OLG Frankfurt: Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten für kennzeichenrechtliche Abmahnung

6 U 107/10

Leitsatz
Liegen die besonderen Voraussetzungen, unter denen für eine kennzeichenrechtliche Abmahnung die Hinzuziehung sowohl eines Rechtsanwalts als auch eines Patentanwalts erforderlich ist (vgl. BGH GRUR 2011, 754 – Patentanwaltskosten II), nicht vor, ist nur eine Geschäftsgebühr erstattungsfähig; dies gilt auch, wenn mit der Abmahnung zunächst der Patentanwalt und ergänzend hierzu der Rechtsanwalt beauftragt worden ist.

Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Gründe
1
Über die Berufung konnte nach Lage der Akten entschieden werden, nachdem beide Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 8.12.2011 nicht erschienen sind und bereits am 4.11.2010 vor dem Senat eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
2
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313 a I, 1 ZPO abgesehen.
3
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht die Klage – über den zuerkannten Betrag in Höhe der Kosten für eine anwaltliche Abmahnung hinaus – abgewiesen.
4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2011, 754 – Patentanwaltskosten II; ebenso bereits der erkennende Senat GRUR-RR 2010, 127) steht dem Markeninhaber ein Erstattungsanspruch für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und eines Patentanwalts zum Zwecke der Abmahnung nur dann zu, wenn der zunächst beauftragte Rechtsanwalt zusätzlichen Bedarf für die Erbringung der vom Bundesgerichtshof angesprochenen spezifischen patentanwaltstypischen Leistungen gesehen hat und deshalb ein Patentanwalt zu diesem Zwecke ergänzend hinzugezogen worden ist. Waren solche spezifischen Leistungen dagegen nicht erforderlich, kommt die Erstattung einer doppelten Geschäftsgebühr (für Rechtsanwalt und Patentanwalt) auch dann nicht in Betracht, wenn – wie nach dem Vortrag der Klägerin im vorliegenden Fall – zunächst der mit der Abmahnung beauftragte Patentanwalt das Abmahnschreiben erstellt und sodann einem Rechtsanwalt zur weiteren Überprüfung vorgelegt hat. Denn in einem solchen Fall hätte der Patentanwalt entweder die Abmahnung in eigener alleiniger Verantwortung verfassen und absenden müssen oder aber – wenn er sich hierzu nicht in der Lage sah – die Übernahme des Auftrags ablehnen und den Markeninhaber an einen Rechtsanwalt verweisen müssen. Wenn die vom Bundesgerichtshof angesprochenen spezifischen patentanwaltstypischen Leistungen nicht erforderlich waren, kann die Erstattungsfähigkeit einer doppelten Geschäftsgebühr jedenfalls im Ergebnis nicht davon abhängen, welche konkreten Beiträge die beteiligten Rechts- und Patentanwälte für die Erstellung des gemeinsamen Abmahnschreibens geleistet haben.
5
Die dargestellten Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit einer doppelten Geschäftsgebühr sind auch nach dem Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren nicht erfüllt. Der mitwirkende Patentanwalt hat danach lediglich das Abmahnschreiben nebst beigefügter Unterlassungserklärung entworfen, welche der Rechtsanwalt sodann überarbeitet hat. Dies reicht nach der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs gerade nicht aus, um die Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Rechtsanwalt und für einen Patentanwalt zu begründen.
6
Da das Landgericht im vorliegenden Fall der Klägerin einen Erstattungsanspruch in Höhe einer Geschäftsgebühr zugesprochen hat, hat die auf die Erstattung einer weiteren Geschäftsgebühr gerichtete Berufung keinen Erfolg.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
8
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind im Hinblick auf die genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erfüllt.

Quelle: Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank

Ich danke Rechtsanwältin Dr. Wreesmann von der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner für den Hinweis auf die Entscheidung.

Abmahnung – Markenstreit unter Bands

Frei.Wild versus Frei Schnauze!

Die Betreibergesellschaft der Deutschrockband Frei.Wild aus Südtirol hat kürzlich wegen eines T-Shirtmotivs die Berliner Band Frei Schnauze! abgemahnt. Der Streit zwischen den beiden Bands ist in den sehr unterschiedlichen politischen Auffassungen begründet. Bei den fraglichen Motiven sollen alle Daten des T-Shirtvertriebs offengelegt werden. Zudem ist eine Kostennote in Höhe von 1500 Euro fällig.

Quelle: Gulli

Die Wortmarke “Frei.Wild” wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 30646594 geführt. Markenschutz beansprucht die Marke in den Nizzaklassen 09, 16, 25, 35 und 41. Markeninhaber sind jedoch weder die Südtiroler Musiker noch eine entsprechende GbR, sondern ein Dame aus der Kreisstadt Horb am Neckar.

Die beanstandeten T-Shirts fallen in die Warenklasse 25 (Bekleidungsstücke).

Auch “Frei Schnauze” findet sich im Markenregister, jedoch ebenfalls nicht für die Berliner Musiker registriert.

Per Wort-/Bildmarke

hat sich die RTL Television GmbH umfangreiche Markenrechte gesichert. Und auch für Dienstleistungen zur Ausbildung und Therapie von Hunden ist das Kennzeichen unter der Registernummer 302009008959 geschützt.

Quelle: DPMA

Nicht quatschen, machen – Barth klagt

Mehr oder weniger originell sind die Gags von Comedian Mario Barth. Seinen Spruch „Nicht Quatschen Machen“ fand der Spaßmacher mit Zweitwohnsitz in Düsseldorf jedenfalls so großartig, dass er daraus eine T-Shirt-Serie machte. Um die ging es am Mittwoch vor dem Zivilgericht in der Landeshauptstadt. Denn Barth hatte eine Textilhändlerin aus Niedersachsen verklagt. Weil sie ebenfalls ein T-Shirt mit der Aufschrift „Nicht Quatschen…Machen“ auf den Markt gebracht hatte.

Quelle: Westdeutsche Zeitung

Der Löschungsantrag gegen die Marke des Komikers läuft bereits.

30 2010 070 819
Nicht quatschen, machen
Nizzaklassen: 14, 21, 24, 25, 27
Löschung nach §50-Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse

Nach dem Löschungsantrag gegen die Wortmarke “Nichts reimt sich auf Uschi” hat das DPMA jetzt über die Schutzfähigkeit einer zweiten Marke des Unterhalters Mario Barth zu befinden.

Abmahnung für Solarworld

Das ging ja flott! Die vorgestellte Solarworld Werbung hat eine prompte Reaktion bei RWE ausgelöst.

„Mit der Kampagne verletzt Solarworld die Rechte von RWE. Unsere Marke wird als Blickfang genutzt, um für eigene Produkte zu werben. RWE hat eine Abmahnung versandt und fordert Solarworld zur Unterlassung auf. Weitere rechtliche Schritte behalten wir uns vor“, sagte ein RWE-Sprecher.

Quelle: Der Westen