EUIPO: Beschwerdekammer lehnt Markenlöschung ab

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer bestätigt die Ablehnung des Antrags auf Verfallserklärung durch die Nichtigkeitsabteilung hinsichtlich der streitigen EU-Marke, die für zahnärztliche Präparate der Klasse 5 und elektromedizinische Geräte der Klasse 10 eingetragen ist.

Gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. b EU-Markenverordnung setzt die Löschung den Nachweis voraus, dass die Marke im geschäftlichen Verkehr für die betreffenden Waren zur Gattungsbezeichnung geworden ist und dass diese Entwicklung auf Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der EU-Marke zurückzuführen ist. Diese Voraussetzungen sind kumulativ (§ 20–21).

Der Antragsteller machte geltend, die angefochtene EU-Marke sei zu einem Gattungsbegriff für ein Verfahren zur Zahnreinigung unter Verwendung eines Pulverstrahlgeräts geworden. Die Beschwerdekammer stellt jedoch fest, dass sich die Beweise hauptsächlich auf Dienstleistungen beziehen, während die angefochtene EU-Marke für Waren der Klassen 5 und 10 eingetragen ist (§ 37). Zudem stammen viele der Beweismittel aus Ländern außerhalb der EU, während die Tatsache, dass die Marke zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist, innerhalb des Gebiets der EU festgestellt werden muss (§ 36). Folglich hat der Antragsteller auf Löschung nicht mit hinreichend klaren, präzisen und schlüssigen Beweisen nachgewiesen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angefochtene EU-Marke als Gattungsbezeichnung für diese Waren wahrnehmen (§ 45).

Obwohl eine Prüfung der zweiten Voraussetzung nicht erforderlich ist, stellt die Beschwerdekammer fest, dass der Inhaber der EU-Marke diese konsequent als Marke genutzt hat, unter anderem durch die Verwendung des ®-Zeichens. Dies zeigt, dass selbst wenn die EU-Marke hypothetisch zu einer Gattungsbezeichnung geworden wäre, dies nicht auf das Verhalten des Inhabers zurückzuführen wäre (§ 52).

Quelle: EUIPO

Löschungen (24/2011)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

301 46 025
44860WFL
Nizzaklassen: 09, 11, 21
Verfall (§ 49 MarkenG)

301 46 026
44865WFL
Nizzaklassen: 09, 11, 21
Verfall (§ 49 MarkenG)

301 46 027
44870WFL
Nizzaklassen: 09, 11, 21
Verfall (§ 49 MarkenG)

304 03 324

Nizzaklassen: 35, 41, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)

305 16 402

Nizzaklasse: 39
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle: DPMA

Löschungen (22/2011)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

300 04 425
ColorTraining
Nizzaklasse: 41
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

301 59 440
Black Cat
Nizzaklassen: 12, 32, 33
Verfall (§ 49 MarkenG)

303 04 275
Alpenmed
Nizzaklassen: 03, 05, 29, 30
Verfall (§ 49 MarkenG)

305 35 428
Küstengold
Nizzaklasse: 32
Verfall (§ 49 MarkenG)

30 2008 015 013

Nizzaklassen: 35, 37, 42
Löschung nach §51-Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte

Quelle: DPMA

Löschungsanträge (15/2011)

Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 15. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.

306 53 034
LAPD
Nizzaklassen: 18, 25, 35

30 2008 038 700

Nizzaklassen: 3, 5, 8, 11, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 39, 41, 43, 44

Quelle: DPMA

Löschungen (10/2011)

Die nachfolgende Marke wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

301 71 916
FonoTeam
Nizzaklassen: 09, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)

303 13 615
Wild Roses
Nizzaklassen: 25, 28
Verfall (§ 49 MarkenG)

305 26 742
Bären Bande
Nizzaklassen: 29, 30
Verfall (§ 49 MarkenG)

30 2008 008 090
Happy Life
Nizzaklassen: 01, 05, 31
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

30 2008 069 019

Nizzaklassen: 29, 33, 43
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

30 2009 048 037
DL Leasing
Nizzaklassen: 35, 36
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle: DPMA