Die Marke zur gestrigen BPatG Entscheidung

Quelle: DPMA, Aktenzeichen 3020190000613

Ich muss gestehen, dass die Herkunftsfunktion für mich spontan erfüllt scheint. Allerdings legen DPMA und Bundespatentgericht andere Prüfkriterien für die Markenform der “sonstigen Marke” hier Oberflächenmuster an, als z.B. für die identisch eingetragene Bildmarke.

Stellt sich natürlich die Frage, ob es bei eingetragener Bildmarke noch eine Oberflächenmustermarke braucht?

Zur Entscheidung des Bundespatentgerichts im Volltext.

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