Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammer, dass zwischen den beiden Marken keine Verwechslungsgefahr besteht, da die streitigen Waren der Klassen 3 und 5 und die Waren des Widersprechenden der Klasse 5 nicht ähnlich sind (§ 48–49).
Das Gericht stellt fest, dass sich die streitigen Waren der Klasse 3, bei denen es sich hauptsächlich um ätherische Öle, Toilettenartikel und Pflegeprodukte handelt, in ihrer Art, ihrem Verwendungszweck und ihrer Verwendungsweise von den Waren des Widersprechenden „Heftpflaster, Mullbinden, Bandagen, Verbandmaterial und Watte“ der Klasse 5 unterscheiden. Folglich würde das relevante Publikum keinen gemeinsamen kommerziellen Ursprung erwarten, sodass sie unähnlich sind (§ 31–33).
Darüber hinaus bestätigt das Gericht, dass die beanstandeten „Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Zubereitungen; medizinische Zahnpflegemittel“ der Klasse 5 von den Wundversorgungsprodukten des Widersprechenden nicht ähnlich sind. Obwohl alle diese Waren mehr oder weniger mit der menschlichen Gesundheit in Zusammenhang stehen und sich im Allgemeinen an dieselben Verbraucher, medizinisches Fachpersonal und die breite Öffentlichkeit richten, unterscheiden sie sich in ihrer Art, ihrem Verwendungszweck und ihrer Verwendungsweise. Die Waren der Widersprechenden zielen darauf ab, die Heilung von Wunden oder Verletzungen zu unterstützen, während die beanstandeten „Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Zubereitungen“ dazu bestimmt sind, die allgemeine Gesundheit oder spezifische Ernährungsziele zu unterstützen, und „medizinische Zahnpflegemittel“ dazu bestimmt sind, Zahn- oder Mundgesundheitsprobleme zu behandeln oder zu verhindern. Darüber hinaus ergänzen sie sich weder, noch stehen sie im Wettbewerb zueinander (§ 42–44, 46).
Das Gericht betont, dass die bloße Tatsache, dass Waren derselben Klasse angehören, für sich genommen weder ihren Schutzumfang bestimmt noch ausreicht, um ihre Ähnlichkeit zu begründen (§§ 41–43). Es weist auf die Bedeutung der Zeichensetzung in der Nizza-Klassifikation hin und betont, dass Semikolons unterschiedliche Warengruppen trennen, während Kommas Waren innerhalb derselben Gruppe auflisten. In Klasse 5 bilden „Pflaster, Verbandmaterial“, „Nahrungsergänzungsmittel“ und „Arzneimittel“ eigenständige Kategorien (§ 39–41). Dementsprechend und entgegen den Behauptungen des Widersprechenden stellt das Gericht fest, dass die verglichenen Waren nicht unter dieselbe Warengruppe in Klasse 5 fallen (§ 41)
Quelle: EUIPO
