EUIPO: Beschreibender Charakter von Farbnamen

Spannendes Markenthema – wann ist ein Farbname unterscheidungskräftig oder wann ist die Farbbezeichnung nur beschreibend?

EUIPO Recherchenbericht zur Rechtsprechung

Bei diesem Bericht handelt es sich um eine Zusammenstellung der Rechtsprechung des Gerichtshofs („EuGH“), des Gerichts („EuG“) und der Beschwerdekammern („Kammern“ oder „Beschwerdekammern“), die mit dem Ziel erstellt wurde, die
einschlägige Rechtsprechung und die Trends zu diesem Thema zu ermitteln und zuanalysieren

Quelle: EUIPO

DPMA: Schutz geografischer Angaben gemäß EU-Verordnung

Schutz für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (ab 1. Dezember 2025)

Als geografische Angaben können Namen von Erzeugnissen mit Ursprung in einem bestimmten räumlichen Gebiet geschützt werden, deren Qualität, Ansehen oder andere Eigenschaften auf diesen besonderen Ursprung zurückzuführen sind.

Der bisher nur für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse (Agricultural Geographical Indications, AGRI-GIs) vorgesehene einheitliche Schutz auf EU-Ebene wird nun auf handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (Craft and Industrial Geographical Indications, CIGIs) erweitert. Die Namen solcher Erzeugnisse können ab dem 1. Dezember 2025 durch eine zentrale, unionsweit gültige Eintragung als geografische Angabe geschützt werden. Rechtsgrundlage ist die  Verordnung (EU) 2023/2411 mit den künftigen deutschen Ausführungsbestimmungen im MarkenG.

Ziel des neuen Schutzrechts

Durch den Schutz als geografische Angabe sollen das regionale Handwerk und die traditionelle Industrie gefördert, Nachahmungen verhindert und der wirtschaftliche Wert der Erzeugnisse gesichert werden. Anträge auf Eintragung können in der Regel nur von Erzeugergemeinschaften gestellt werden. Eine eingetragene geografische Angabe verleiht ein kollektives Schutzrecht, das europaweiten Schutz gegen die widerrechtliche Verwendung des geschützten Namens bietet.

Welche Produkte können als geografische Angabe geschützt werden?

Geschützt werden können alle Erzeugnisse, die von Hand gefertigt oder standardisiert und unter Verwendung von Maschinen herstellt werden. Darunter fallen u.a. Uhren, Schneidwaren, Stoffe, Porzellan, Holzwaren, Schmuck, Textilien, Natursteine oder Glas.

Voraussetzungen für den Schutz als geografische Angabe

  • Das Erzeugnis muss aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land stammen,
  • die Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses muss im Wesentlichen auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen sein, und
  • wenigstens einer der Produktionsschritte muss innerhalb des geografischen Gebiets erfolgen.

Für jedes Erzeugnis wird eine Produktspezifikation mit einer genauen Produktbeschreibung erstellt. Nur Produkte, die diesen Anforderungen entsprechen, dürfen unter der geschützten geografischen Bezeichnung angeboten werden.

Zuständigkeiten und Prüfungsverfahren

Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe können ab dem 1. Dezember 2025 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als zuständiger nationaler Behörde gestellt werden. Das Prüfungsverfahren ist zweistufig aufgebaut: In der nationalen Phase prüft das DPMA den Antrag, führt ggf. ein nationales Einspruchsverfahren durch und leitet den Antrag nach erfolgreicher Prüfung an das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) weiter. In der zweiten Phase führt das EUIPO das Verfahren auf Unionsebene fort und entscheidet abschließend über die Eintragung. Weitere Informationen finden Sie  hier.

Soweit bereits ein schon bisher möglicher spezifischer Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf nationaler Ebene besteht – in Deutschland ist die Bezeichnung “Solingen” für Schneidwaren gemäß der Solingenverordnung geschützt sowie die Bezeichnung “Glashütte” für Uhren gemäß der Glashütteverordnung – endet dieser nationale Schutz am 2. Dezember 2026, sofern bis dahin kein wirksamer Antrag auf EU-weiten Schutz nach Art. 70 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellt worden ist.

Unionsregister für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse

Namen von handwerklichen und industriellen Erzeugnissen, für die eine Eintragung als geografische Angabe beantragt wurde bzw. die als geografische Angabe eingetragen sind, werden im elektronischen Unionsregister verzeichnet.
Dieses Register wird zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Verordnung über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse – am 1. Dezember 2025 – über die Website des EUIPO öffentlich abrufbar sein.

Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt

Verwechslungsfähigkeit von Wein und Kaffee oder Tee

Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 548/22 hatte sich das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren mit der Frage zu befassen, ob Weine verwechslungsfähig sind mit den Waren Kaffee, Tee, Kaffeegetränke oder Teegetränke.

Das DPMA hatte einen entsprechenden Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsfähigkeit der Waren zurückgewiesen.

Dieser Auffassung schloss sich das Bundespatentgericht an und führte aus:

Der Umstand, dass sich Waren bzw. Dienstleistungen in irgendeiner Hinsicht ergänzen können, reicht nicht für die Feststellung ihrer Ähnlichkeit aus (EuG GRUR Int 2005, 503, Rn. 63 – SISSI ROSSI).


Eine solche Ähnlichkeit erfordert vielmehr einen engen Zusammenhang zwischen den Waren oder Dienstleistungen dergestalt, dass die eine für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl., § 9 MarkenG, Rn. 90 m.w.N.; EuG GRUR Int 2007, 845 Rn. 48 – PiraNAM; EuG GRUR Int 2009, 421 Rn. 52 – O STORE). Daran fehlt es bezüglich der zu prüfenden Vergleichswaren.

Quelle: BPatG