EU-Marke oder IR-Marke – welche Internationalisierungsstrategie macht mehr Sinn?

Mit den Vor- und Nachteilen der Europäischen Gemeinschaftsmarke (EU-Marke) und der Internationalen Registrierung (IR-Marke) hat sich RA Prehm auf dem Markenserviceblog auseinandergesetzt.

EU-Markenanmeldungen liegen bekanntlich im Trend. Aber warum melden insbesondere deutsche Kanzleien lieber EU-Marken an, anstatt auf die eigentlich präzisere IR-Marke auszuweichen?

Häufig benötigen die Markenanmelder gar nicht Schutz in allen EU-Staaten, sondern nur in Einzelstaaten innerhalb der EU.

Die Gründe liegen im formalen Bereich versteckt. Das EU-Anmeldeverfahren ist nämlich formal erheblich einfacher und in der Anmeldeprozedur deutlich weniger umfangreich als die Anmeldung einer IR-Marke.

[…] Fazit: Die IR-Marke macht tatsächlich nur Sinn,

wenn die Schweiz oder weitere Nicht-EU-Staaten des MMA/PMMA beansprucht werden sollen (z.B. die USA, China oder Japan)

oder innerhalb Europas nur einzelne Länder beansprucht werden sollen, weil in einem oder mehreren EU-Mitgliedsländern Konfliktpotentiale lauern

oder der Markenanmelder tatsächlich nur einzelne ausgewählte EU-Staaten benötigt und diese Anmeldung dann billiger und risikoärmer ist, als eine EU-Marke. Es ist nämlich immer im Hinterkopf zu behalten, dass bereits ein Problem in einem EU-Mitgliedsstaat (und sei es nur eine ältere verwechslungsfähige Marke auf Malta) die gesamte EU-Marke infiziert und zu Fall bringen kann, während bei der IR-Marke ein Problem in einem beanspruchten Staat gerade nicht auf die gesamte Anmeldung übergreift, sondern separiert ist.

Markenstreit um Eintracht Frankfurt – Schultersieg für Fußballer

Es gibt nur eine Frankfurter Eintracht – das meint nicht nur die Fußball-AG. Auch das Landgericht Frankfurt vertritt diese Ansicht. Ein Ringerclub, der sich 2009 in AC Eintracht umbenannt hat, muss deshalb wieder den Namen wechseln.

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts stellte in ihrem Urteil eine Verletzung des Namens- und Markenrechts des bereits seit 1929 unter diesem Namen bestehenden Fußball-Clubs fest.
Da der beklagte Ringerverein schuldhaft gehandelt habe, sei er auch zum Schadenersatz verpflichtet.

Quelle: FAZ

Die Europäische Gemeinschaftsmarke “AC Eintracht Frankfurt a.M.” (Markennummer: 008950719) des Ringervereins wird im Register des Harmonisierungsamts derzeit mit dem Status “Eintragung der Löschung anhängig” geführt.