Registernummer: 30469313
Klassen und Waren:
21: Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten
30: feine Backwaren und Konditoreiwaren.
25: Bekleidungsstücke
Quelle: DPMA
markenrechtliches Sammelsurium
Registernummer: 30469313
Klassen und Waren:
21: Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten
30: feine Backwaren und Konditoreiwaren.
25: Bekleidungsstücke
Quelle: DPMA
Im Beschwerdeverfahren 27 W (pat) 15/06 hatte sich der 27. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Unterscheidungskraft der Wortmarke Dirndlwahnsinn (Registernummer: 305 23 876) zu befassen.
Die Marke war für Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 16, 25 und 41 angemeldet und von der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts teilweise zurückgewiesen worden.
Der Senat hob den Beschluss der Markenstelle auf und führte zur Begründung aus:
Entgegen der Auffassung der Markenstelle steht der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung nicht das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, denn die angemeldete Bezeichnung besteht nicht aus Zeichen oder Angaben, die zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz. 32] – DOUBLEMINT) ausschließlich zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 – FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 – FÜNFER; GRUR 2005, 417, 419 – Berlin Card). Hier fehlt der erforderliche Bezug zu den Waren und Dienstleistungen, weil nicht erkennbar ist, inwieweit mit dem Begriff „Dirndlwahnsinn“ auch bei Zugrundelegung des von der Markenstelle unterstellten Begriffsinhalts mögliche Merkmale der zurückgewiesenen Waren oder Dienstleistungen unmittelbar bezeichnet werden könnten.
Sofern die Markenstelle darauf abgestellt hat, dass die Anmeldemarke auch der Name einer Musikgruppe sei, übersieht sie, dass der Name einer Musikgruppe eine markenmäßige Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, welche die Musikgruppe anbietet, ist. Da gerade diese Waren und Dienstleistungen vorliegend mit der angemeldeten Bezeichnung gekennzeichnet werden sollen, ist die Produktkennzeichnung als solche keine Produktbeschreibung, weil sie – wovon auch die Markenstelle zutreffend ausgegangen ist – keinen warenbeschreibenden Bedeutungsgehalt aufweist.
Schließlich steht die Auffassung der Markenstelle, dass die Verwendung des Namens einer Musikgruppe allen Mitbewerbern offen stehen müsse, auch entgegen, dass eine solche freie Verwendung, soweit die Voraussetzungen des § 23 MarkenG nicht gegeben sind, ohnehin nach § 15 Abs. 1 MarkenG bzw. – soweit die Voraussetzungen für solche vorrangigen markenrechtlichen Ansprüche nicht bestehen sollten (vgl. hierzu Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., nach § 15 Rn. 3 ff.) – nach § 12 BGB ausgeschlossen ist; dann sind aber schon im Ansatz keine Gründe ersichtlich, dass der Name der Musikgruppe nicht auch für be-stimmte Waren oder Dienstleistungen als Marke eingetragen werden kann.
[…] Etwas anderes gilt auch nicht für Bekleidungsstücke, denn schon aufgrund der konkreten Wortverbindung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Begriff „Dirndlwahnsinn“ von den angesprochenen Verbrauchern unmittelbar mit demselben Sinngehalt wie etwa „Wahnsinnsdirndl“ verstanden wird.
Quelle: Bundespatentgericht
Gegen die nachfolgenden Marken gerichtete Löschungsanträge wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 43. Kalenderwoche veröffentlicht.
396 19 114
Nizzaklassen: 08, 09, 37
301 14 614
Ebbe-Flut
Nizzaklasse: 19
301 69 282
Flut-Ebbe
Nizzaklassen: 19, 37
303 09 073
WAVEFRONTIER
Nizzaklassen: 09, 16, 42
303 51 025
diffferent
Nizzaklassen: 16, 35, 41
305 09 306
DREIT DEUTSCHE REAL ESTATE INVESTMENT TRUST
Nizzaklassen: 35, 36, 37
305 09 308
D-REIT
Nizzaklassen: 35, 36, 37
305 09 309
D-REIT DEUTSCHE REAL ESTATE INVESTMENT TRUST
Nizzaklassen: 35, 36, 37
Quelle: DPMA
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt hat einen Richtlinienentwurf für Löschungsverfahren veröffentlicht.
Quelle: HABM
In der Beschwerdesache 28 W (pat) 308/04 hatte der 28. Senat des Bundespatentgerichtes über die Unterscheidungskraft der Wortfolge COOL PREMIUM (Anmeldenummer: 303 49 733.5) zu entscheiden.
Die Markenanmeldung für die Nizzaklassen 29, 30 und 32 war vom Deutschen Patent- und Markenamt wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden.
Die daraufhin vom Anmelder eingelegte Beschwerde wurde jetzt vom BPat ebenfalls zurückgewiesen.
Der Senat führte zur Begründung seiner Entscheidung aus:
Die gem. § 165 Abs. 4 und 5 MarkenG a. F. zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil einer Eintragung der angemeldeten Wortfolge das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
Wie bereits die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss zutreffend festgestellt und die Anmelderin nicht in Frage gestellt hat, sind die beiden Elemente der angemeldeten Wortkombination „cool“ und „premium“ – für sich genommen – jedes für die angesprochenen weitesten deutschen Verkehrskreise ohne Weiteres verständlich und als solche glatte Warenanpreisungen ohne Unterscheidungskraft. In seiner ursprünglichen Bedeutung „kühl“ gehört das Wort „cool“ zum englischen Grundwortschatz und ist insoweit in Deutschland ohne Weiteres verständlich.
[…] „Premium“ ist ein englischer Ausdruck für Spitzenqualität (vgl. PONS, Großwörter-buch Englisch-Deutsch, vollständige Neuentwicklung, 2002, S. 687), ist in entsprechender Bedeutung als deutsches Adjektiv lexikalisch nachweisbar (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl., 2003, S. 1238) und wird seit Jahren in der deutschen Werbesprache verwandt.Bei dieser Ausgangslage stellt sich auch die Kombination aus beiden Wörtern im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren als reine Warenanpreisung im Sinne von „angesagten Produkten in Spitzenqualität“ dar, die nur als solche verstanden werden kann, nicht dagegen als betriebliches Herkunftszeichen im Sinne des Markenrechts. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Wortkombination lexikalisch nicht nachweisen lässt und auch zu einer Verwendung dieser konkreten Wortfolge in der Werbesprache keine Feststellungen getroffen werden konnten. Denn der warenanpreisende Charakter der Wortfolge ist ohne Weiteres erkennbar.
Quelle: Bundespatentgericht
Die World Intellectual Property Organization WIPO meldet Markenregistrierung Nummer 900.000 unter dem Madrider System der internationalen Markenregistrierung.
Bei der Marke handelt es sich um die Wort-/Bildmarke GRYPHON
der chinesischen CHAOZHOU FENGXI JINBAICHUAN PORCELAIN CRAFTS FACTORY.
Auf Basis derzeitiger Anmeldezahlen erwartet die WIPO die millionste Markenregistrierung im Jahr 2009.
Quelle: WIPO