Nicht wirklich überraschend – Beschwerdekammer bestätigt Nichtigkeit

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer bestätigt die Feststellung der Nichtigkeitsabteilung hinsichtlich der Bösgläubigkeit gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchst. b EU-Markenverordnung und erklärt die angefochtene EU-Marke, die für Kosmetik- und Parfümeriewaren der Klasse 3 eingetragen ist, in vollem Umfang für nichtig.

Die angefochtene Marke gibt die gesamte renommierte ältere Marke wieder und fügt lediglich einen einfachen englischen Ausdruck hinzu, der sich auf die Zielverbraucher der betreffenden Waren bezieht (§ 43). Angesichts des langjährigen Rufs und des Luxusimages der älteren Marke konnte der Inhaber der EU-Marke nicht plausibel geltend machen, dass er davon keine Kenntnis gehabt habe (§ 44–45, 49).

Der Inhaber der EU-Marke hat keine glaubwürdige, schlüssige geschäftliche Erklärung für die Einbeziehung der älteren Marke in die angefochtene EU-Marke vorgelegt (§ 53). Darüber hinaus zeigen die Beweise ein umfassenderes Muster von Anmeldungen des Inhabers der EU-Marke, die bekannte Marken Dritter ohne deren Zustimmung betreffen, von denen viele angefochten oder für ungültig erklärt wurden (§ 51–52).

Da die angefochtene EU-Marke die renommierte ältere Marke vollständig einbezieht und dadurch bei den Verbrauchern eine unmittelbare gedankliche Verbindung auslöst und angesichts der konsequenten Anmeldepraxis des Inhabers der EU-Marke, die auf bekannte Marken Dritter abzielt, kommt die Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass die EU-Marke in böswilliger Absicht angemeldet wurde, um den Ruf der älteren Marke in unlauterer Weise auszunutzen (§ 54–55).

Quelle: EUIPO

EuG: Verwechslungsfähigkeit von prominenten Vornamen

Quelle: EUIPO

Das Gericht bestätigt die Verwechslungsgefahr gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der EU-Markenverordnung (§ 69) zwischen der älteren schwedischen Marke und dem angefochtenen Zeichen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 11, wie beispielsweise Getränkeerwärmungssysteme und Software zu deren Betrieb.

Zwar gilt, dass die Öffentlichkeit Zeichen umso leichter unterscheiden kann, je kürzer sie sind; im vorliegenden Fall reichen jedoch der zusätzliche Buchstabe „t“ und die leichte Stilisierung des angefochtenen Zeichens nicht aus, um dessen Gesamteindruck zu verändern. Folglich sind die Zeichen visuell und klanglich ähnlich (§ 40–41, 46).

Was den begrifflichen Vergleich angeht, stellt das Gericht fest, dass die Rechtsprechung hinsichtlich der Beurteilung von Zeichen, die sich auf Vornamen oder Nachnamen beziehen, nicht vollständig geklärt ist (§ 51). Zwar können solche Namen unter bestimmten Umständen einen begrifflichen Vergleich zulassen, doch hängt dies vom konkreten Kontext ab. Im vorliegenden Fall belegten die Beweise zwar die Berühmtheit von Elon Musk und Elton John, reichten jedoch angesichts der Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen nicht aus, um nachzuweisen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in Schweden die Vornamen „Elon“ und „Elton“ speziell mit diesen beiden Prominenten in Verbindung bringen, anstatt sie als gewöhnliche Vornamen oder gar als Fantasiebegriffe wahrzunehmen. Folglich haben diese Bedeutungen keinen Einfluss auf ihren Vergleich (§ 53, 55).

Was das Vorbringen des Antragstellers zu George Clooney betrifft, so stellt das Gericht fest, dass der Name George Clooney nach zahlreichen Werbekampagnen mit Nespresso-Kaffeemaschinen in Verbindung gebracht wird. Der Antragsteller hat weder geltend gemacht noch nachgewiesen, dass vergleichbare Werbekampagnen in Bezug auf die streitigen Zeichen durchgeführt worden seien (§ 54).

Quelle: EUIPO

EUIPO: Beschwerdekammer lehnt Markenlöschung ab

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer bestätigt die Ablehnung des Antrags auf Verfallserklärung durch die Nichtigkeitsabteilung hinsichtlich der streitigen EU-Marke, die für zahnärztliche Präparate der Klasse 5 und elektromedizinische Geräte der Klasse 10 eingetragen ist.

Gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. b EU-Markenverordnung setzt die Löschung den Nachweis voraus, dass die Marke im geschäftlichen Verkehr für die betreffenden Waren zur Gattungsbezeichnung geworden ist und dass diese Entwicklung auf Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der EU-Marke zurückzuführen ist. Diese Voraussetzungen sind kumulativ (§ 20–21).

Der Antragsteller machte geltend, die angefochtene EU-Marke sei zu einem Gattungsbegriff für ein Verfahren zur Zahnreinigung unter Verwendung eines Pulverstrahlgeräts geworden. Die Beschwerdekammer stellt jedoch fest, dass sich die Beweise hauptsächlich auf Dienstleistungen beziehen, während die angefochtene EU-Marke für Waren der Klassen 5 und 10 eingetragen ist (§ 37). Zudem stammen viele der Beweismittel aus Ländern außerhalb der EU, während die Tatsache, dass die Marke zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist, innerhalb des Gebiets der EU festgestellt werden muss (§ 36). Folglich hat der Antragsteller auf Löschung nicht mit hinreichend klaren, präzisen und schlüssigen Beweisen nachgewiesen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angefochtene EU-Marke als Gattungsbezeichnung für diese Waren wahrnehmen (§ 45).

