Leseempfehlung

Markenanmeldungen, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen beschäftigen das MarkenBlöog ja regelmäßig.

Zur Beurteilung und Einordnung dieses Schutzhindernisses empfehle ich das unten verlinkte Ergebnis des Konvergenzprojekts CP14 aus dem April 2024.

Konvergenzprojekt CP14 ” Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen

Quelle: EUIPN

Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten Teil 2

§8 Absatz 2 Nr. 5 schließt Marken von der Eintragung aus,
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen.

Nachfolgend einige Beispiele von Wort-/Bildmarken, die seit 2020 vom DPMA auf Basis von §8 Absatz 2 Nr. 5 zurückgewiesen wurden.

Anmeldenummer 3020212132452
Anmeldenummer 3020202160046
Anmeldenummer 3020212337976
Anmeldenummer 3020211045874
Anmeldenummer 3020200039738
Anmeldenummer 3020212248795
Anmeldenummer 3020202258100
Anmeldenummer 3020202230990

Quelle: DPMA

Zum 1. Teil der Serie “Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten”

Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten

§8 Absatz 2 Nr. 5 schließt Marken von der Eintragung aus,
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen.

Nachfolgend einige Beispiele von Wortmarken, die seit 2022 vom DPMA auf Basis von §8 Absatz 2 Nr. 5 zurückgewiesen wurden.

Kanax with Attitudes (3020220101994)

ACAB (3020222115348)

KLIMANAZIS (3020222285529)

Cocaine (3020222435326)

PERVERT (3020232364278)

Puck Futin (3020222116522)

metaperverse (3020222415635)

Tittchen (3020220149946)

RICH MOTHERFCKRS (3020232258834)

CORONA-SCHUTZIMPFUNG (3020222027023)

ACAB All Christians Are Blessed (3020232354426)

enness (3020230117702)

Kein Markenschutz für COVIDIOT

Anmeldenummer 018288813
Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer des EUIPO musste sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Wort-/Bildmarke “COVIDIOT” für die Waren


6 Klemmen aus Metall.

9 Spielsoftware; Mobile Apps.

28 Brettspiele; Spielwaren

befassen. Die Kammer stützte die Auffassung, dass das angefochtene Zeichen einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellt und lehnte die Beschwerde ab.

Zur Zusammenfassung der Entscheidung auf der Webseite des EUIPO.

Aufmerksam geworden bin ich auf das Verfahren durch den Bericht von IPKat.

Koks, Nutten und …

Zugegeben, die Aufzählung endet überraschend, aber das DPMA konnte man damit trotzdem nicht überzeugen. Aus der Abteilung der zurückgewiesenen Markenanmeldungen beim DPMA:

“Koks, Nutten und Biogasanlagen”

Anmeldenummer 3020232402099

Schutzhindernis: Verstoß gegen öffentliche Ordnung/gute Sitten (§ 8 Abs. 2 Nr. 5)

Quelle: DPMA