In der Beschwerdesache um die Zurückweisung der Bildmarkenanmeldung
schloss sich das Bundespatentgericht der Auffassung des DPMA an und urteilte:
Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache
keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher im Ergebnis zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).[…]
Veraltete Hoheitszeichen können jedoch weiterhin als (mittelbarer) Hinweis auf das betreffende Land oder die betreffende Region verstanden werden und damit eine Angabe der geografischen Herkunft darstellen (vgl. BPatG, Beschluss vom 21.01.2009, 26 W (pat) 2/08 – CCCP; Beschluss vom 15.07.2008, 26 W (pat) 4/05 – Ehemaliges DDR-Staatswappen; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 570, 1008). In diesem Fall stehen ihrer Eintragung als Marke die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 MarkenG entgegen. Hiervon ist vorliegend auszugehen.
