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RA Peter Müller im Interview über newTLDs

Rote Sohlen sind – zumindest in den USA- nicht eintragungsfähig!

BUD-fight in Bulgaria goes to Budvar

Skyliners Frankfurt – neuer Name neues Logo

Apple and IKEA in China: is it just a matter of accepting the loss?

United States Patent and Trademark Office Issues 8 Millionth Patent

Škoda-Markenzeichen erneut modifiziert

RA Boecker im Interview über newTLDs

Aus ZDFinfokanal wird ZDFinfo

Top ten trade mark representatives in Switzerland

BPatG: Schokoladenstäbchen

25 W (pat) 8/09

Normen: MarkenG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1;
§ 83 Abs. 2 Nr.1, Nr. 2;
PVÜ Art. 6 quinquies B Nr. 3

Leitsatz:

Schokoladenstäbchen

1. Es ist für die Entscheidung über die Eintragung einer Marke bzw. – im Falle einer bereits vollzogenen Eintragung – im Löschungsverfahren für die Entscheidung über den Verbleib der Marke im Register fundamentale Voraussetzung und Bestandteil des ordre public im Sinne von Art. 6 quinquies B Nr. 3 PVÜ, dass der Schutzgegenstand eindeutig bestimmt und definiert wird (vgl. EuGH GRUR 2003, 145 [Tz. 46] – Sieckmann; GRUR 2003, 604 [Tz. 28] – Libertel; GRUR 2004, 858 [Tz. 25] – Heidelberger Bauchemie GmbH und GRUR 2004, 54 [Tz. 55 – 63] – Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150 [Tz. 16 – 23] – Tastmarke). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für abstrakte Farbmarken oder visuell nicht wahrnehmbare Marken wie z. B. Hör-, Riech- und Tastmarken, sondern auch für alle anderen, insbesondere auch visuell wahrnehmbaren Markenformen, und demzufolge auch für dreidimensionale Gestaltungen.

2. Die unter dem Gebot der Rechtssicherheit erforderliche eindeutige Definition des Schutzgegenstandes muss die nach § 8 Abs. 1 MarkenG für ein Registerrecht zwingend vorgesehene grafische Darstellung in der Weise verwirklichen, dass sich daraus eindeutig ein (einziges) Zeichen ergibt. Unter diesem Gesichtspunkt fehlt eine fundamentale Voraussetzung für die Schutzgewährung bzw. -belassung, wenn bei einer dreidimensionalen Gestaltung für die Wiedergabe des Zeichens eine Darstellungsform gewählt wird, die eine Deutung in Richtung mehrerer, auch den Schutzumfang in relevanter Weise mitbestimmender Gestaltungsvarianten zulässt.

3. Auch wenn die genaue Identifizierung und Bestimmung des Schutzgegenstandes nicht als eigenständiges Schutzhindernis normiert ist, führt ein entsprechender Mangel regelmäßig zu zwei auch im markenrechtlichen Normensystem enthaltenen absoluten Schutzhindernissen. Soweit die der Anmeldung bzw. Eintragung zugrundeliegende Darstellung den dreidimensionalen Schutzgegenstand nicht eindeutig festlegt, sondern ein ganzes Bündel von Gestaltungs-varianten möglich erscheinen lässt, handelt es sich zum einen nicht mehr um ein Zeichen i.S.d. § 3 Abs. 1 MarkenG, für das allein Schutz gewährt werden kann, sondern um eine Vielzahl von Zeichen. Außerdem ist dieses im Register notwendigerweise darzustellende eine Zeichen dann auch nicht grafisch dargestellt bzw. darstellbar i.S.d. § 8 Abs. 1 MarkenG.

