Die Beschwerdekammer des EUIPO musste sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Wort-/Bildmarke “COVIDIOT” für die Waren
6 Klemmen aus Metall.
9 Spielsoftware; Mobile Apps.
28 Brettspiele; Spielwaren
befassen. Die Kammer stützte die Auffassung, dass das angefochtene Zeichen einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellt und lehnte die Beschwerde ab.
Zur Zusammenfassung der Entscheidung auf der Webseite des EUIPO.
Aufmerksam geworden bin ich auf das Verfahren durch den Bericht von IPKat.
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