Unterscheidungskräftig? EuG sagt nein!

In der Rechtssache T?595/23 hatte sich die achte Kammer des Europäischen Gerichts mit der Klage gegen die Zurückweisung der Bildmarke

Anmeldenummer 018567560

zu befassen. Die Marke war für die Waren

–        Klasse 9: „Babyüberwachungsgeräte; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“;

–        Klasse 11: „Beleuchtung; Nachtlichter; Nachtorientierungslichter; Still-Lichter; LED-Lampen; LED-Leuchten; Lampen; Leuchten; Tischleuchten; Deckenleuchten; Wandleuchten; Schreibtischleuchten; Kinderleuchten; Elektrische Taschenlampen; Batteriebetriebene Leuchten; Lichterketten; Neonröhren für die Beleuchtung; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“;

–        Klasse 28: „Spielzeug, auch elektronisches Spielzeug; Spielwaren; Spiele; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“.

angemeldet worden. Die Prüferin des EUIPO wies die Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück. Diese Auffassung wurde von der Beschwerdekammmer und jetzt auch vom EuG gestützt und die Markeneintragung verweigert.

“Beyond Chocolate” EuG lehnt Katjes Marke ab

In der Rechtssache T?343/23 weist das Europäische Gericht die Klage der Katjes Fassin GmbH & Co. KG gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO ab.

Katjes hatte die Wortmarke “ Beyond Chocolate” für
Süßwaren; Zuckerwaren; Bonbons; Schokolade; milchfreie Schokolade; Konfekt mit Schokoladengeschmack; Schokoladenimitate; Schokoladenersatzmittel; Schokoladenerzeugnisse; milchfreie Schokoladenerzeugnisse; Schokoladenriegel; milchfreie Schokoladenriegel; Schokoladenkuvertüre; Süßwaren auf Kakaobasis; Bonbons mit Kakao; Kakaoerzeugnisse; Nahrungsmittel auf Kakaobasis angemeldet.

Die Anmeldung wurde vom EUIPO wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die daraufhin eingelegte Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer ebenfalls zurückgewiesen und die Entscheidung des EUIPO bestätigt.

Gegen diese Entscheidung klagte Katjes vor dem Europäischen Gericht, das die Entscheidungen des EUIPO und der Beschwerdekammer bestätigte und der Marke die Eintragungsfähigkeit versagt.

Nicht quatschen, machen – Barth klagt

Mehr oder weniger originell sind die Gags von Comedian Mario Barth. Seinen Spruch „Nicht Quatschen Machen“ fand der Spaßmacher mit Zweitwohnsitz in Düsseldorf jedenfalls so großartig, dass er daraus eine T-Shirt-Serie machte. Um die ging es am Mittwoch vor dem Zivilgericht in der Landeshauptstadt. Denn Barth hatte eine Textilhändlerin aus Niedersachsen verklagt. Weil sie ebenfalls ein T-Shirt mit der Aufschrift „Nicht Quatschen…Machen“ auf den Markt gebracht hatte.

Quelle: Westdeutsche Zeitung

Der Löschungsantrag gegen die Marke des Komikers läuft bereits.

30 2010 070 819
Nicht quatschen, machen
Nizzaklassen: 14, 21, 24, 25, 27
Löschung nach §50-Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse

Nach dem Löschungsantrag gegen die Wortmarke “Nichts reimt sich auf Uschi” hat das DPMA jetzt über die Schutzfähigkeit einer zweiten Marke des Unterhalters Mario Barth zu befinden.

Die “Iron Mikes”

Kennen Sie “Iron Mike” Landrum? Nicht? Denken Sie bei “Iron Mike” auch eher an den Ohrenbeißer und früheren Schwergewichtsweltmeister Mike Tyson?
Trotzdem reklamiert Landrum das Markenrecht an der Bezeichnung “Iron Mike” für sich und hat den Ex-Weltmeister in Los Angeles verklagt. Landrum fordert 115 Mio. USD Schadenersatz.
Erstaunlicherweise verfügen aber beide Kontrahenten nicht über eingetragene Markenrechte
Derzeit wird im Markenregister des USPTO nur eine eingetragene Marke für das Kennzeichen “IRON MIKE” geführt. Die Marke (Registernummer 1942643) schützt mechanische Baseball Wurfmaschinen.