Sechzger – in München weiß man was ein Sechzger ist

Aber genauso wie das DPMA sieht auch das Bundespatentgericht die Wortmarke “A ECHTER MÜNCHNER IS A SECHZGER” als nicht unterscheidungskräftig an. (AZ 29 W (pat) 538/22)

Möglich, dass der Wortmarke “ECHTE SECHZGER” (Aktenzeichen 3020212155320) des Turn- und Sportverein München von 1860 e.V., ein ähnliches Schicksal bevorsteht. Die Bearbeitung der Markenanmeldung läuft seit März 2021, ein deutliches Indiz für Beanstandungen seitens des DPMA.

Bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen wurde die Wortmarke “sechzger.de” /Aktenzeichen 3020222220370)

Mehr Erfolg hatte die Wortmarkenanmeldung “Oamoi Sechzger – oiwei Sechzger !” (Registernummer 302020214588). Die Marke wurde eingetragen für Waren und Denstleistungen in den Klassen 16, 18, 21, 24, 25 und 34.

BPatG: Mona vs. MONi

Anders als die Widerspruchsabteilung des DPMA sieht das Bundespatentgericht eine Verwechslungsgefahr zwischen den Wortmarken “Mona” und “MONi”. (AZ 26 W (pat) 565/22)

Die Widerspruchsabteilung hatte ausgeführt:

Außerdem unterschieden sich die Zeichen
verwechslungsmindernd in ihrem Sinngehalt, jedenfalls, wenn man davon ausgehe, dass es sich um zwei unterschiedliche weibliche Vornamen handele. Das Zeichen „Mona“ der Widersprechenden sei die Kurzform des weiblichen Vornamens „Ramona“ und das angegriffene Zeichen „Moni“ die Kurzform für den weiblichen
Vornamen „Monika“. Damit bestünden in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht ausreichende Unterschiede, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht zu befürchten sei.

Dieser Auffassung mochte sich das Bundespatentgericht nicht anschliessen und argumentierte:

Zudem stimmen die Marken begrifflich weitgehend überein. Wie die Widerspruchsmarke stellt auch die angegriffene Marke eine Kurzform des Mädchenvornamens „Monika“ dar (vgl. Anlagen zum Senatshinweis), so dass die Marken den gleichen Vornamen benennen. Die Frage, ob bereits eine begriffliche Verwechs-
lungsgefahr besteht, kann vorliegend aber auch offen bleiben. Selbst, wenn man unterschiedliche Verkürzungen des gleichen (Vor-)Namens im Hinblick auf die besondere Individualisierungsfunktion von Namen nicht als identische Begriffe
ansehen würde, so sind jedenfalls gewichtige begriffliche Annäherungen vorhanden. Bekanntlich werden Kosenamen bzw. Verniedlichungsformen von Namen durch die Endung „i“ gebildet, bei englisch geprägten Namen auch als „y“ (vgl. Ralfi, Hanni, Anni, Emmi/Emmy, Karli/Charly), wobei die Verniedlichung häufig zugleich mit einer Verkürzung des Namens zusammentrifft (Uli, Steffi, Tommi/Tommy, Johnny, Jenni/Jenny, Angi/Angy, Olli, Uschi, Betty, Elli, Lilly, Lucy, Gabi, Heidi, Irmi, Jacky, Judy, Conni, Nelly, Romy, Rosi, Susi usw.). Die Kose- oder Verniedlichungsform stellt daher eine direkte Alternative zur Benennung des Namensträgers in einer persönlicheren, vertrauteren Form dar. Zudem sind im
weiteren Modebereich, zu dem die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen gehören, häufig Ableger bzw. Nebenlinien einer Hauptproduktlinie anzutreffen, so dass die Kose- und/oder Verkleinerungsform einer aus einem Vornamen beste-
henden Produktmarke naheliegend als Bezeichnung einer Nebenlinie (etwa für jüngere Abnehmer oder Kinder) aufgefasst wird.