Obwohl eine Prüfung der zweiten Voraussetzung nicht erforderlich ist, stellt die Beschwerdekammer fest, dass der Inhaber der EU-Marke diese konsequent als Marke genutzt hat, unter anderem durch die Verwendung des ®-Zeichens. Dies zeigt, dass selbst wenn die EU-Marke hypothetisch zu einer Gattungsbezeichnung geworden wäre, dies nicht auf das Verhalten des Inhabers zurückzuführen wäre (§ 52).

Quelle: EUIPO

EUIPO: Lokal vs. global

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt, dass kein Verfahrensmissbrauch vorliegt, wenn eine lokale Imbissstube Widerspruch gegen eine von einer international tätigen Fast-Food-Kette eingereichte EU-Markenanmeldung einlegt (§ 21). Anders als in der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 11.02.2020, R 2445/2017-G, Sandra Pabst, die eine systematisch missbräuchliche Prozessstrategie betraf, handelt es sich im vorliegenden Fall um einen legitimen Versuch des Widersprechenden, seine älteren Benelux-Markenrechte durchzusetzen (§ 24, 36-37).

Die Beschwerdekammer stellt ferner fest, dass der Widersprechende die ernsthafte Benutzung der älteren Marke zumindest für Snackbar-Dienstleistungen der Klasse 43 nachgewiesen hat. Sie betont, dass die Beurteilung der ernsthaften Benutzung die Art der fraglichen Dienstleistungen widerspiegeln muss, in diesem Fall also die Gegebenheiten des Snackbar-Marktes und nicht die des breiteren Fast-Food-Sektors (§ 99–100). In diesem Zusammenhang ist ein Umsatz von 100.000 EUR nicht nur symbolisch, sondern angemessen und ausreichend, um eine Nutzung nachzuweisen, die auf die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Marktanteils im Benelux-Snackbar-Sektor abzielt (§ 103–104).

Obwohl die Nutzung geografisch auf eine einzige Niederlassung beschränkt war, stellt die Beschwerdekammer fest, dass ein derart begrenzter räumlicher Geltungsbereich der Art lokaler Snackbar-Dienstleistungen entspricht. Eine traditionelle niederländische Snackbar besteht in der Regel nicht aus mehreren Filialen und ist auch nicht in anderen Regionen tätig (§ 90–91, 98). Darüber hinaus bestätigt die Beschwerdekammer, dass die Hinzufügung der beschreibenden Wörter „fish & chips“ die Unterscheidungskraft der älteren Marke nicht verändert und bei der Beurteilung der ernsthaften Benutzung der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form berücksichtigt werden kann (§ 75).

Quelle: EUIPO

BPatG: Leitsatzentscheidung Hecht H5

Aktenzeichen: 25 W (pat) 512/19
Entscheidungsdatum: 1. April 2025
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Normen:
Entscheidung:
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, § 42 MarkenG

Hecht H 15

  1. Marken werden dann gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und unterliegen damit einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine jüngere komplexe Marke übernommen wird, in der dieser Bestandteil neben einem Unternehmenskennzeichen oder einem Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständige Stellung behält und wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 30 f. – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2008, 258 – INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2010, 646 Rn. 15 – OFFROAD).
  2. Dieser Eindruck kann auch bei lediglich durchschnittlich ähnlichen Waren entstehen, wenn im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung festgestellt wird, dass sie tatsächlich mehr Gemeinsamkeiten aufweisen als die abstrakten Warenbezeichnungen nahelegen.
  3. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich die beiderseitigen Waren
    (hier: „Nahrungsergänzungsmittel“ und „Arzneimittel“) lediglich durch die Konzentration desselben Wirkstoffs (hier: „Boswellia serrata“) unterscheiden und demzufolge unter oder ohne Einbeziehung von Apotheken vertrieben werden.
  4. In einem solchen Fall liegen hinreichende sachliche Anhaltspunkte für die Annahme wirtschaftlicher Verflechtungen der Hersteller vor, so dass die konkrete Marktsituation vergleichbar mit derjenigen ist, wie sie bei jedenfalls überdurchschnittlich ähnlichen Waren besteht.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: Leitsatzentscheidung Neuschwansteiner

Aktenzeichen: 26 W (pat) 34/17
Entscheidungsdatum: 19. Januar 2026
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Normen: § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG

Neuschwansteiner

Für das Vorliegen einer freihaltebedürftigen geographischen Herkunftsangabe von Ortsbezeichnungen, welche nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 26 – Chiemsee; GRUR 2018, 1146 Rn. 37 – NEUSCHWANSTEIN), bedarf es keiner objektiven Beziehung zwischen dem bezeichneten Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen.
Insbesondere ist hierfür nicht erforderlich, dass eine Herstellung der Waren in der betroffenen geografischen Region bereits stattfindet oder zukünftig vernünftigerweise erwartet werden kann. Ausreichend ist vielmehr eine ideelle Beziehung zwischen dem Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen, etwa, wenn vom Nimbus eines (bekannten) Ortes profitiert wird, der auf die Waren oder Dienstleistungen erstreckt werden soll.

Quelle: Bundespatentgericht