In der Beschwerdesache (32 W (pat) 56/04) hatte das Bundespatentgericht über die Marke augenweide zu entscheiden.
Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 35, 38, 41 und 42 angemeldet. Mit Bescheid vom 13. August 2003 ist die Anmeldung seitens der Markenstelle als nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig beanstandet und zurückgewiesen worden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, die gemäß Beschluss des BPat zulässig, aber in der der Sache ohne Erfolg, weil die als Marke angemeldete Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft ermangelt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Quelle: Bundespatentgericht
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