Quelle: BPatG

Iceland: EuG bestätigt Markenlöschung

Quelle: EUIPO, T?105/23, Iceland, EU:T:2025:729** and **16/07/2025, T?106/23, Iceland (fig.), EU:T:2025:730

Das Gericht (GC) weist die Klage der Klägerin (Iceland Foods Ltd) ab und bestätigt die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer (GB), wonach sowohl die Wortmarke ICELAND als auch die Bildmarke Iceland (Abb.) gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c EUTMR in Bezug auf Waren der Klassen 7, 11, 16, 29 bis 32 und Dienstleistungen der Klasse 35 beschreibend sind.

Das Gericht erinnert daran, dass geografische Namen nicht als Marken monopolisiert werden können, wenn sie bereits mit Kategorien von Waren oder Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden oder wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass eine solche Verbindung in Zukunft hergestellt werden könnte. Dies ergibt sich aus dem öffentlichen Interesse, sicherzustellen, dass geografische Angaben allen Händlern zur Verfügung stehen, da sie auf Qualität, Eigenschaften oder Verbraucherattraktivität hinweisen können (§ 25-27) . Daher müssen bei der Beurteilung alle relevanten Umstände zum Zeitpunkt der Anmeldung unter Berücksichtigung der Zukunftsperspektive berücksichtigt werden. Diese Umstände beschränken sich nicht nur auf die Frage der Bekanntheit, sondern umfassen einen größeren Bereich (§ 37-38). Daher hat sich die GB zu Recht auf die Merkmale Islands gestützt: seine umweltfreundliche Energieerzeugung, seine Beliebtheit als Reiseziel und sein breites Angebot an Waren und Dienstleistungen, die innerhalb des EWR gehandelt werden (§ 36). Faktoren wie das BIP, qualifizierte Arbeitskräfte und eine solide industrielle Basis werden zu Recht als Beweis für die Fähigkeit Islands angesehen, Waren und Dienstleistungen zu produzieren und bereitzustellen (§ 39).

Bei Lebensmitteln und Getränken (Klassen 29-32) ist die geografische Herkunft in diesem Sektor besonders relevant, da Island Fisch, Fleisch, Milchprodukte, Gemüse, Bier, Wasser und Süßwaren produziert und exportiert. Selbst nicht heimische Waren wie Kakao, Kaffee und Tee können vernünftigerweise vor Ort verarbeitet und angepasst werden (§ 48-55). Bei Geräten der Klassen 7 und 11 rechtfertigen Islands industrielle Basis, qualifizierte Arbeitskräfte und sein Ruf für Nachhaltigkeit die Annahme, dass Kühlgeräte und Haushaltsgeräte dort hergestellt werden könnten und umweltfreundliche Eigenschaften aufweisen (§ 59-63). Was Waren der Klasse 16 betrifft, so könnten Papier, Verpackungen und Schreibwaren mit umweltfreundlichen Produktionsmethoden in Verbindung gebracht werden, während Druckerzeugnisse und Veröffentlichungen Island direkt betreffen könnten (§ 68-69). Einzelhandelsdienstleistungen für Lebensmittel, Getränke und Haushaltswaren der Klasse 35 könnten vernünftigerweise als in Island erbracht angesehen werden, unabhängig von der Bevölkerungsgröße Islands oder dem Fehlen von Dienstleistungsexporten (§ 74-75).

Schließlich stellt das Gericht klar, dass das Vereinigte Königreich kein generelles Verbot der Eintragung von Ländernamen verhängt hat, sondern eine detaillierte Prüfung der beschreibenden Verbindung für jede Kategorie von Waren und Dienstleistungen durchgeführt hat. Auch die Berufung auf Artikel 12 Buchstabe b EUTMR (Verwendung von Angaben zum geografischen Ursprung) konnte den absoluten Eintragungshindernisgrund nicht außer Kraft setzen (§ 78–84).

Quelle: EUIPO

EUIPO: Meldet steigende Anmeldezahlen

Im Jahr 2024 gingen beim Amt 180 443 UM-Anmeldungen ein, was einem Zuwachs von 2,7 % gegenüber 2023 entspricht. Diese Gesamtzahl umfasst 152 085 direkte Anmeldungen
und 28 358 internationale Registrierungen (IR) über das Madrider System der WIPO, die etwa 16 % aller bisherigen IR-Anmeldungen ausmachen.

