BPat: EDV-Labor nicht unterscheidungskräftig
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes zur Markenanmeldung EDV-Labor (Anmeldenummer: 301 39 999) unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 69/04 zurückgewiesen.
Das DPMA hatte der Marke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 09 und 42 die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom BPat als zulässig aber erfolglos beurteilt.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Bezeichnung „EDV-Labor“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt.
Quelle: Bundespatentgericht
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