BPat: PRODUCT CONCEPT nicht unterscheidungskräftig


In der Beschwerdesache 25 W (pat) 68/04 hatte sich der 25. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Unterscheidungskraft der Wort-/Bildmarkenanmeldung PRODUCT CONCEPT (Aktenzeichen: 303 43 539) zu befassen.

Die Marke war für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen (Nizzaklassen 06, 14, 16, 20, 35, 38 und 42) angemeldet und vom Deutschen Patent- und Markenamt vollständig zurückgewiesen worden.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die beim BPat eingereichte Beschwerde.

Der Senat führte wie folgt aus:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Bezeichnung „PRODUCTCONCEPT“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt.

[…]Auch die grafische Ausgestaltung hat die Markenstelle zutreffend als nicht geeignet angesehen, die Unterscheidungskraft zu begründen. Es ist anerkannt, dass einem kombinierten Wort-/Bildzeichen – unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft seiner Wortelemente – als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die graphischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 – NEW MAN).
Allerdings vermögen einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds ohne jede Eigenart, die lediglich der Hervorhebung des Schriftzugs dienen und an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache graphische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können (BGH GRUR 2000, 502, 503 f. – St. Pauli Girl; GRUR 2001, 413, 415 – SWATCH; GRUR 2001, 1153, 1154 – an-tiKALK). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die graphische Ausgestaltung einer Wortmarke in einer naheliegenden Form um so weniger die erforderliche Unterscheidungskraft begründen kann, je deutlicher ein unmittelbarer Bezug der Bezeichnung zu den beanspruchten Waren erkennbar ist (vgl. BPatGE 36, 29 – Color COLLECTION). Für eine glatt warenbeschreibende Angabe wie „PRODUCT CONCEPT“ bedürfte es deshalb einer über eine allgemein übliche Gebrauchsgrafik hinausgehenden, phantasievollen Ausgestaltung, um von der durch die Zeichenwörter vermittelten Sachaussage wegzuführen und ein Verständnis im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises zu ermöglichen.

Quelle: Bundespatentgericht


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