eher restriktiv bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit gilt.

Markenkicker Xavi Simmons

Unionsmarkenanmeldungen des niederländischen Torschützen im EM-Halbfinale.

Anmeldenummer 018797859

Allerdings ist die Marke noch mit einem Widerspruchsverfahren behaftet. Das markenrechtliche Problem entsteht in diesem konkreten Fall aus den Initialien “XS”.

Problemlos eingetragen wurde die korrespondierende Wortmarke “XAVI SIMONS” (Registernummer 018797840).

EM total – oder auch nicht

Registernummer 302023016114
Quelle: DPMA

Die Marke der Raab TV – Produktion GmbH genießt mit Priorität vom 02.01.2024 Schutz für Waren und Dienstleistungen in den Klassen
9, 16, 18, 21, 25, 28, 32, 33, 38 und 41.

Eine entsprechende Wortmarke (3020230161159) wurde bereits im Dezember 2023 angemeldet und befindet sich noch in Bearbeitung beim DPMA. Eine derartig lange Bearbeitungsdauer ist in der Regel ein Hinweis auf Probleme bezüglich der Schutzfähigkeit der Marke.

BPatG Entscheidungspraxis II

Wortmarken

Schutzfähig

Giga Bier für Biere; alkoholfreie Getränke (26 W (pat) 547/22)

LIVEDAB für Druckarbeiten sowie Dienstleistungen im Bereich von Bild-bearbeitungssoftware (25 W (pat) 534/21)

BB5G für elektrische Steckverbinder (30 W (pat) 513/21)

Nicht schutzfähig

NFT für Software; Mobile Apps; Anwendungssoftware
für Mobiltelefone (
30 W (pat) 513/21)

IBC für Kehr-, Reinigungs- und Waschmaschinen“, sowie „Sicherungs-,
Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung
(28 W (pat) 508/23)

SALD für Batterien sowie für die Dienstleistungen „Aufladen von Elektrofahrzeugen sowie Erzeugung von Energie (30 W (pat) 527/21)

BASALT BRÄU für Dienstleistungen zur Verpflegung (26 W (pat) 40/20)

STONE BREWING für Biere, nämlich Ale, Pale Ale, Stout etc (26 W (pat) 12/18)

KÖLNER DOM für Druckereierzeugnisse, Juwelierwaren und Sportschuhe ( 25 W (pat) 526/21)

BUDDELNEST für Transportable Hundehütten, Hundekörbe, Hundebetten (26 W (pat) 4/21)

BUDDELMATTE für Transportable Hundehütten, Hundekörbe, Hundebetten (26 W (pat) 3/21)

Heilbronner Brauhaus für Bier und Brauereiprodukte (25 W (pat) 521/21)

KUGELHUPF für Spielwaren (29 W (pat) 512/21)

Klimaunion für Marktforschung, Organisation und Ver-
anstaltung von Konferenzen sowie politische Dienstleis-
tungen
(29 W (pat) 502/22)

Bürgerspital für verschiedene Lebensmittel sowie für Beherbergungs- und
Verpflegungsdienstleistungen
(25 W (pat) 527/21)

DIGITAL ART MUSEUM für Druckereierzeugnisse und Museumsdienstleistungen (30 W (pat) 60/21)

Quelle: Bundespatentgericht