Quelle: Bundespatentgericht

EUROBOND – es gab ihn schon

– und keiner hat es gemerkt. Heute dürfte sich die Anmelderin allerdings etwas ärgern…


EU-Marke: 06708309
Nizzaklasse: 36
Dienstleistungen: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.
Anmeldedatum 28.02.2008
18.02.2009 Rechtsstand-Änderung zu: Anmeldung zurückgenommen

Quelle. HABM

DPMA sucht: Redakteur/-in

Stellenausschreibung

Das Deutsche Patent- und Markenamt – eine dem Bundesministerium der Justiz nachgeordnete Bundesoberbehörde und die zentrale Institution auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland – sucht in München für die Leitung des Sachgebietes “Print- und Online-Redaktion” einschließlich der Redaktion der Fachzeitschrift “Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen” (BlPMZ) zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n

Redakteur/-in

Die vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Zeitschrift erscheint monatlich und enthält Gesetze, Verordnungen und amtliche Mitteilungen aus dem Gesamtbereich des Patent-, Muster- und Zeichenwesens (Deutschland, Ausland, mehrseitige internationale Abkommen).

Als Bewerber/-innen kommen Interessenten in Frage, die über ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorzugsweise der Journalistik und/oder Rechtswissenschaften verfügen. Eine mehrjährige Tätigkeit als Redakteur/-in – vorzugsweise in einer Fachzeitschriftenredaktion – wird vorausgesetzt.

Quelle: DPMA

BPatG: Deutsches Institut für Menschenrechte

24 W (pat) 43/10

Normen: § 8 Abs. 2 Nr. 1;
§ 8 Abs. 3 MarkenG

Leitsatz:

Deutsches Institut für Menschenrechte

Der aus beschreibenden Angaben bestehende Name eines Instituts von nationaler Bedeu-tung entbehrt im Allgemeinen von Haus aus, d. h. vor und unabhängig von einer etwaigen Benutzung, für Waren und Dienstleistungen, welche üblicherweise von einem derartigen In-stitut angeboten werden, jeglicher Unterscheidungskraft (Anschluss an BPatGE 48, 65 – Deutsches Notarinstitut; z. T. Abgrenzung von BPatG GRUR 2010, 342 – German Poker Players Association).

Quelle: Bundespatentgericht

DPMA: Nationale Marke oder Gemeinschaftsmarke?

Mit einer nationalen Marke erhalten die Anmelderinnen und Anmelder ein verlässliches Schutzrecht, das in einem schnellen, transparenten und qualitativ hochwertigen Verfahren geprüft wurde. Die Markeninhaber und -inhaberinnen können damit
in hohem Maß auf die Beständigkeit ihres Rechts vertrauen. Während des Verfahrens sind unsere erfahrenen und qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hilfsbereite Ansprechpartner.

Das Ausschließlichkeitsrecht, das mit der Eintragung zuerkannt wird, kann auch als Widerspruchsmarke den Marken, die den Schutz als Gemeinschaftsmarke beim HABM begehren, entgegengehalten werden.

Eine deutsche Marke kann zudem Basismarke einer internationalen Registrierung sein. Sie bietet sich daher auch für die Anmelderinnen und Anmelder an, die überwiegend in Deutschland und darüber hinaus in einigen ausgewählten weiteren Ländern
tätig sein wollen.

Die Gemeinschaftsmarke gilt dagegen einheitlich in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).
Sie ist für diejenigen von Vorteil, die länderübergreifend im europäischen Raum tätig sein wollen.
Hieraus erklärt sich auch der hohe Zuspruch, den die Gemeinschaftsmarke gerade aus Deutschland erfährt. Für ein im europäischen Binnenmarkt tätiges Unternehmen kann sich die Gemeinschaftsmarke, die europaweit gilt, als geeignetes Schutzrecht erweisen. Diesem Vorteil stehen allerdings auch Nachteile gegenüber: Der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke kann als Widerspruchsmarke nicht nur eine ältere Gemeinschaftsmarke entgegengehalten werden, sondern auch jede ältere
nationale Marke aus einem der Mitgliedstaaten. Mögliche Konflikte mit älteren Marken sind so schwer vorhersehbar. Unklar ist derzeit, in welchem Umfang eine Gemeinschaftsmarke benutzt werden muss, damit die Inhaberin oder der Inhaber die Rechte aus ihr behält. Da die EU aus 27 Staaten mit circa 500 Millionen Einwohnern besteht, ist zu erwarten, dass an die Benutzung einer Gemeinschaftsmarke höhere Anforderungen zu stellen sind als an die Benutzung einer nationalen Marke. Eine abschließende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hierzu steht noch aus.

Quelle: DPMA Jahresbericht 2010