OMAS GEGEN RECHTS – ein Update

Quelle: DPMA AZ 3020250045790

Über den Markenstreit der OMAS GEGEN RECHTS hatte ich in den letzten Wochen bereits mehrfach berichtet.

Jetzt gibt es eine neue Wort-/Bildmarkenanmeldung (siehe oben) des Omas gegen Rechts Deutschland e.V. mit Sitz in Nagold.

Beansprucht wird der Schutz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 18, 21, 25, 26, 35, 36, 41 und 45.

Der Status der beiden anderen Markenanmeldungen ist aktuell unverändert.

EuG: AUDI siegt gegen NIO

S6 und ES6 sind genauso verwechslungsfähig, wie S8 und ES8 entscheidet das Europäische Gericht in zwei Verfahren. Geklagt hatte jeweils die chinesische Nio Holding Co. Ltd, deren Marken ES6 und ES8 vom EUIPO für nichtig erklärt wurden. Die Nichtigkeitsanträge hatte die AUDI AG auf Basis der prioritätsälteren Marken S6 und S8 gestellt.

Gegen die Entscheidungen des EUIPO klagt NIO vor dem EuG, das beide Entscheidungen stütze und die Klagen abwies.

Rechtssache T?598/23 “S6 vs. ES6”

Rechtssache T?593/23 “S8 vs. ES8”

Markenstreit TUI gegen Edeka

Sind die nachfolgenden Zeichen verwechslungsfähig ähnlich?

Über den Widerspruch der TUI Cruises GmbH auf Basis der prioritätsälteren Marke “Hideki” gegen die Unionsmarkenanmeldung “EDEK.I” der
EDEKA ZENTRALE Stiftung & Co. KG muss das Europäische Markenamt EUIPO jetzt entscheiden.

Was meinen die MarkenBlog-Leser?

Sind die Marken verwechslungsfähig?

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BPatG: Farbmarke ORANGE

Aktenzeichen: 29 W (pat) 24/18

Entscheidung: Farbmarke ORANGE

Quelle: DPMA 30 2010 036 738

Leitsatz: 1. Bei Waren und Dienstleistungen des Massenkonsums zählt grundsätzlich die Gesamtbevölkerung zu den angesprochenen Verkehrskreisen, wobei regelmäßig diejenigen Teile des Verkehrs ausgenommen werden können, die den Erwerb der Waren bzw. die Inanspruchnahme der Dienstleistungen „kategorisch ablehnen“ (vgl. BGH GRUR 2006, 760 Rn. 22 – LOTTO). Eine solche Einschränkung der angesprochenen Verkehrskreise setzt jedoch voraus, dass ein Ausschluss der künftigen Inanspruchnahme der Dienstleistungen oder des künftigen Erwerbs der Waren nachvollziehbar ist, was in Bezug auf die jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu prüfen ist und bei grundlegenden Leistungen oder Produkten ausgeschlossen sein kann.

2. Im Nichtigkeitsverfahren trifft den Markeninhaber auch in den Fällen die Feststellungslast hinsichtlich der geltend gemachten Verkehrsdurchsetzung, in denen die Eintragung der Marke als verkehrsdurchgesetzt durch das DPMA auf der Grundlage eines demoskopischen Gutachtens erfolgte. Dem steht ein Vertrauensschutz des Markeninhabers nicht entgegen.

3. Eine Entscheidung zu Lasten des Markeninhabers aufgrund der ihn treffenden Feststellungslast hinsichtlich der Verkehrsdurchsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Nichtigkeitsantrag kann auch dann erfolgen, wenn das von ihm eingereichte demoskopische Gutachten zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung im Entscheidungszeitpunkt zwar nicht an wesentlichen Mängeln leidet und einen bereinigten Kennzeichnungsgrad von knapp 50 % ergibt, die Werte dieses Gutachtens aber durch die stark abweichenden Ergebnisse eines vom Antragsteller eingereichten demoskopischen „Gegen“-Gutachtens erheblich in Frage gestellt werden.

4. Ohne entsprechendes Beweisangebot des Markeninhabers und ohne Kostenvorschuss ist die Einholung eines demoskopischen Gutachtens von Amts wegen und (zunächst) auf Kosten der Staatskasse regelmäßig nicht geboten.

Quelle: Bundespatentgericht