Quelle: EUIPO Jahresbericht 2024

EUIPO: TÜV vs. TUVet

Quelle: EUIPO, R 2278/2024-2, TUVet / TÜV

Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, den Widerspruch zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 5 EUTMR nicht erfüllt sind.

Zwar genießt die ältere Marke in Deutschland einen hohen Bekanntheitsgrad für „technische Sicherheitsüberprüfung von Kraftfahrzeugen” in Klasse 42, doch reichen die Beweise nicht aus, um die Bekanntheit für andere Dienstleistungen, wie die Prüfung von Kosmetika oder pharmazeutischen Produkten, nachzuweisen (§ 29, 33).

Die vorgelegte Marktstudie wird aufgrund vager und suggestiver Fragen, die den Umfang der Bekanntheit nicht klar definieren, als nur begrenzt beweiskräftig angesehen (§ 24-28).

Die Beschwerdekammer ist der Ansicht, dass die beanstandeten Waren, wie Kosmetika, Arzneimittel und damit verbundene Einzelhandelsdienstleistungen, sich deutlich von den Dienstleistungen unterscheiden, für die die Bekanntheit nachgewiesen ist (§ 56, 62). Angesichts der erheblichen Unterschiede in Bezug auf Art, Zweck, Marktsektoren und Verbraucherbedürfnisse sowie der geringen Wahrscheinlichkeit, dass Verbraucher einen Anbieter von Fahrzeugsicherheitsprüfungen mit Waren aus den Bereichen Gesundheit, Hygiene und Schönheit in Verbindung bringen würden, schließt die BoA jede gedankliche Verbindung (Link) zwischen den Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise aus. Die visuellen und klanglichen Unterschiede zwischen den beiden Zeichen verringern die Wahrscheinlichkeit einer solchen Assoziation zusätzlich (§ 63-67, 69-70).

Quelle: EUIPO

EuG: Farbmarke nicht unterscheidungskräftig

Quelle: EUIPO, T?38/24, BLUE,GREEN, EU:T:2025:578

Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammern, dass die angemeldete Marke, die eine breite Palette von Waren und Dienstleistungen umfasst, darunter Chemikalien und Additive für Kraftstoffe der Klasse 1, Kraftstoffe der Klasse 4 und damit verbundene Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35, keine Unterscheidungskraft hat.

Das Gericht stellt fest, dass das allgemeine Interesse daran, Farben für andere Marktteilnehmer verfügbar zu halten, auch für Zeichen gilt, die aus systematisch angeordneten Farbkombinationen bestehen, selbst wenn das Risiko geringer ist als bei einfarbigen Marken (§ 38). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft dieser Art von Marken muss dieses allgemeine Interesse im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs (EuGH) vom 06.05.2003, C?104/01, Libertel, EU:C:2003:244, berücksichtigt werden.

Das Gericht stellt ferner fest, dass es Sache der Klägerin ist, nachzuweisen, dass die Marke von Haus aus unterscheidungskräftig ist. Dieses Ziel ist erreicht, wenn die Beweise zeigen, dass die Verbraucher in der Lage sind, die in verschiedenen systematischen Anordnungen verwendeten Farbtöne zu identifizieren, um die betreffenden Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen allein aufgrund der verwendeten Farbkombination oder des verwendeten Farbcodes erkennen können oder wenn die angemeldete Marke Elemente enthält, die sie von anderen Farbkombinationen auf dem betreffenden Markt unterscheiden können (§ 40, 51).

Das Gericht bestätigt, dass der richtige Ansatz zur Beurteilung der Unterscheidungskraft von Farbkombinationsmarken darin besteht, den Gesamteindruck der verwendeten Farben – in diesem Fall Blau und Grün – zu berücksichtigen. Diese Farben wurden bereits getrennt und einzeln geprüft; sie wurden als nicht unterscheidungskräftig angesehen (Randnr. 45).

Quelle: EUIPO