
Die Marke wurde im Jahr 2005 angemeldet. Der Markenschutz wurde jedoch wegen fehlender Unterscheidungskraft und Verstosses gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verweigert.
markenrechtliches Sammelsurium
Die Marke wurde im Jahr 2005 angemeldet. Der Markenschutz wurde jedoch wegen fehlender Unterscheidungskraft und Verstosses gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verweigert.
Markenanmeldungen, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen beschäftigen das MarkenBlöog ja regelmäßig.
Zur Beurteilung und Einordnung dieses Schutzhindernisses empfehle ich das unten verlinkte Ergebnis des Konvergenzprojekts CP14 aus dem April 2024.
Konvergenzprojekt CP14 ” Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen“
§8 Absatz 2 Nr. 5 schließt Marken von der Eintragung aus,
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen.
Nachfolgend einige Beispiele von Wort-/Bildmarken, die seit 2020 vom DPMA auf Basis von §8 Absatz 2 Nr. 5 zurückgewiesen wurden.
Quelle: DPMA
Zum 1. Teil der Serie “Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten”
§8 Absatz 2 Nr. 5 schließt Marken von der Eintragung aus,
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen.
Nachfolgend einige Beispiele von Wortmarken, die seit 2022 vom DPMA auf Basis von §8 Absatz 2 Nr. 5 zurückgewiesen wurden.
Kanax with Attitudes (3020220101994)
ACAB (3020222115348)
KLIMANAZIS (3020222285529)
Cocaine (3020222435326)
PERVERT (3020232364278)
Puck Futin (3020222116522)
metaperverse (3020222415635)
Tittchen (3020220149946)
RICH MOTHERFCKRS (3020232258834)
CORONA-SCHUTZIMPFUNG (3020222027023)
ACAB All Christians Are Blessed (3020232354426)
enness (3020230117702)
Zugegeben, die Aufzählung endet überraschend, aber das DPMA konnte man damit trotzdem nicht überzeugen. Aus der Abteilung der zurückgewiesenen Markenanmeldungen beim DPMA:
Anmeldenummer 3020232402099
Schutzhindernis: Verstoß gegen öffentliche Ordnung/gute Sitten (§ 8 Abs. 2 Nr. 5)
Quelle: DPMA
Als Vergleich zum gestrigen Artikel der vom USPTO zurückgewiesenen Marken folgen hier die Markenanmeldungen aus 2011, die vom DPMA bis zum heutigen Tag wegen des Verstosses gegen die öffentliche Ordnung/gute Sitten (§ 8 Abs. 2 Nr. 5) zurückgewiesen wurden.
ANBUMSEN
Aktenzeichen: 302011001038.2
Aktenzeichen: 302011003844.9
„Hinweis auf eine männliche Liebespumpe, die aufgrund verschiedener Merkmale besonders gut geeignet ist, sog. “Blow-Jobs” auszuführen”
Bumser
Aktenzeichen: 302011006303.6
„beischlafen, den Geschlechtsakt vollziehen”
Aktenzeichen: 302011006398.2
Aktenzeichen: 302011006399.0
Aktenzeichen: 302011006400.8
POPE
Aktenzeichen: 302011019920.5
„Bezeichnung für das Oberhaupt der katholischen Kirche, dem „Papst“; Bezeichnung für einen orthodoxen Geistlichen”
FUCKYOUSHIMA
Aktenzeichen: 302011020485.3
„Vulgärsprachliche Verhöhnung des Begriffs Fukushima”
Aktenzeichen: 302011022009.3
„Bei dem in der Marke enthaltenen Bestandteil “Pussy” handelt es sich um einen vulgärsprachlichen Ausdruck für “Vulva” iSv “Muschi, Möse”, der – gerade auch durch die Kombination mit dem weiblichen Vornamen “Kate” – einen ohne weiteres verständlichen, vulgärsprachlich abwertenden, frauendiskrimminierenden Hinweis darstellt und damit durchaus geeignet ist, das sittliche Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen”
Aktenzeichen: 302011033371.8
„Hinweis auf japanische kriminelle Organisation – jap. Mafia”
Anmerkung: Bezüglich der Wortmarke “yakuza” (Registernummer 302011033862) wurde ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG nicht festgestellt. Die Marke wurde am 10.08.2011 eingetragen.
Aktenzeichen: 302011036030.8
„ärgeniserregend, da bildliche Darstellung von Gewaltbereitschaft”
Quelle: DPMA