BGH: Kölner Dom

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

a) Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG steht der Eintragung einer Marke für mit einem weiten Warenoberbegriff bezeichnete Waren und Dienstleistungen schon dann entgegen, wenn es hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und Dienstleistungen vorliegt.

b) Fasst der Verkehr das aus dem Namen einer Sehenswürdigkeit – bestehend aus einer adjektivierten Ortsangabe und einer Bauwerksbezeichnung (hier: Kölner Dom) – gebildete Zeichen im Zusammenhang mit Waren, die als Reiseandenken oder -bedarf in Betracht kommen, nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren auf, fehlt dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Festhaltung BGH, Beschluss vom 8. März 2012 – I ZB 13/11, BGHZ 193, 21 – Neuschwanstein; Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 6. September 2018 – C-488/16, GRUR 2018, 1146 – Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise/ EUIPO [Neuschwanstein]). BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – I ZB 28/23 – Bundespatentgericht

Quelle: Bundesgerichtshof



Zappanale – Revision vom BGH zugelassen

Der Rechtsstreit zwischen dem einzigen deutschen Frank-Zappa-Fanclub in Bad Doberan und der Witwe des verstorbenen Musikers geht in eine neue Runde.

[…] Das Düsseldorfer Oberlandesgericht hatte bei seinem Urteil im Juni eine Revision ausgeschlossen. Dagegen hatte Gail Zappa, die Witwe des amerikanischen Rockmusikers, eine Beschwerde beim BGH eingereicht, der nun stattgegeben wurde. «Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil (…) zugelassen», heißt es im Beschluss des BGH. Eine Begründung hat das Gericht nicht angegeben.

Quelle: Süddeutsche

BGH: Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben.

Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der für Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke, die das VW-Zeichen in einem Kreis wiedergibt. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagten, ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die mehrere hundert markenunabhängige Reparaturwerkstätten betreibt, in der Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarke der Klägerin verwendet.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Beklagten die Verwendung der Bildmarke verboten. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat eine Verletzung der eingetragenen Marke der Klägerin bejaht. Die Beklagte hat mit der in ihrer Werbung für Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen angeführten Bildmarke der Klägerin ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen) verwendet. Dadurch hat die Beklagte die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin ist ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwächt.

Das Markenrecht sieht allerdings vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt. Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke indessen nicht erfüllt, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen “VW” oder “Volkswagen” zurückgreifen kann und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen ist.

Urteil vom 14. April 2011 – I ZR 33/10

OLG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 5 U 47/08

LG Hamburg, Urteil vom 21. Februar 2008 – 315 O 768/07

Quelle: Pressemitteilung des BGH

Kommentar von RA Prehm zum Urteil.

BGH Entscheidungsplan

Per Pressemitteilung informiert der Bundesgerichthof über anstehende Entscheidungen der nächsten Wochen.

Aus markenrechtlicher Sicht sind die folgenden Verfahren interessant:

Verhandlungstermin: 14. April 2011

I ZR 33/10

LG Hamburg – 315 O 768/07 vom 21. Februar 2008

OLG Hamburg – 5 U 47/08 vom 16. Dezember 2009

Die Klägerin stellt Automobile her. Sie ist Inhaberin der nationalen Wort-/Bildmarke “VW im Kreis”, die unter anderem für “Fahrzeuge”, verschiedene Zubehörteile und die Dienstleistungen “Reparatur, Instandhaltung, Wartung von Fahrzeugen” eingetragen ist.

Die Beklagte betreibt ein Netz von mehreren hundert markenunabhängigen Auto-Reparaturwerkstätten und vertreibt Autozubehör. In einem mehrseitigen Werbeprospekt warb sie im Januar 2007 mit der Angabe “GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE (es folgt die Abbildung der Marke “VW im Kreis”)”.

Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Unterlassung und Auskunftserteilung zu verurteilen und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ihre Berufung ist im Wesentlichen erfolglos geblieben.

Verhandlungstermin: 5. Mai 2011

I ZR 157/09

LG Berlin – 97 O 2/05 vom 25. Januar 2006

KG – 5 U 48/06 vom 24. Juli 2009

Die Klägerin handelt mit hochpreisigen eigenen und lizenzierten Markenparfümen. Die Beklagte bietet vorwiegend im Internet niedrigpreisige Parfüms unter anderem der Dachmarke Creation Lamis an, die – soweit streitgegenständlich – ähnlich wie jeweils ein Markenduft der Klägerin riechen. Die Klägerin beanstandet, die Beklagten ahmte durch die im Unterlassungsantrag angeführten Bezeichnungen und Ausstattungen Markenparfüms der Klägerin nach.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin verneint, weil sich eine deutlich erkennbare Imitationsbehauptung i. S. der Senatsentscheidung “Imitationswerbung” im Streitfall nicht feststellen lasse.

