EUIPO sieht keine Verwechslungsgefahr

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt, dass die ältere Kollektivmarke nur über eine geringe inhärente Unterscheidungskraft verfügt, da sie EU-weit als Hinweis auf die geografische Herkunft und Qualität aus der Schweiz verstanden wird, insbesondere bei Uhren (§ 44–46, 63, 68).

Obwohl die ältere Kollektivmarke vollständig im beanstandeten Zeichen wiedergegeben ist, betrifft die Überschneidung ein Element mit geringer Unterscheidungskraft, das aufgrund seiner Größe und Position nur eine untergeordnete Rolle spielt, während das Element „NIVADA**“** der dominierende und unterscheidungskräftigste Bestandteil bleibt (§ 52). Folglich hat das gemeinsame Element nur begrenzte Auswirkungen auf den Zeichenvergleich und führt trotz der Identität oder hohen Ähnlichkeit der Waren nicht zu einer Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken (§ 66, 71).

In der Entscheidung wird ferner festgestellt, dass die behauptete unbefugte Nutzung einer Kollektivmarke nicht unter die Beurteilung nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b EU-Markenverordnung fällt und mit anderen Rechtsbehelfen, wie z. B. Klagen wegen Verletzung, Nichtigkeit oder Löschung, verfolgt werden muss (§§ 73–74).

Quelle: EUIPO

BPatG: My Way ./. MY F WAY

Aktenzeichen: 30 W (pat) 525/24
Entscheidungsdatum: 29. Juli 2026
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Leitsatz:
Das bloße Einschieben einer kurzen Zwischensilbe — hier: in Gestalt eines
Einzelkonsonanten „F“ [/?f/] in Alleinstellung — in der Mitte der Wortbestandteile des angegriffenen Zeichens („MY F WAY“ gegenüber „My Way“) ist im Hinblick auf die weitreichenden Übereinstimmungen im Übrigen nicht geeignet, eine zumindest durchschnittliche klangliche Zeichenähnlichkeit und im Ergebnis eine unmittelbare Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: AVIRA ./. vaira

Aktenzeichen: 30 W (pat) 37/23
Entscheidungsdatum: 23. April 2026
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Leitsatz:

  1. Die bloße Umstellung einzelner Markenbestandteile — vorliegend zudem: lediglich zweier Einzelbuchstaben am Wortanfang („vaira“ gegenüber „AVIRA“) — vermag ein sicheres Auseinanderhalten der Marken regelmäßig nicht zu gewährleisten, weil der Verkehr versucht ist, in einem aus entsprechenden Teilen, aber in einer anderen Reihenfolge gebildeten Wort
    die früher gehörte Marke wiederzuerkennen (Anschluss an die Rechtsprechung zur sog. „anagrammatischen Klangrotation“). Ausgehend hiervon können vorliegend eine hochgradige Zeichenähnlichkeit und eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nicht verneint werden.
  2. Eine Aussetzung des Widerspruchsverfahrens scheidet mangels Vorgreiflichkeit gemäß §?82 MarkenG iVm §?148 Abs. 1 ZPO aus, wenn das gegen die Widerspruchsmarke eingeleitete Verfallslöschungsverfahren nach dem eigenen Vortrag der Markeninhaberin nur auf eine Teillöschung der Widerspruchsmarke gerichtet und damit von vorneherein nicht
    geeignet ist, die Verwechslungsgefahr zu beseitigen.

Quelle: Bundespatentgericht

EuG: LAMUCCA vs. MUKA

Quelle: EUIPO

Das Gericht (GC) bestätigt die Nichtigkeit der angefochtenen EU-Marke, da es eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen für Gastronomiedienstleistungen der Klasse 43 feststellt.

Was den begrifflichen Vergleich angeht, stellt das Gericht klar, dass die Beurteilung auf den tatsächlichen Kenntnissen der maßgeblichen Verkehrskreise beruhen muss und nicht auf Annahmen hinsichtlich des sprachlichen Verständnisses. Kenntnisse einer Fremdsprache können nicht vorausgesetzt werden, mit Ausnahme des Grundwortschatzes (§ 65). Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, dass der italienische Begriff „mucca“ („Kuh“) nicht zum Grundwortschatz gehört und nicht davon ausgegangen werden kann, dass er vom spanischen Publikum verstanden wird. Da er sich zudem erheblich von seinen Entsprechungen in anderen romanischen Sprachen unterscheidet, wird die maßgeblichen Verkehrskreise keinen semantischen Zusammenhang herstellen (§ 66–67).

