
Heute vor 17 Jahren

markenrechtliches Sammelsurium

Der 30. Senat des Bundespatentgerichts bestätigt im Beschwerdeverfahren die Entscheidung des DPMA. Die Widerspruchsabteilung des Markenamts hatte die Marken Velopolis und Velpolis als verwechslungsfähig erachtet und einem Widerspruchsverfahren gegen das jüngere Kennzeichen stattgegeben.
Die Auffassung wurde vom BPatG umfänglich gestützt. Das Gericht führte aus:
Die gemäß § 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde
Quelle: Bundespatentgericht
der Markeninhaberin hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den
Vergleichsmarken besteht im beschwerdegegenständlichen Umfang
Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, so dass die Markenstelle die angegriffene Marke insoweit zu Recht (teilweise) gelöscht hat.
Anders als das Deutsche Patent- und Markenamt stellt das Bundespatentgericht im Widerspruchsverfahren (AZ: 29 W (pat) 70/22) eine eine Verwechslungsgefahr zwischen den Kennzeichen fest.
Im Rahmen der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren kann bei identischen Waren, somit in dem Warenbereich „Schuhe [Halbschuhe]; Schuhwaren“, sowie einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Gefahr von klanglichen und schriftbildlichen Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG selbst bei erhöhter Aufmerksamkeit des allgemeinen Publikums nicht verneint werden, so dass die angegriffene Marke im tenorierten Umfang nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zu löschen ist.
Quelle: Bundespatentgericht
Sind die nachfolgenden Wort-/Bildmarken einander ähnlich oder ist eine Verwechslungsgefahr, ob der Unterschiede zwischen den Marken vornherein ausgeschlossen?

Diese Entscheidung musste das Europäische Gericht in der Rechtssache T?466/24 fällen.
Die Widerspruchabteilung des EUIPO hatte eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. Die Beschwerdekammer hatte diese Entscheidung aufgehoben.
Mit der Klage beim Europäischen Gericht sollte die Entscheidung der Beschwerdekammer gekippt werden. Doch das Gericht wies die Klage zurück und führte aus:
In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass unter Berücksichtigung dessen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen einen zumindest geringen Grad an bildlicher Ähnlichkeit und einen hohen Grad an klanglicher Ähnlichkeit aufwiesen, während ein begrifflicher Vergleich der Zeichen nicht möglich sei, eine Verwechslungsgefahr für die maßgeblichen Verkehrskreise, insbesondere für den Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der einen durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad an den Tag lege, nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne.
Quelle: curia.eu
Sind die nachfolgenden Zeichen verwechslungsfähig ähnlich?

Über den Widerspruch der TUI Cruises GmbH auf Basis der prioritätsälteren Marke “Hideki” gegen die Unionsmarkenanmeldung “EDEK.I” der
EDEKA ZENTRALE Stiftung & Co. KG muss das Europäische Markenamt EUIPO jetzt entscheiden.
Was meinen die MarkenBlog-Leser?

Die jüngere Wort-/Bildmarke wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Widerspruch aus der älteren Marke vollständig gelöscht.
Das Bundespatentgericht schloss sich dieser Auffassung nicht vollständig an und führte aus:
Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat nur in geringem Umfang Erfolg. Hinsichtlich der im Tenor genannten Waren „Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke“ liegt keine Verwechslungsgefahr gem. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 107 Abs. 1 MarkenG vor, so dass der angegriffene Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben und der Widerspruch zurückzuweisen war gem. § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG. Hinsichtlich der übrigen Waren der angegriffenen Marke besteht demgegenüber Verwechslungsgefahr, so dass die die angegriffene Marke in diesem Umfang aufgrund des Widerspruchs aus dem deutschen Schutzrechtsanteil der Marke IR 488 118 gem. § 43 Abs. 2 S. 1 MarkenG zu Recht gelöscht wurde
Quelle: Bundespatentgericht Aktenzeichen 28 W (pat) 39/22