Nizza-Klassifikation: Deodorants

Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält gegenüber der Vorausgabe im Wesentlichen folgende Änderungen:

Die “Deodorants für den persönlichen Gebrauch” (Klasse 3) und “Deodorants [nicht für den persönlichen Gebrauch]” (Klasse 5) werden umformuliert in “Deodorants für Menschen oder für Tiere” bzw. “Deodorants, außer für Menschen oder für Tiere” (Klasse 5). Ferner werden neu aufgenommen in Klasse 3 “Luftbeduftungsmittel” und in Klasse 5 “Mittel zur Desodorierung der Luft”.

Quelle: DPMA

Das ist eine überragend bekannte Marke – sagt das LG Köln


Registernummer: 2913183
3D-Marke
Nizzaklasse: 30
Waren: Tafelschokolade

Quelle: DPMA

Nach Ansicht des Landgerichts Köln handelt es sich bei der Quadratform der Ritter Sport Schokolade, die als dreidimensionale Marke geschützt ist (DE 2913183), um eine überragend bekannte Marke.

Ritter Sport besitzt einen Unterlassungsanspruch gegenüber Dritten, die Schokolade in dieser quadratischen Form vertreiben.

Quelle: Markenserviceblog

Nizza-Klassifikation: Aus der Klasse 9 umklassifiziert

Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält gegenüber der Vorausgabe im Wesentlichen folgende Änderungen:

Zu erwähnen sind eine Reihe von Klassenänderungen aus der Klasse 9 in andere Klassen,
z.B. bei den Schweiß- und Lötgeräten (jetzt Klasse 7).

Klasse alt Klasse neu Warenbegriff
9 7 Schweißgeräte [elektrisch]
9 7 Lötapparate [elektrisch]
9 7 Elektroden (Schweiß-), jetzt Elektroden für Schweißgeräte
9 7 Lichtbogenschweißgeräte
9 7 Lichtbogenschneidegeräte
9 7 Lötkolben [elektrisch]
9 7 Ausgabeautomaten, Verkaufsautomaten
9 7 Türschließer, elektrische
9 7 Türöffner [elektrisch]
9 7 Elektroplattiergeräte
9 7 Galvanisierungsgeräte
9 7 Aufzugsteuerungen, Liftsteuerungen
9 7 Schweißgeräte, elektrische, für Kunststoffverpackungen
9 7 Zapfsäulen (Kraft- und Treibstoff-) für Tankstellen
9 7 Brennstoffpumpen mit Selbstregulierung
9 8 Bügeleisen
9 10 Ohrstöpsel [Gehörschutz]
9 12 Zigarrenanzünder für Automobile
9 21 Insektenanlock- und vertilgungsgeräte, elektrische
9 21 Abschminkgeräte
9 26 Lockenwickler, ausgenommen Handgeräte
9 28 Schwimmflügel
9 28 Schwimmgürtel
9 28 Schwimmwesten

Quelle: DPMA

Markenanmeldung USA – der Benutzungsnachweis

Anders als bei der deutschen Marke oder Gemeinschaftsmarke, die zwar beide dem Benutzungszwang unterliegen und auf Antrag wegen Nichtbenutzung gelöscht werden können, muss der Markenanmelder bzw. Markeninhaber in den USA aktiv die Benutzung der Marke nachweisen, um den Markenschutz zu erlangen bzw. aufrecht zu halten.

Hierzu hat der Markenanmelder bzw. -inhaber einen geeigneten Benutzungsnachweis beim United States Patent and Trademark Office einzureichen sowie die hierfür erforderliche Gebühr zu zahlen. Der Zeitpunkt, zu dem der Benutzungsnachweis einzureichen ist, richtet sich ganz danach, ob man Anmelder einer nationalen US-Marke ist oder Inhaber einer internationalen Registrierung mit Erstreckung auf die USA.

Quelle: Markenserviceblog

Nizza-Klassifikation: Einordnung von Unterhaltungs- und Spielgeräten

Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält gegenüber der Vorausgabe im Wesentlichen folgende Änderungen:

Die bisherige Differenzierung zwischen “Unterhaltungsgeräten, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind” (Klasse 9), und solchen mit eingebautem Bildschirm (Klasse 28) bzw. “Spielen, ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor” (Klasse 28), wird aufgegeben; Unterhaltungs- und Spielgeräte werden einheitlich in Klasse 28 eingeordnet. Ferner werden in Klasse 28 einige neue Einträge aufgenommen:
-Videospielgeräte
-tragbare Spiele mit LCD-Display
-Videospielgeräte für Spielhallen
-Spiele (Geräte für-)

Quelle: DPMA