AUDI klagt für Vorsprung durch Technik


In der Rechtssache T-70/06 hat die AUDI AG aus Ingolstadt beim Europäischen Gericht erster Instanz Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingereicht.

AUDI hatte die Wortmarke “Vorsprung durch Technik” für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 14, 16, 18, 25, 28, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43 und 45 (Anmeldung Nr. 3 016 292) als Europäische Gemeinschaftsmarke angemeldet.
Die Anmeldung war von Harmonisierungsamt teilweise zurückgewiesen worden. Die daraufhin eingelegte Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer teilweise zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die nunmehr angestrengt Klage.

AUDI begründet die Klage wie folgt:

Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die angemeldete Marke eine hinreichende Unterscheidungskraft aufweise und die angefochtene Entscheidung keine Feststellungen zu den maßgeblichen Verkehrskreisen enthalte.


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