Kein Markenschutz für “Graf Ficken”

Aus der Abteilung “schutzunfähig” im Juli präsentieren wir folgende vom Deutschen Patent- und Markenamt zurückgewiesene Markenanmeldungen.


Aktenzeichen: 302010044894.6

Zurückweisung durch Erstprüfer-1-Beschluss
Begründung: Täuschende Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 4)
„ficken – Vulgärausdruck, der mit dem Titel “Graf” nur relativiert wird, fehlende Angabe zur Jahreszahl”


Aktenzeichen: 302010043781.2

Zurücknahme nach Beanstandung
Begründung: Verstoß gegen öffentliche Ordnung/gute Sitten (§ 8 Abs. 2 Nr. 5)
„sittlich anstößig, Frauendiskrimination”

Quelle: DPMA

Historische Marken gelöscht

Wegen Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG) durch die Markeninhaber sind die nachfolgenden Marken vollständig aus dem Markenregister gelöscht worden.

136 120
Hoch’s
Nizzaklasse: 33
Anmeldedatum: 26.09.1910
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG) 01.10.2010

138 298
Beniform
Nizzaklasse: 05
Anmeldedatum: 15.09.1910
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG) 01.10.2010

150 751
ANSCO.
Nizzaklassen: 01, 09
Anmeldedatum: 23.02.1911
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG)

Quelle: DPMA

Huddle – Markenproblem für Google+?

Nicht einmal eine Woche nach dem Start der öffentlichen Testphase steht Google bei Google+ möglicherweise juristischer Ärger ins Haus. Denn eine der Kernfunktionen verletzt möglicherweise die Namensrechte eines bereits 2006 in Großbritannien gegründeten Unternehmens.

Dabei handelt es sich um Huddle, die eine gleichnamige Web-Applikation für Projektmanagement und „Team Collaboration“ anbieten.

Quelle: ComputerBase

Die Wortmarke “HUDDLE” ist unter der Registernummer 5558531 mit Priorität vom 15.12.2006 als Europäische Gemeinschaftsmarke registriert. Beansprucht wird der Schutz in den Klassen 35, 38 und 42. Das Dienstleistungsverzeichnis in der Klasse 42 lautet:

Computer-Dienstleistungen; Dienstleistungen eines Informatikers; Erstellung, Pflege und Hosting von Online-Webeinrichtungen für Dritte; Hosting von Inhalten Dritter auf Websites; Hosting von Online-Web-Einrichtungen für Dritte zur Organisation und Durchführung von Online-Meetings, Online-Zusammenkünften und interaktiven Online-Diskussionen; Computerdienstleistungen in Form von kundenspezifischen Webseiten mit Multimedia, Videos, Fotos, Informationen, Unternehmensinformationen und Unternehmensprofilen, persönlichen Informationen und persönlichen Profilen; Vermietung und Leasing von Computersoftware; Leistungen in Bezug auf die Entwicklung von Websites; Entwurf von Webseiten; Information und Beratung in Bezug auf alle vorstehend aufgeführten Dienstleistungen.

Im Jahr 2008 wurde die Marke über eine Internationale Registrierung bei der WIPO (Registernummer 965976) in insgesamt 36 weiteren Staaten angemeldet. Eine Anmeldung für die USA ist jedoch in diesem Rahmen nicht vorgenommen worden.

Quelle: HABM, WIPO

Portugal: Halbe Gebühren für Online-Markenanmeldung

Beim DPMA spart man mit der online eingereichten Markenanmeldung exakt 10.- EUR an amtlichen Anmeldegebühren – 290.- EUR statt 300.- EUR bei Einreichung in Papierform.

Einen anderen Weg beschreitet jetzt Portugal und halbiert in der neuen Gebührenstruktur die jeweils anfallenden amtlichen Gebühren im Vergleich zur Papierform.

via Class 46

Kollektivmarke – kein Geld für die Verlängerung

Jeder Privatvermieter kann sich mit der Marke herausheben”, sei doch Urlaub im Thüringer Kräutergarten auch ein besonderer Aspekt, so Kirchner. Tatsächlich, so stellte der Thüringer Buckelapotheker alias Heinz Liebermann heraus, trage die Marke die Besonderheit “Kollektivmarke für die gesamte Region”. Noch – denn um den weiteren Schutz des Markennamens muss gebangt werden. Der regionale Förderverein “Olitätenwege im Thüringer Kräutergarten” ist Markeninhaber der Wort-Bild-Marke “Thüringer Kräutergarten”, verfüge aber nicht über die nötigen Finanzmittel, den Schutz für weitere zehn Jahre zu bezahlen, wie Liebermann gestern sagte. 7 877,80 Euro plus Kosten des Patentanwalts betrage die Verlängerung des Schutzes, der zum 31. Juli ablaufe.

Quelle: in Südthüringen

Okay, dass nach zehn Jahren Verlängerungsgebühren fällig werden kann schon überraschen. Dass die Höhe dieser Gebühren von der Anzahl der Waren- und Dienstleistungsklassen und in diesem speziell Fall auch von der Besonderheit Kollektivmarke abhängen, sollte man eigentlich bei der Markenanmeldung schon einmal durchgedacht haben. Wenn beispielsweise nicht mehr alle angemeldeten Klassen benötigt werden, lassen sich – sofern mehr als drei Nizzaklassen angemeldet wurden – auch Verlängerungsgebühren einsparen.

Trotzdem muss aber auch die Verlängerung einer umfänglich angemeldeten Kollektivmarke nicht so teuer werden. Denn es fragt sich , wie man auf 7 877,80 Euro Verlängerungsgebühren kommt.

Die Wort-/Bildmarke

wird unter der Registernummer 30143258 beim Patent- und Markenamt geführt. Beansprucht ist der Schutz in insgesamt 14 Nizzaklassen – 03, 05, 16, 21, 24, 25, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 41 und 42. Bei der Verlängerung wird die Klasse 42 wegfallen und durch die Klasse 43 ersetzt werden.

Laut DPMA Kostenmerkblatt fallen folgende Verlängerungsgebühren für eine Kollektivmarke an:
Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen
für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) 1800.- EUR

Klassengebühr bei Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse
für eine Marke oder Kollektivmarke (§§ 47 Abs. 3, 97 MarkenG) 260.- EUR

In der Summe also 1800.- EUR + 11 x 260.- EUR = 4660.- EUR

Wo kommen also die restlichen 3217,80 EUR her? Hoffentlich ist man das nicht einem der üblichen Verdächtigen auf den Leim gegangen…