BPat: COOL PREMIUM nicht unterscheidungskräftig


In der Beschwerdesache 28 W (pat) 308/04 hatte der 28. Senat des Bundespatentgerichtes über die Unterscheidungskraft der Wortfolge COOL PREMIUM (Anmeldenummer: 303 49 733.5) zu entscheiden.

Die Markenanmeldung für die Nizzaklassen 29, 30 und 32 war vom Deutschen Patent- und Markenamt wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden.

Die daraufhin vom Anmelder eingelegte Beschwerde wurde jetzt vom BPat ebenfalls zurückgewiesen.

Der Senat führte zur Begründung seiner Entscheidung aus:

Die gem. § 165 Abs. 4 und 5 MarkenG a. F. zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil einer Eintragung der angemeldeten Wortfolge das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

Wie bereits die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss zutreffend festgestellt und die Anmelderin nicht in Frage gestellt hat, sind die beiden Elemente der angemeldeten Wortkombination „cool“ und „premium“ – für sich genommen – jedes für die angesprochenen weitesten deutschen Verkehrskreise ohne Weiteres verständlich und als solche glatte Warenanpreisungen ohne Unterscheidungskraft. In seiner ursprünglichen Bedeutung „kühl“ gehört das Wort „cool“ zum englischen Grundwortschatz und ist insoweit in Deutschland ohne Weiteres verständlich.
[…] „Premium“ ist ein englischer Ausdruck für Spitzenqualität (vgl. PONS, Großwörter-buch Englisch-Deutsch, vollständige Neuentwicklung, 2002, S. 687), ist in entsprechender Bedeutung als deutsches Adjektiv lexikalisch nachweisbar (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl., 2003, S. 1238) und wird seit Jahren in der deutschen Werbesprache verwandt.

Bei dieser Ausgangslage stellt sich auch die Kombination aus beiden Wörtern im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren als reine Warenanpreisung im Sinne von „angesagten Produkten in Spitzenqualität“ dar, die nur als solche verstanden werden kann, nicht dagegen als betriebliches Herkunftszeichen im Sinne des Markenrechts. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Wortkombination lexikalisch nicht nachweisen lässt und auch zu einer Verwendung dieser konkreten Wortfolge in der Werbesprache keine Feststellungen getroffen werden konnten. Denn der warenanpreisende Charakter der Wortfolge ist ohne Weiteres erkennbar.

Quelle: Bundespatentgericht


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