In der Beschwerdesache 26 W (pat) 507/13 hatte sich der 26. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wortmarkenanmeldung “Weingut Burg Ravensburg” zu befassen.
Der Senat stützte die Auffassung der Markenstelle des DPMA und führte aus,
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke für die in der Anmeldung beanspruchten Waren steht das Schutzhindernis des §8 Abs.2 Nr.2 MarkenG entgegen, weil es sich bei ihr um eine Angabe handelt, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft dieser Waren dienen kann. Der angemeldeten Marke fehlt zudem für die beanspruchten Waren auch jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. §8 Abs.2 Nr.1 MarkenG.
Quelle: Bundespatentgericht