Neues EU-Schutzsystem für geografische Angaben für handwerkliche und gewerbliche Produkte tritt in Kraft Die Europäische Union (EU) hat ein neues Regulierungssystem zum Schutz der Namen von handwerklichen und gewerblichen Produkten geschaffen, deren Qualität, Ruf oder andere Eigenschaften auf ihre geografische Herkunft zurückzuführen sind.
Ab dem 1. Dezember 2025 nimmt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) Anträge auf Eintragung der Namen von Handwerks- und Industrieprodukten als geografische Angaben (CIGI) entgegen. Dies ist ein wichtiger Meilenstein für Produzenten, Gemeinden und regionale Wirtschaftszweige, der zur Erhaltung und Förderung des reichen handwerklichen und industriellen Erbes beitragen wird.
Die Beschwerdekammer (BoA) stellt fest, dass der Inhaber der Unionsmarke keine ernsthafte Benutzung der angefochtenen Unionsmarke für die von der Beschwerde betroffenen Waren wie Metalltüren, -fenster, -rahmen und -beschläge nachweisen konnte, und widerruft daher die angefochtene Unionsmarke (§ 25, 41, 43).
Sie hält die Beweise für unzureichend, um die Benutzung der Marke in der eingetragenen Form nachzuweisen, da sie nur Teile der Marke („QFORT“ oder „PANORAMA“) oder veränderte Versionen mit dem zusätzlichen Element „by“ und umgekehrten Wortelementen zeigen. Das Weglassen eines dieser Elemente verändert die Unterscheidungskraft der eingetragenen Marke gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a EUTMR, da ein unterscheidungskräftiges Element fehlt (§ 26, 32-33).
Darüber hinaus betont die Beschwerdekammer, dass die vorgelegten Beweise, bestehend aus Katalogen, Broschüren, YouTube-Videos, Rechnungen und Jahresabschlüssen, keine Benutzung in Bezug auf bestimmte Waren nachweisen konnten und dass es ihnen an überprüfbaren Daten, Vertriebsdaten oder Verbindungen zwischen Rechnungen und den relevanten Produkten mangelte. Darüber hinaus weisen die Verweise auf „SAS QFORT FRANCE” auf Rechnungen auf einen Firmennamen hin und nicht auf eine Markenbenutzung (§ 38-40).
Passend zum gestrigen Urteil des Europäischen Gerichts zum Slogan “CRAVE NO MORE” folgt heute der EUIPO Rechtsprechungsbericht zur Unterscheidungskraft von Slogan.
1 Der Bericht über die Unterscheidungskraft von Slogans ist eine Zusammenstellung der Rechtsprechung des Gerichts (GC), des Gerichtshofs (CJ) und der Beschwerdekammern (die Kammern oder BoA), die mit dem Ziel erstellt wurde, die einschlägige Rechtsprechung und Trends zu diesem Thema zu identifizieren und zu analysieren.
2 Der Zweck besteht darin, die Arbeit der Kammern weiter zu unterstützen, um die Kohärenz ihrer Entscheidungspraxis mit der Rechtsprechung der europäischen Gerichte und zwischen den Kammern selbst aufrechtzuerhalten und zu verbessern. Damit trägt er zur Verbesserung der Vorhersehbarkeit von Entscheidungen und der Rechtssicherheit im Allgemeinen bei. Durch die Verbreitung relevanter rechtlicher Informationen dient er auch der Verbesserung des Wissensstands, der Sensibilisierung und der Transparenz unter den verschiedenen Interessengruppen der BoA.
3 Es handelt sich um ein Arbeitsdokument, das die bestehende Rechtsprechung und das Ergebnis der Diskussionen innerhalb der Konsistenz-Kreise und der allgemeinen Konsistenz-Sitzung der Beschwerdekammern zum jeweiligen Datum des Berichts widerspiegelt und keine bindende Wirkung für die Beschwerdekammern haben sollte. Es wurde den Mitarbeitern der Beschwerdekammern und der Öffentlichkeit ausschließlich zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt.
4 Die Beschreibbarkeit, erworbene Unterscheidungskraft oder Irreführbarkeit von Slogans liegen außerhalb des Umfangs dieser Analyse.
