BPat: ES LEBE BILLIG – Slogan nicht unterscheidungskräftig


In der Beschwerdesache 24 W (pat) 53/04 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Markenanmeldung ES LEBE BILLIG (Aktenzeichen: 303 45 195.5) zu befassen.

Die Marke war am 02.09.2003 von der ProMarkt Handels GmbH für insgesamt 20 Nizzaklassen angemeldet worden.

Mit Beschluß vom 8. Januar 2004 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die Entscheidung wird im we-sentlichen damit begründet, daß es sich bei der angemeldeten Wortfolge um einen für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlichen, sachbezogenen, schlagwortartigen Werbeslogan handele, der vom Verkehr ohne weiteres Nachdenken dahingehend aufgefasst werde, daß von der Anmelderin Waren und Dienstleistungen angeboten würden, die für verhältnismäßig wenig Geld zu erwer-ben seien. Der Slogan sei zwar kurz, aber weder prägnant noch doppeldeutig. Er vermittle leicht erkennbar ein Motto anpreisenden Inhalts. Solche werbemäßigen Aussagen allgemeiner Art würden vom Verkehr auch dann nicht als betriebliche Herkunftshinweise aufgefasst, wenn sie markenmäßig auf der Ware selbst bzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit den von der Anmeldung betroffenen Dienst-leistungen verwendet würden.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde beim BPat.

Der 24. Senat des Bundespatentgerichtes beurteilte die Beschwerde als zulässig aber in der Sache erfolglos und wies die Beschwerde zurück.

Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Marke für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

[…]So fehlt einer Wortmarke u. a. auch dann die Unterscheidungskraft, wenn sich ihr Aussagegehalt in einer bloßen Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art erschöpft (vgl. BGH GRUR 2001, 735, 736 “Test it.”; GRUR 2002, 1070, 1071 “Bar jeder Vernunft”). Dies gilt in gleicher Weise für Wortmarken in Form von Slogans, wie die vorliegende Anmeldemarke einen darstellt. Wenngleich an die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Arten von Zei-chen, ist jedoch zu berücksichtigen, daß Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die – im Vergleich zu einer ihnen möglicherweise auch innewohnenden Herkunftsfunktion – eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren schließen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Nr. 32-35) “DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT”). Als ein derartiger nicht unterscheidungskräftiger werblicher Slogan, dem die angesprochenen Verkehrskreise für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung lediglich eine im Vordergrund stehende anpreisende Aussage, nicht jedoch die Funktion eines betrieblichen Herkunftshinweises zuordnen werden, ist die angemeldete Wortfolge zu bewerten.

Quelle: Bundespatentgericht


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