Ferrari – das geht ja gut los!

Gleich die erste Schlappe für Ferrari in der noch sehr jungen Rennsportsaison – der rote Bolide muss umbenannt werden.
Und ausgerechnet die Namensähnlichkeit mit einem US-Pickup wird der Rennsportlegende zum Verhängnis.

Nach einer Klage des US-Autokonzerns Ford gegen die Nutzung des Namens F150 verzichtet die Scuderia ab sofort auf diese Kurzform und will bei allen Gelegenheiten nur noch die ursprüngliche vollständige Bezeichnung F150th Italia verwenden.

Ford wollte den Italienern die Nutzung des Namens von einem Gericht verbieten lassen und forderte mindestens 100.000 Dollar (73..000 Euro) Schadensersatz.

Quelle: SPORT1

Die Wortmarke F-150 ist für die Ford Motor Company als Europäische Gemeinschaftsmarke unter den Registernummern 1084979 und 9702929 eingetragen bzw. angemeldet.

Löschungen nach Widerspruch (05/2011)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

303 47 277

Nizzaklassen: 14, 16, 21, 25

307 17 365
loolympics
Nizzaklassen: 16, 35, 41

30 2008 031 855
NEOMA
Nizzaklasse: 17

30 2009 001 278

Nizzaklasse: 06

30 2009 060 002

Nizzaklassen: 14, 18, 25

Quelle: DPMA

Löschungen (05/2011)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

300 15 004
Massivholz – Natur
Nizzaklassen: 19, 20
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

300 15 005
Massivholz
Nizzaklassen: 19, 20
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

300 15 006
Massivholz – Plus
Nizzaklassen: 19, 20
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

300 15 007
Massivholz – Fix
Nizzaklassen: 19, 20
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

304 43 461
Hans Albers
Nizzaklassen: 14, 18, 24, 25, 34
Verfall (§ 49 MarkenG)

304 43 462
Hans Albers Textilien und Accessoires
Nizzaklassen: 14, 18, 24, 25, 34
Verfall (§ 49 MarkenG)

306 72 010
Cool Cassis
Nizzaklasse: 30
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle: DPMA

Die Marke im Erbfall

Mit dem Thema Vererbung von Marken beschäftigt sich das Markenserviceblog.

Marken sind immaterielle Rechte (immaterielle Wirtschaftsgüter) und unterliegen mit dem Tode des Erblassers (Erbfall) dessen Erbvermögen (Erbschaft) – § 1922 BGB. Die Erbschaft geht als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über. Es gelten auch für die Marke die üblichen gesetzlichen Erbfolgeregelungen des BGB.

Für die Marke bedeutet dies, dass ein oder mehrere Erben neue Markeninhaber werden. Mit Vorlage des Erbscheins beantragt man beim Deutschen Patent- und Markenamt die Umschreibung. Das Markengesetz lässt es dabei zu, dass auch mehrere Personen Inhaber einer Marke sein können.