BPatG (25 W (pat) 520/11) Microfoam
Markenrecht – INTA-Roundtable in München
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markenrechtliches Sammelsurium
„Bestia Negra“, das klingt nicht nur gefährlich. Die „schwarze Bestie“ sorgt in Südeuropa auch für jede Menge Respekt. Denn als „Bestia Negra“ bezeichnen die Spanier gemeinhin den FC Bayern München. Regelmäßig vor Duellen mit Real Madrid macht die „Bestia Negra“ von sich reden – und stand dennoch bis vor kurzem ohne Markenschutz da. Nun nicht mehr. „Nachdem wir im Vorfeld des Halbfinals der Bayern gegen Real Madrid festgestellt hatten, dass für den in Spanien so gefürchteten Namen kein Markenschutz bestand, haben wir kurzentschlossen selbst die Marke angemeldet“, berichtet Stefan Fuhrken, Geschäftsführer der Markeninhaberin. „Und damit das Champions-League-Finale am 19. Mai für die Münchner unter einem guten Stern steht, schenken wir dem FC Bayern München unsere Marke ,Bestia Negra‘“, so Fuhrken weiter.
Ein Geschenk als gutes Omen. Denn den Markeninhabern ging es beim Markenschutz nicht um kurzfristigen Profit. Vielmehr sollte der notwendige Claim abgesteckt werden, um Anmeldungen Dritter zuvorzukommen. Deshalb habe man auch sofort nach Eintragung der Marke ins Markenregister den Kontakt zu den Verantwortlichen des FC Bayern gesucht.
„Jetzt zeigt sich, dass die schnelle Markenanmeldung richtig war“, erläutert Rechtsanwalt Karsten Prehm, der die Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt durchführte und betreut. „Bereits wenige Tage nach unserer Marke wurde schon die nächste ,Bestia Negra‘ Marke angemeldet.“ Doch im Markenrecht gelte das Prioritätsprinzip – wer zuerst kommt, mahlt zuerst. So könne laut Prehm der FC Bayern mit seiner neuen Marke solche Trittbrettfahrer in die Schranken weisen.
Nicht nur deshalb hat der FC Bayern das Geschenk dankend angenommen.Das Beispiel „Bestia Negra“ zeigt einmal mehr die stetig wachsende Bedeutung der gewerblichen Schutzrechte. Dort, wo Trittbrettfahrer eine Schutzrechtslücke wittert, lassen entsprechende Markenanmeldungen selten lange auf sich warten. Denn wer den Schutz seiner Rechte versäumt, kann am Ende als Verlierer dastehen.
Quelle: Pressemitteilung
Unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 531/11 hatte sich der 25. Senat des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wortmarke “Gummibärchen” (30 2008 074 886.9) für diverse Waren der Klasse 30 zu befassen.
Der Senat hob die Zurückweisung des DPMA für folgende Waren auf:
Reis, Brot, Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, Soßen (Würzmittel), Gewürze, Kühleis, Cornflakes, Getreideflocken, Haferflocken, Ketchup (Soße), Müsli, Nudeln, Popcorn, Puffreis, Tortillas, Zwieback, Nüsse
Quelle: BPatG
Die nachfolgende Marke wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.
303 59 740
physiomobil
Nizzaklassen: 10, 44
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)
Quelle: DPMA
Vor einigen Tagen hatte ich ermittelt, dass Wort-/Bildmarken etwa 18% der zurückgewiesenen Markenanmeldungen ausmachen.
Anhand einiger Beispiele aus dem Jahr 2011 werden hier die häufigsten Probleme bei der Eintragungsfähigkeit von Wort-/Bildmarken dargestellt. Häufigster Ablehnungsgrund ist die fehlende Unterscheidungskraft.
1. Unterscheidungskraft / Freihaltebedürftigkeit
Wenn der Wortbestandteil der Marke keine Unterscheidungskraft aufweist, hebt eine besondere Schriftart oder eine nur “werbeübliche” Grafik die Marke auch nicht über diese Eintragungshürde.
Aktenzeichen: 3020110565937
Nizzaklassn:e 03, 18, 20, 35
Marke Zurückgezogen – Zurückgenommen
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1), Beschreibende (freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2)”
Aktenzeichen: 3020110392447
Nizzaklasse 14
Zurückweisung durch Erstprüfer-1-Beschluss
Begründung: Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)
Aktenzeichen: 3020110183678
Nizzaklasse: 16, 25, 28, 38, 40, 42
Marke Zurückgezogen – Zurückgenommen
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1), Beschreibende (freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2)”
Ebenfalls problematisch ist die grafische Wiedergabe der zu schützenden Ware. In Verbindung mit nicht unterscheidungskräftigem Wortbestandteil führte eine solche Wiedergabe in die Zurückweisung.
Aktenzeichen: 3020110157863
Nizzaklasse: 31
Marke Zurückgezogen – Zurückgenommen
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)”
Aktenzeichen: 3020110458405
Nizzaklasse: 30
Marke Zurückgezogen – Zurückgenommen
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1), Beschreibende (freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2)”
Quelle: DPMA
In weiteren Folgen werden demnächst die Zurückweisungsgründe Hoheitszeichen, täuschende Angaben und Verstoss gegen die öffentliche Ordnung behandelt.
Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 19. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.
301 62 491
Pippi Langstrumpf
Nizzaklasse: 43
304 19 034
Sit up
Nizzaklassen: 20, 28
306 30 349
Pippilotta
Nizzaklassen: 9, 16, 25, 28, 41
30 2011 044 413
E-Bar
Nizzaklassen: 09, 12, 28
Quelle: DPMA