Verhandlungstermin: 21. Juli 2011

I ZR 48/10

LG Düsseldorf – 38 O 185/07 vom 18. Juli 2008

OLG Düsseldorf – 20 U 190/08 vom 9. Februar 2010

Die Klägerin produziert und vertreibt Drucker sowie dazu passende Patronen. Auf den Packungen der Patronen bringt sie neben einem Hinweis auf das Druckermodell seit Mitte 2002 Bildmotive (Teddybären, Badeenten etc.) an, die sich auf den betreffenden Druckermodellen wiederfinden. Die Beklagten vertreiben Druckerpatronen, die zu den Druckern der Klägerin kompatibel sind, wobei auf den Verpackungen die entsprechenden Typenbezeichnungen der Modelle der Klägerin angegeben sind und sich zudem die von der Klägerin verwandten Bildmotive, allerdings in abgewandelter Form, finden.

Die Klägerin beanstandet dies als unlauter gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG und nimmt die Beklagten auf Unterlassung sowie auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dies bestätigt und dabei insbesondere ausgeführt, dass die Verwendung der Bildmotive über das für den Werbevergleich notwendige Maß hinausgehe.

BPatG: Neuschwanstein gelöscht

Die Marke „Neuschwanstein“ wurde gelöscht.

Das Bundespatentgericht hat die vom Deutschen Patent- und Markenamt angeordnete Löschung der Marke „Neuschwanstein“ bestätigt.

Die Bezeichnung „Neuschwanstein“ war im Jahr 2005 als Marke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen eingetragen worden. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat einem gegen diese Eintragung gerichteten Löschungsantrag vom 20. November 2007 stattgegeben mit der Begründung, dass dieser Marke das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bereits zum Zeitpunkt der Eintragung entgegenstand und noch entgegensteht.

Der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen und unter anderem folgendes ausgeführt:

Der Begriff „Neuschwanstein“ bezeichnet das im 19. Jahrhundert im Auftrag vom König Ludwig II. erbaute Schloss in der Gemeinde Schwangau im Freistaat Bayern, das eine Sehenswürdigkeit von Weltrang darstellt und herausragende (kultur?)historische Bedeutung hat.

In Bezug auf Dienstleistungen wie „Veranstaltung von Reisen; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ ist ein markenrechtlicher Schutz des Begriffs „Neuschwanstein“ bereits deswegen ausgeschlossen, weil dieser Begriff geeignet ist, Merkmale dieser Dienstleistungen, nämlich das Ziel bzw. den Ort ihrer Erbringung, zu beschreiben i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Bezeichnungen bekannter Touristenattraktionen wie „Neuschwanstein“ fehlt darüber hinaus im Zusammenhang mit Waren, die im Umfeld solcher touristischer Ziele üblicherweise als Souvenirartikel oder zur Deckung eines Bedarf der Touristen an Speisen, Getränken oder sonstigen Artikeln angeboten werden, die Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dies gilt entsprechend im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die üblicherweise in einem engen räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer solchen Touristenattraktion angeboten und erbracht werden.

Der Begriff „Neuschwanstein“ bezeichnet nicht nur eine touristische Sehenswürdig­keit, sondern ein Bauwerk, das ein herausragender Bestandteil des nationalen kulturellen Erbes ist. Bezeichnungen von Kulturgütern mit herausragender Bedeutung, die zum nationalen kulturellen Erbe oder zum Weltkulturerbe gehören, sind Allgemeingut und auch deshalb einer markenrechtlichen Monopolisierung und Kommerzialisierung entzogen. Sie weisen regelmäßig auch ohne Sachbezug zu den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.

Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung von Teilaspekten der Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof teilweise zugelassen worden.

Am 4. Februar 2011 an Verkündungs Statt zugestellter Beschluss des Bundespatent­gerichts – 25 W (pat) 182/09

Quelle: Pressemitteilung Bundespatentgericht

Siehe auch:
Neuschwanstein: Streit um Markenschutz

Alles darf Neuschwanstein heißen

Danke an A.K. für den Hinweis.