MontagsMarken 41. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag, dem 12.10.2009. An diesem Tag wurden insgesamt 253 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302009059377

Nizzaklassen: 09, 16, 18, 21, 25, 26, 28, 35, 36, 38, 41, 42, 43, 45

302009059527

Nizzaklassen: 02, 37

302009060142

Nizzaklassen: 25, 35, 41

302009061898

Nizzaklassen: 06, 09, 16, 19, 21, 25, 28, 32, 33, 35, 37, 38, 41

Quelle: DPMA

Sonntagslinks

Rechtsstreit beigelegt: Hilton einigt sich mit Hallmark

“Geschmackstage 2010” – Deutsches Patent- und Markenamt präsentiert elektronische Sinnessensorik

Jimmy Jump

BPatG: Keine Bösgläubigkeit bei ähnlicher Markenanmeldung, wenn zuvor die identische Marke wie bei einem Konkurrenten benutzt wurde

Feldzug gegen Produktpiraten

Neue Formulare zur Änderung von Namen und Anschriften sowie der Angaben zum Vertreter

EuGH: Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-235/09 – Benutzung einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke

Facebook-DAX: Adidas ist am wertvollsten

Zalando vs. Calando

Mehrere Millionen Euro lässt sich die Firma die TV-Auftritte kosten. Man sollte meinen: Wer so viel Geld in die Hand nimmt, hat die Rechte an seinem Markennamen hieb- und stichfest prüfen lassen. Doch offenbar hat Zalando geschlampt. Der Schuh-Händler hat im Internet eine Art Zwillingsbruder. Der nennt sich Calando und ist weitgehend unbekannt.

Quelle: WELT

Im Markenregister des DPMA findet sich die Wortmarke “Calando” unter der Registernummer 30006470 mit Priorität vom 27.01.2000. Beansprucht wird der Markenschutz in den Klassen 16, 25, 35, 38, 41, 42.

Zalando weist für die Nizzaklassen 18, 25, 35 eine Priorität vom 03.09.2008 auf. Inwiefern die älteren Calando Markenrechte rechtserhaltend benutzt wurden, wird sich im Rahmen der Auseinandersetzung sicher zeigen.

BPatG: Entscheidung über "berüchtigten Abmahn"- Apfel

Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 96/09 hatte sich der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde der Markeninhaberin gegen den Löschungsbeschluss des DPMA zu befassen.

Die Bildmarke


(Registernummer 306 28 042) hatte im Jahr 2008 als Basis markenrechtlicher Abmahnungen unter Zahnärzten Aufmerksamkeit erregt.

Im Zuge der Abmahnungen waren insgesamt zwei Löschungsanträge gegen die Marke gestellt worden.

Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 18. Mai 2009 die Eintragung der Marke 306 28 042 gelöscht, weil sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden sei und sie noch immer eine nicht unterscheidungskräftige Angabe darstelle. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, die Bildmarke sei eine fotografisch genaue Darstellung eines Apfels der Sorte „Granny Smith“; der abgebildete Schattenwurf verdeutliche lediglich die dreidimensionale Wirkung. Durch die sehr intensive blend-a-med-Werbung
könne davon ausgegangen werden, dass sich speziell der grüne Apfel zu einem Symbol für gesunde Zähne und gesundes Zahnfleisch im Bereich der Gingivitis-Prophylaxe entwickelt habe, da er besonders geeignet sei, auf das kraftvolle Hineinbeißen mit gesunden Zähnen hinzuweisen.

[…] Die Antragsgegnerin hat Beschwerde eingelegt und hierzu ausgeführt, das angemeldete Bildzeichen weise keinen engen beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Dienstleistungen auf. Die Bewertung der Markenabteilung hinsichtlich des Symbols grüner Apfel sei fehlerhaft.

Das Bundespatentgericht mochte sich der Entscheidung des DPMA nicht anschließen, hob den Löschungsbeschluss auf und führt zu seiner Entscheidung aus.

Nach Auffassung des Senats ist die vorliegende Bildmarke „Apfel“ nicht entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG eingetragen worden (§ 50 Abs. 1 MarkenG), da die Bildmarke hinreichend unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig ist.

