MontagsMarken 17. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag, dem 26.04.2010. An diesem Tag wurden insgesamt 226 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302010025108

Nizzaklassen: 18, 21, 25

302010025290

Nizzaklassen: 07, 31, 32

302010016978

Nizzaklassen: 35, 38, 42

302010024739

Nizzaklassen: 09, 38, 42

Quelle: DPMA

Sonntagslinks

Sonntag.de: Namensrechtverletzung durch Gattungsdomain?

BPatG: POLYMAIL – Markenschutz einer Wortkombination Beschluss vom 23.03.2011 – 29 W (pat) 214/10

OLG Frankfurt: Unterscheidungskraft der Bezeichnung “Flugplatz Speyer” Urteil vom 03.02.2011 – 6 U 21/10

Germany: “… a ratio of about 50 to 50”

Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen durch Importe aus dem außereuropäischen Ausland

BPatG: Endgültige Löschung der Marke Querdenker

HABM: Jahresbericht 2010

DPMA warnt

Warnung vor irreführenden Zahlungsaufforderungen

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) warnt seine Kundinnen und Kunden eindringlich vor unseriösen Unternehmen, die mit irreführenden Zahlungsaufforderungen die Überweisung von angeblich fälligen Gebühren herbeiführen wollen. Aktuell wird besonders vor dem “Deutschen Marken- und Patent Register” gewarnt, das in seinen Schreiben die Hausanschrift des DPMA als Absenderadresse angibt.

“Ich empfehle allen Schutzrechtsinhabern, genau zu prüfen, ob ein Schreiben wirklich vom Deutschen Patent- und Markenamt stammt”, sagte Cornelia Rudloff-Schäffer, Präsidentin des DPMA, heute in München. “Sollten Zweifel daran bestehen, ist eine Anfrage direkt beim DPMA ratsam. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können dann klären, ob es sich tatsächlich um ein Schreiben aus unserem Hause handelt. Vor einer Überweisung sollte auf alle Fälle kontrolliert werden, ob die Kontonummer des DPMA angegeben ist.”

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen, Rechnungen und Überweisungsträger der genannten Unternehmen erwecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare. Sie enthalten detaillierte Angaben, wie beispielsweise das Aktenzeichen, Angaben zum Anmelder und zum Schutzrecht sowie den Anmelde- und den Veröffentlichungstag. Einige Unternehmen geben sich amtlich anmutende Namen und verwenden Logos, die an Hoheitszeichen erinnern. Die Schreiben sind so gestaltet, dass die Empfänger den Eindruck gewinnen könnten, sie seien zur Zahlung des ausgewiesenen Betrags verpflichtet.

Weitere Informationen, insbesondere eine ständig aktualisierte Liste derartiger Unternehmen, die nicht im Zusammenhang mit Aufgaben und Leistungen des DPMA stehen, finden Sie auf den Internetseiten des DPMA unter: http://www.dpma.de/service/dasdpmainformiert/warnung/index.html.

Quelle: Pressemitteilung des DPMA

BGH: Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben.

Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der für Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke, die das VW-Zeichen in einem Kreis wiedergibt. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagten, ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die mehrere hundert markenunabhängige Reparaturwerkstätten betreibt, in der Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarke der Klägerin verwendet.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Beklagten die Verwendung der Bildmarke verboten. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat eine Verletzung der eingetragenen Marke der Klägerin bejaht. Die Beklagte hat mit der in ihrer Werbung für Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen angeführten Bildmarke der Klägerin ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen) verwendet. Dadurch hat die Beklagte die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin ist ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwächt.

Das Markenrecht sieht allerdings vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt. Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke indessen nicht erfüllt, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen “VW” oder “Volkswagen” zurückgreifen kann und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen ist.

Urteil vom 14. April 2011 – I ZR 33/10

OLG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 5 U 47/08

LG Hamburg, Urteil vom 21. Februar 2008 – 315 O 768/07

Quelle: Pressemitteilung des BGH

Kommentar von RA Prehm zum Urteil.

Löschungen (15/2011)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

1 143 089
KRONPRINZ-Konserven
Nizzaklasse: 29
Verfall (§ 49 MarkenG)

303 62 523
Freidenker
Nizzaklassen: 09, 25, 41
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

30 2009 030 013
Close-Contact Technology
Nizzaklasse: 08
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle: DPMA