Ähnlich verhält es sich mit „muka“: Obwohl dieser Begriff im Baskischen eine Bedeutung hat, bestätigt das Gericht erster Instanz, dass nicht der offizielle Status einer Sprache entscheidend ist, sondern der tatsächliche Kenntnisstand der maßgeblichen Verkehrskreise. Mangels Nachweise für solche Kenntnisse kann ein Zeichen für einen nicht unerheblichen Teil dieser Verkehrskreise als bedeutungslos angesehen werden (§§ 71–72).

Da somit keines der Zeichen für einen nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise eine klare Bedeutung vermittelt, ist kein begrifflicher Vergleich möglich (§ 69–73). In Ermangelung begrifflicher Unterschiede führt der hohe Grad an klanglicher Ähnlichkeit trotz der geringen visuellen Ähnlichkeit im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu einer Verwechslungsgefahr (§ 79–80).

Quelle: EUIPO

BPatG: Phase 4

Aktenzeichen: 29 W (pat) 35/23
Entscheidungsdatum: 15. April 2026
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja

Entscheidungsname: Phase 4


Für die Beteiligtenfähigkeit einer aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Partei reicht es aus, wenn sie darlegt, dass sie über Vermögen z. B. in Form einer oder mehrerer Marken verfügt. Eine Werthaltigkeitsprüfung findet nicht statt. Beim Bestreiten der Werthaltigkeit der Marke(n) durch den Gegner muss der Markeninhaber weder einen Nachweis über den Vermögenswert erbringen, noch darlegen, dass er Verwertungshandlungen vorgenommen hat.

Quelle: Bundespatentgericht

EUIPO: MYKONOS

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) erklärt die angefochtene EU-Marke für Parfümerieartikel, Duftstoffe und Körperpflegeprodukte der Klasse 3 für ungültig. Sie stellt fest, dass zum maßgeblichen Anmeldetag ein wesentlicher Teil der EU-Öffentlichkeit den Begriff „Mykonos“ als Namen einer griechischen Insel erkannte, die für ihr mediterranes Umfeld, ihren Tourismus, ihr kulturelles Erbe und ihre natürlichen Merkmale bekannt ist (§§ 35–36).

Die Beschwerdekammer betont, dass geografische Bezeichnungen sowohl im Lichte der aktuellen Marktbedingungen als auch ihrer potenziellen künftigen Verwendung als Hinweise auf die geografische Herkunft zu beurteilen sind (§§ 31–33, 42). Obwohl Mykonos nicht speziell als Standort für die Parfümherstellung bekannt ist, können dort Parfüms und Körperpflegeprodukte hergestellt werden, die häufig auf natürlichen Inhaltsstoffen basieren und unter Hinweis auf Herkunft, Nachhaltigkeit und lokal gewonnene Rohstoffe vermarktet werden (§§ 37–38). Unter diesen Umständen können Verbraucher den Begriff „Mykonos“ als Hinweis auf die geografische Herkunft der Waren oder auf mit diesem Ort verbundene Eigenschaften wahrnehmen (§§ 39, 41).

Das Fehlen aktueller Hersteller, einer tatsächlichen Produktion auf der Insel oder exklusiver, mit Mykonos verbundener Merkmale schließt die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der EU-Markenverordnung nicht aus. Es reicht aus, dass das Zeichen als Hinweis auf die geografische Herkunft dienen kann und zu diesem Zweck in Zukunft verwendet werden könnte (§§ 42–43).

Die Beschwerdekammer bekräftigt ferner, dass geografische Bezeichnungen, die zur Herkunftsbezeichnung geeignet sind, im Einklang mit dem zugrunde liegenden öffentlichen Interesse allen Marktteilnehmern zur Verfügung stehen müssen.

Quelle: EUIPO