[…] Die Bildmarke stellt einen grünen Apfel mit hellgrünen Flecken vor neutralem Hintergrund dar, der in Farbe und Form den Merkmalen eines Apfels der Sorte Granny-Smith entspricht. Der Apfel wird auf seiner rechten Seite von einer Lichtquelle aufgehellt, auf seiner linken Unterseite schließt sich ein großer, scharf umrissener Schattenwurf an, der durch seine Größe und die scharfen Konturen fast wie eine Scheibe wirkt.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich vorliegend nicht nur um eine naturgetreue Abbildung eines Granny-Smith Apfels, sondern um eine bildliche Darstellung mit charakteristischen Elementen. Die Lichteffekte und der übergroße, scharf abgegrenzte Schatten sorgen für eine gewisse grafische Verfremdung des ansonsten naturalistisch abgebildeten Apfels. Zur Begründung der Unterscheidungskraft
bedarf es keines besonderen Phantasieüberschusses oder sonstiger Auffälligkeiten der Marke (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 f. (Nr. 31,
50) – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 zu überwinden.

Wie die Markenabteilung zutreffend ausgeführt hat, beschreibt die vorliegende Bildmarke keine Produkteigenschaften, da sie weder Gegenstand oder Inhalt noch Zweck oder Bestimmung der geschützten zahnärztlichen Dienstleistungen bildlich darstellt.

via: Markenrecht24

BPatG: Entscheidung über “berüchtigten Abmahn”- Apfel

Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 96/09 hatte sich der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde der Markeninhaberin gegen den Löschungsbeschluss des DPMA zu befassen.

Die Bildmarke


(Registernummer 306 28 042) hatte im Jahr 2008 als Basis markenrechtlicher Abmahnungen unter Zahnärzten Aufmerksamkeit erregt.

Im Zuge der Abmahnungen waren insgesamt zwei Löschungsanträge gegen die Marke gestellt worden.

Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 18. Mai 2009 die Eintragung der Marke 306 28 042 gelöscht, weil sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden sei und sie noch immer eine nicht unterscheidungskräftige Angabe darstelle. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, die Bildmarke sei eine fotografisch genaue Darstellung eines Apfels der Sorte „Granny Smith“; der abgebildete Schattenwurf verdeutliche lediglich die dreidimensionale Wirkung. Durch die sehr intensive blend-a-med-Werbung
könne davon ausgegangen werden, dass sich speziell der grüne Apfel zu einem Symbol für gesunde Zähne und gesundes Zahnfleisch im Bereich der Gingivitis-Prophylaxe entwickelt habe, da er besonders geeignet sei, auf das kraftvolle Hineinbeißen mit gesunden Zähnen hinzuweisen.

[…] Die Antragsgegnerin hat Beschwerde eingelegt und hierzu ausgeführt, das angemeldete Bildzeichen weise keinen engen beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Dienstleistungen auf. Die Bewertung der Markenabteilung hinsichtlich des Symbols grüner Apfel sei fehlerhaft.

Das Bundespatentgericht mochte sich der Entscheidung des DPMA nicht anschließen, hob den Löschungsbeschluss auf und führt zu seiner Entscheidung aus.

Nach Auffassung des Senats ist die vorliegende Bildmarke „Apfel“ nicht entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG eingetragen worden (§ 50 Abs. 1 MarkenG), da die Bildmarke hinreichend unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig ist.

[…] Die Bildmarke stellt einen grünen Apfel mit hellgrünen Flecken vor neutralem Hintergrund dar, der in Farbe und Form den Merkmalen eines Apfels der Sorte Granny-Smith entspricht. Der Apfel wird auf seiner rechten Seite von einer Lichtquelle aufgehellt, auf seiner linken Unterseite schließt sich ein großer, scharf umrissener Schattenwurf an, der durch seine Größe und die scharfen Konturen fast wie eine Scheibe wirkt.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich vorliegend nicht nur um eine naturgetreue Abbildung eines Granny-Smith Apfels, sondern um eine bildliche Darstellung mit charakteristischen Elementen. Die Lichteffekte und der übergroße, scharf abgegrenzte Schatten sorgen für eine gewisse grafische Verfremdung des ansonsten naturalistisch abgebildeten Apfels. Zur Begründung der Unterscheidungskraft
bedarf es keines besonderen Phantasieüberschusses oder sonstiger Auffälligkeiten der Marke (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 f. (Nr. 31,
50) – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 zu überwinden.

Wie die Markenabteilung zutreffend ausgeführt hat, beschreibt die vorliegende Bildmarke keine Produkteigenschaften, da sie weder Gegenstand oder Inhalt noch Zweck oder Bestimmung der geschützten zahnärztlichen Dienstleistungen bildlich darstellt.

via: Markenrecht24

Historische Marken gelöscht

Wegen Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG) durch die Markeninhaber sind die nachfolgenden Marken vollständig aus dem Markenregister gelöscht worden.

127 365
Leukotrop
Nizzaklasse: 01
Anmeldedatum: 01.02.1910
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG) 01.01.2010

148 126
Pero
Nizzaklasse: 23
Anmeldedatum: 10.01.1910
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG)

Quelle: DPMA