ONEL/OMEL geht in die nächste Runde
BPatG: Marke “Frauenzimmer” für den Bereich Fernsehen und IT eintragungsfähig
SUPERIllu – die nur unwesentlich abgewandelte Marke
markenrechtliches Sammelsurium
Gleich die erste Schlappe für Ferrari in der noch sehr jungen Rennsportsaison – der rote Bolide muss umbenannt werden.
Und ausgerechnet die Namensähnlichkeit mit einem US-Pickup wird der Rennsportlegende zum Verhängnis.
Nach einer Klage des US-Autokonzerns Ford gegen die Nutzung des Namens F150 verzichtet die Scuderia ab sofort auf diese Kurzform und will bei allen Gelegenheiten nur noch die ursprüngliche vollständige Bezeichnung F150th Italia verwenden.
Ford wollte den Italienern die Nutzung des Namens von einem Gericht verbieten lassen und forderte mindestens 100.000 Dollar (73..000 Euro) Schadensersatz.
Quelle: SPORT1
Die Wortmarke F-150 ist für die Ford Motor Company als Europäische Gemeinschaftsmarke unter den Registernummern 1084979 und 9702929 eingetragen bzw. angemeldet.
Der GRUR Newsletter Ausgabe 01/2011 ist scheinen und im PDF-Format abrufbar.
Die Ähnlichkeit zwischen den Logos ist offensichtlich, trotzdem sind die Macher des Superman-Comics mit ihrer Klage gegen freestyle.ch abgeblitzt – in erster Instanz.
Quelle: 20min.ch
Im Markenregister der Schweiz findet sich die folgende SUPERMAN Marke mit Priorität von 1978.
Registernummer: 310038

Nizzaklassen: 09, 16, 28
Inhaber: DC Comics
Eine vergleichbare aber mit umfangreicherem Klassenverzeichnis registrierte Wort-/Bildmarke findet sich auch im deutschen Markenregister.
Registernummer: 1038063

Nizzaklassen: 09, 14, 16, 20, 21, 25, 26, 28
Inhaber: DC Comics
Und auch die Optik des Superhelden genießt Markenschutz.
Registernummer: 1024129

Nizzaklasse: 41
Inhaber: DC Comics
Quellen: DPMA, IGE
Mit dem Thema Vererbung von Marken beschäftigt sich das Markenserviceblog.
Marken sind immaterielle Rechte (immaterielle Wirtschaftsgüter) und unterliegen mit dem Tode des Erblassers (Erbfall) dessen Erbvermögen (Erbschaft) – § 1922 BGB. Die Erbschaft geht als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über. Es gelten auch für die Marke die üblichen gesetzlichen Erbfolgeregelungen des BGB.
Für die Marke bedeutet dies, dass ein oder mehrere Erben neue Markeninhaber werden. Mit Vorlage des Erbscheins beantragt man beim Deutschen Patent- und Markenamt die Umschreibung. Das Markengesetz lässt es dabei zu, dass auch mehrere Personen Inhaber einer Marke sein können.
Die Marke „Neuschwanstein“ wurde gelöscht.
Das Bundespatentgericht hat die vom Deutschen Patent- und Markenamt angeordnete Löschung der Marke „Neuschwanstein“ bestätigt.
Die Bezeichnung „Neuschwanstein“ war im Jahr 2005 als Marke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen eingetragen worden. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat einem gegen diese Eintragung gerichteten Löschungsantrag vom 20. November 2007 stattgegeben mit der Begründung, dass dieser Marke das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bereits zum Zeitpunkt der Eintragung entgegenstand und noch entgegensteht.
Der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen und unter anderem folgendes ausgeführt:
Der Begriff „Neuschwanstein“ bezeichnet das im 19. Jahrhundert im Auftrag vom König Ludwig II. erbaute Schloss in der Gemeinde Schwangau im Freistaat Bayern, das eine Sehenswürdigkeit von Weltrang darstellt und herausragende (kultur?)historische Bedeutung hat.
In Bezug auf Dienstleistungen wie „Veranstaltung von Reisen; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ ist ein markenrechtlicher Schutz des Begriffs „Neuschwanstein“ bereits deswegen ausgeschlossen, weil dieser Begriff geeignet ist, Merkmale dieser Dienstleistungen, nämlich das Ziel bzw. den Ort ihrer Erbringung, zu beschreiben i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Bezeichnungen bekannter Touristenattraktionen wie „Neuschwanstein“ fehlt darüber hinaus im Zusammenhang mit Waren, die im Umfeld solcher touristischer Ziele üblicherweise als Souvenirartikel oder zur Deckung eines Bedarf der Touristen an Speisen, Getränken oder sonstigen Artikeln angeboten werden, die Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dies gilt entsprechend im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die üblicherweise in einem engen räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer solchen Touristenattraktion angeboten und erbracht werden.
Der Begriff „Neuschwanstein“ bezeichnet nicht nur eine touristische Sehenswürdigkeit, sondern ein Bauwerk, das ein herausragender Bestandteil des nationalen kulturellen Erbes ist. Bezeichnungen von Kulturgütern mit herausragender Bedeutung, die zum nationalen kulturellen Erbe oder zum Weltkulturerbe gehören, sind Allgemeingut und auch deshalb einer markenrechtlichen Monopolisierung und Kommerzialisierung entzogen. Sie weisen regelmäßig auch ohne Sachbezug zu den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.
Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung von Teilaspekten der Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof teilweise zugelassen worden.
Am 4. Februar 2011 an Verkündungs Statt zugestellter Beschluss des Bundespatentgerichts – 25 W (pat) 182/09
Quelle: Pressemitteilung Bundespatentgericht
Siehe auch:
Neuschwanstein: Streit um Markenschutz
Alles darf Neuschwanstein heißen
Danke an A.K. für den Hinweis.