Der Inhaber der Unionsmarke hat ausdrücklich eingeräumt, dass die angefochtene Unionsmarke ausschließlich angemeldet wurde, um die Antragsteller auf Nichtigerklärung daran zu hindern, ihre eigenen Marken eintragen zu lassen. Eine solche defensive Anmeldung ohne Absicht, das Zeichen in der EU zu verwenden, stellt prima facie unredliches Verhalten dar, das mit Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b EUTMR (§ 51, 91, 97) unvereinbar ist.
Die Beschwerdekammer (BoA) erinnert daran, dass eine böswillige Absicht vorliegt, wenn eine Anmeldung nicht mit dem Ziel einer fairen Wettbewerbsausübung, sondern mit der Absicht eingereicht wird, in einer mit redlichen Gepflogenheiten unvereinbaren Weise die Interessen Dritter zu beeinträchtigen oder das Markensystem zu missbrauchen (§ 62-63). Die Antragsteller auf Nichtigerklärung haben ausreichende objektive Anhaltspunkte vorgelegt, um die Vermutung der Gutgläubigkeit zu widerlegen, während der Inhaber der Unionsmarke keine plausible wirtschaftliche Rechtfertigung vorbringen konnte (§ 59).
Aus den Beweisen geht hervor, dass die Antragsteller auf Nichtigerklärung das Zeichen „VACUACTIVUS“ in den USA seit langem verwenden und registriert haben und dass der Inhaber davon Kenntnis hatte und auch von ihrem Versuch, den Schutz auf die EU auszuweiten. Die Beschwerdekammer betont, dass es keine objektive Rechtfertigung für die Anmeldung einer Marke gibt, die mit einer bereits im Ausland verwendeten und eingetragenen Marke identisch ist, zumal der Inhaber bereits durchsetzbare ältere Rechte besitzt, die als Widerspruchsgründe dienen könnten. Selbst wenn die Antragsteller auf Nichtigerklärung selbst in böser Absicht gehandelt hätten, rechtfertigt dies nicht das Verhalten des Inhabers, das weiterhin mit redlichen Gepflogenheiten unvereinbar ist (§ 91-99).
Dementsprechend bestätigt die Beschwerdekammer die Entscheidung der Beschwerdekammer und erklärt die EUTM in ihrer Gesamtheit für ungültig.
Der Europäische Gerichtshof (GC) stellt fest, dass zwischen den Marken eine Verwechslungsgefahr gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b EUTMR besteht, da die Waren identisch sind, das gemeinsame Element „Lux“ zumindest für die italienisch- und spanischsprachige relevante Öffentlichkeit normale Unterscheidungskraft besitzt und sich daraus visuelle und klangliche Ähnlichkeiten zwischen den Marken ergeben (§ 51, 55).
Das Gericht erinnert daran, dass außer bestimmten Begriffen, die zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehören, nicht davon ausgegangen werden kann, dass englische Wörter in der gesamten Europäischen Union allgemein verstanden werden. Hat ein englischer Begriff jedoch eine Entsprechung in der Sprache eines nicht englischsprachigen Publikums und kann eine Verbindung zwischen dem Begriff und seiner Übersetzung hergestellt werden, muss dieses Publikum als fähig angesehen werden, seine Bedeutung zu verstehen (Randnr. 29).
Das Gericht stellt fest, dass das Wort „luxury“ nicht zum englischen Grundwortschatz gehört und dass sich die italienischen und spanischen Entsprechungen „lusso“ und „lujo“ ausreichend vom englischen Wort unterscheiden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass italienisch- oder spanischsprachige Verbraucher das Element „Lux“ als Abkürzung für „luxury“ wahrnehmen würden. Angesichts der Art der fraglichen Waren (Haushaltsartikel wie Müllbeutel, Pergamentpapier, Aluminiumfolie, Küchenschwämme oder Küchenutensilien der Klassen 6, 16 und 21) würde das gemeinsame Element „Lux“ zudem nicht als Beschreibung einer Eigenschaft dieser Waren wahrgenommen, die typischerweise nicht mit Luxus in Verbindung gebracht werden (§ 32-33). Daher besitzt das Element „Lux“ in Bezug auf diese Waren Unterscheidungskraft (§ 36).