
MarkenBlog History: Heute vor einem Jahr

markenrechtliches Sammelsurium
Ist die Wortmarke “Wildpark Taste” für gastronomische Dienstleistungen unterscheidungskräftig? Diese Frage musste das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren beantworten. Das Deutsche Patent und Markenamt hatte die Markenanmeldung in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 43 zurückgewiesen.
dd. In den wörtlichen Übersetzungen „Wildpark Geschmack“, „Wildpark Kostprobe“, „Wildpark Bissen“ oder „Wildpark Vorliebe“ ist der jeweilige Aussagegehalt des Anmeldezeichens vage und interpretationsbedürftig.
So hat der Wildpark selbst keinen Geschmack und man kann von einem Wildpark auch keinen Bissen nehmen. Bei „Wildpark Kostprobe“ könnte sich „Kostprobe“ auf eine kurze bzw. begrenzte kostenlose Besichtigung eines Wildparks beziehen und bei „Wildpark Vorliebe“ die Angabe „Vorliebe“ darauf, dass man gerne Wildparks besucht; dies führt aber jeweils nicht zu einem beschreibenden Aussagegehalt hinsichtlich der hier relevanten Verpflegungsdienstleistungen.Das Anmeldezeichen mag Assoziationen an das Fleisch und den Geruch von üblicherweise in einem Wildpark lebenden (Wild)Tieren wie Bären, Luchs, Wölfe, Rehe, Elche etc. wecken. Dass Wildpark Taste deshalb vom angesprochenen Publikum als Sachhinweis auf ein spezielles Verpflegungssortiment – nämlich Speisen aus „Wildtierfleisch“ – aufgefasst wird, erscheint fernliegend. Denn diese Bedeutung drängt sich dem Verbraucher nicht zwanglos auf; vielmehr setzt dies gedankliche Zwischenschritte voraus.
Quelle: BPatG; AZ 29 W (pat) 521/24
Aktenzeichen: 29 W (pat) 25/17
Entscheidung: Farbmarke ROT
Leitsatz:
- Einer abstrakten Einzelfarbmarke fehlt es an der Bestimmtheit gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 MarkenG, wenn sie ohne Angabe der Bezeichnung der Farbe nach einem anerkannten Farbklassifizierungssystem angemeldet wurde und eine dem bei Anmeldung eingereichten Farbmuster entsprechende Angabe auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsbzw. Nichtigkeitsantrag nicht vorliegt.
- Die bloße Benennung einer (Grund-)Farbe ohne Bezugnahme auf ein solches Farbklassifizierungssystem genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit auch auf einem sehr begrenzten Warengebiet jedenfalls dann nicht, wenn sie ein breites Farbspektrum abdeckt.
- Die Farbcodeangabe muss im Eintragungs- und dementsprechend im Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren mit dem Farbmuster identisch sein, ihm nicht nur nahe kommen.
- Die Benennung des Farbcodes kann – notfalls auch in mehreren Versuchen – nachgeholt werden, sofern sich das mit der Anmeldung eingereichte Farbmuster noch nicht verändert hat. Dies obliegt als originäre Aufgabe der Markeninhaberin und ist im Löschungsbzw. Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren bis zum Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung möglich.
Verletzt die Marke “SUMARONE” bei identischen Waren die geografische Angabe “Amarone della Valpolicella“?
Diese Frage beantwortet die Beschwerdekammer des EUIPO wie folgt:
Die Beschwerdekammer hebt hervor, dass der durchschnittliche EU-Verbraucher, insbesondere der nicht italienischsprachige Verbraucher, bei der Verwendung des Namens „SUMARONE“ zur Kennzeichnung von Weinen unmittelbar an den Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Amarone della Valpolicella“ denken wird (Randnrn. 40, 43, 47).
Daher wurde die Markenanmeldung “SUMARONE” zurückgewiesen.
R 1390/2024?2, SUMARONE / Amarone della Valpolicella