
Die Marke wurde im Jahr 2005 angemeldet. Der Markenschutz wurde jedoch wegen fehlender Unterscheidungskraft und Verstosses gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verweigert.
markenrechtliches Sammelsurium
Die Marke wurde im Jahr 2005 angemeldet. Der Markenschutz wurde jedoch wegen fehlender Unterscheidungskraft und Verstosses gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verweigert.
Markenanmeldungen, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen beschäftigen das MarkenBlöog ja regelmäßig.
Zur Beurteilung und Einordnung dieses Schutzhindernisses empfehle ich das unten verlinkte Ergebnis des Konvergenzprojekts CP14 aus dem April 2024.
Konvergenzprojekt CP14 ” Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen“
§8 Absatz 2 Nr. 5 schließt Marken von der Eintragung aus,
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen.
Nachfolgend einige Beispiele von Wort-/Bildmarken, die seit 2020 vom DPMA auf Basis von §8 Absatz 2 Nr. 5 zurückgewiesen wurden.
Quelle: DPMA
Zum 1. Teil der Serie “Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten”
§8 Absatz 2 Nr. 5 schließt Marken von der Eintragung aus,
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen.
Nachfolgend einige Beispiele von Wortmarken, die seit 2022 vom DPMA auf Basis von §8 Absatz 2 Nr. 5 zurückgewiesen wurden.
Kanax with Attitudes (3020220101994)
ACAB (3020222115348)
KLIMANAZIS (3020222285529)
Cocaine (3020222435326)
PERVERT (3020232364278)
Puck Futin (3020222116522)
metaperverse (3020222415635)
Tittchen (3020220149946)
RICH MOTHERFCKRS (3020232258834)
CORONA-SCHUTZIMPFUNG (3020222027023)
ACAB All Christians Are Blessed (3020232354426)
enness (3020230117702)
Die Beschwerdekammer des EUIPO musste sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Wort-/Bildmarke “COVIDIOT” für die Waren
6 Klemmen aus Metall.
9 Spielsoftware; Mobile Apps.
28 Brettspiele; Spielwaren
befassen. Die Kammer stützte die Auffassung, dass das angefochtene Zeichen einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellt und lehnte die Beschwerde ab.
Zur Zusammenfassung der Entscheidung auf der Webseite des EUIPO.
Aufmerksam geworden bin ich auf das Verfahren durch den Bericht von IPKat.
Zugegeben, die Aufzählung endet überraschend, aber das DPMA konnte man damit trotzdem nicht überzeugen. Aus der Abteilung der zurückgewiesenen Markenanmeldungen beim DPMA:
Anmeldenummer 3020232402099
Schutzhindernis: Verstoß gegen öffentliche Ordnung/gute Sitten (§ 8 Abs. 2 Nr. 5)
Quelle: DPMA